{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-12-06_1_StR_688_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-12-06","aktenzeichen":"1 StR 688/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"74\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 688/77 URTEIL\n6.42 77\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Setzer Werner K m aus NEE, dort geboren an W, EB 1945,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nO2\n\nES\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 6. Dezember 1977, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nLoesdau\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\n\nDr. Woesner,\nHerdegen,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt ww>\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizhauptsekretärin ee\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. Ju-\n\nli 1977 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom\n16. November 1976 wegen fortgesetzten Diebstahls zur Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Auf die Revision\ndes Angeklagten hin hat der Bundesgerichtshof dieses Urteil\naufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.\nNach neuer Hauptverhandlung hat die Strafkamnmer den Angeklagten wegen Diebstahls geringwertiger Sachen und wegen\nversuchten Diebstahls unter Einbeziehung der durch Urteil\ndes Amtsgerichts Nürnberg vom 29. März 1976 verhängten\nFreiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung\nzur Bewährung ausgesetzt war, nunmehr zur Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil\nrichtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge\n\nder Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat\nkeinen Erfolg.\n\nI. Der Schuldspruch wird durch die getroffenen Feststellungen getragen.\n\n1. Die Verurteilung wegen Diebstahls geringwertiger\nSachen (§§ 242, 248 a StGB) im Fall B III 1 der Urteilsgründe ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nEntgegen der Annahme der Revision führt die Strafkammer im angefochtenen Urteil aus, weshalb sie die Ein-\n\nlassung des Angeklagten insoweit für unglaubhaft hält\n(UA S. 17).\n\n2. Auch im Fall B III 2 (versuchter Diebstahl) genügen\ndie Feststellungen den rechtlichen Erfordernissen.\n\nDer Angeklagte ging mit Heinrich Schi in einen\nHof, um einen dort abgestellten, mit Plomben verschlossenen\nAluminiumbehälter zu öffnen und den Inhalt, falls er für\nden Angeklagten Brauchbares enthielte, zu entwenden. Als\nder Angeklagte nach Aufzwicken der Plomben gerade zwei\nTrinkgläser aus dem Behälter nehmen wollte, wurde er durch\nherannahende Leute gestört und gab sein Vorhaben auf\n(UA S. 15, 16).\n\nDamit ist auch der innere Tatbestand der §§ 242, 243\nAbs. 1 Nr. 2, 22, 23 StGB hinreichend dargetan.\n\nDer Angeklagte hielt zwar im Augenblick des Herannahens anderer Personen nur zwei zuvor in Pappschachteln\nverpackte Trinkgläser in der Hand. Sie allein mögen geringwertige Sachen im Sinne des § 248 a StGB gewesen sein.\n\nDie Gesamtumstände, die hier heranzuziehen sind (BGHSt 26,\n104), ergeben aber, daß der Vorsatz des Angeklagten darauf\ngerichtet war, möglichst viel Mitnehmenswertes ansich zu\n\nbringen. Die Tat bezog sich danach nicht auf geringwertige\nSachen.\n\nDer Angeklagte wollte den gesamten Inhalt des Aluminiumbehälters, falls er sich als brauchbar erweisen sollte,\nentwenden (UA S. 15). Aus der Tatsache, daß der Behälter\nverplombt war, ist zu entnehmen, daß er Sachen von nicht\nnur geringem Wert enthielt. Gegenstand der Zueignung waren\ndanach schlechthin fremde bewegliche Sachen. Der Angeklagte\n\n7%\n\nkannte die Tatumstände. Bei dieser Sachlage genügen die\nknappen Ausführungen des Landgerichts, die Aufschluß über\ndie innere Tatseite ergeben.\n\nDie Strafkamnmer war nicht gehindert, der früheren\nAussage des Zeugen Schi zu folgen und dessen Bekundung in der letzten Hauptverhandlung für unglaubhaft zu\nhalten. Die dagegen gerichteten Ausführungen der Revision\n\nstellen unzulässige Angriffe auf die Beweiswürdigung des\nTatrichters dar.\n\nII. Auch der Strafausspruch läßt keinen Rechtsfehler\nerkennen.\n\nDie unrichtige Bezeichnung des Vornamens des Ange-\n\nklagten ist als offensichtliches Schreibversehen unschädlich.\n\nEin Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot des\n§ 358 Abs. 2 StPO liegt nicht vor. Da die Strafkamner\neine Gesamtstrafe neu gebildet hat, hatte sie selbständig\n\nund ohne Bindung über die etwaige Aussetzung der Vollstreckung dieser Strafe zu entscheiden.\n\nLoesdau Mösl Woesner\nHerdegen Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-12-06/1-str-688-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248a","ref_norm":"248a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-12-06/1-str-688-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:38.827635+00:00"}}