{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-12-06_1_StR_495_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-12-06","aktenzeichen":"1 StR 495/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 495/77 URTEIL\nnr\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Gebrauchtwagenhändler Dieter A END aus\nHe, zeboren an @. EEE 19.8 in Mei,\n\n2. den Autoverkäufer Johann F EEEEE> aus\nHe, geboren am EB. GE 1956 in vw,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\na\nN,\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 6. Dezember 1977, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nLoesdau als Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nDr. Woesner,\nHerdegen,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nErster Staatsanwalt WB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. END WEEEEEB au: GER\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretärin 8\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Das Urteil des Landgerichts Ravensburg\nvom 3. März 1977 wird mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben\n1. auf die Revision des Angeklagten Ad»\na) soweit er in den Fällen II. 2., 3.\n4, 5.5, 7.5, 8., 11., 13., 15. und\n2h, der Urteilsgründe wegen Betrugs\noder wegen Betrugs in Tateinheit mit\nUrkundenfälschung verurteilt und im\n\nFalle II. 19. zwar eines Betrugs\nfür schuldig befunden, seine Verurteilung in der Urteilsformel aber\nversehentlich nicht erwähnt worden\nist;\n\nb) im Ausspruch über die gegen den Angeklagten AGB verhängte Gesamtfreiheitsstrafe;\n\nce) im Ausspruch über das Berufsverbot;\n\nd) soweit der Angeklagte FREE in\nden Fällen II. 7. und 13. der Urteilsgründe wegen Betrugs verurteilt worden\nist;\n\n>, auf die Revision des Angeklagten FB\n\na) soweit er in den Fällen II. 5., 8.\nund 24. der Urteilsgründe wegen Betrugs verurteilt worden ist;\n\nb) im Ausspruch über die gegen den Angeklagten FEB verhängte Gesamtfreiheitsstrafe.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nAuster wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkamner hat als Gericht erster Instanz den\nAngeklagten AWP wegen Betrugs in 21 Fällen und anderer\nDelikte zur Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt und hat ihn auf die Dauer von 5 Jahren\ndie Ausübung des Handels mit Gebrauchtwagen untersagt;\nsie hat den Angeklagten Feb wegen Betrugs in 9 Fällen\nschuldig gesprochen und hat gegen ihn unter Einbeziehung\neiner vom Schwurgericht am 7. Oktober 1975 ausgesprochenen\nFreiheitsstrafe von 2 Jahren eine Gesamtfreiheitsstrafe von\n> Jahren und 6 Monaten verhängt. Als Gericht zweiter Instanz\nhat die Strafkammer auf das Strafmaß beschränkte Berufungen\nder Angeklagten verworfen.\n\nDer Angeklagte AWP wendet sich gegen das Urteil\nder Strafkammer, soweit sie als Gericht erster Instanz\ngegen ihn entschieden hat. Er rügt Verletzung des formellen und des materiellen Rechts. Auch der Angeklagte\nTB zreift die Verwerfung seiner Berufungen nicht\nan. Soweit die Strafkamnmer als erstinstanzliches Gericht\ngegen ihn entschieden hat, beanstandet er lediglich die\nVerurteilung in drei Fällen (II. 5., 8. und 24. der\nUrteilsgründe). Er rügt mit Erfolg Verletzung des\nmateriellen Rechts. Das Rechtsmittel des Angeklagten\nAED ist zum Teil erfolgreich.\n\nA) Die Revision des Angeklagten A |\n\nI. Verfahrensrügen:\n\n1. Der Angeklagte sieht eine Verletzung der Vorschrift des § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO darin, daß der Anklagesatz nicht \"uno actu\", sondern Nfallweise\" verlesen\nund er jeweils nach Verlesung eines Einzelvorwurfs zur\n\nSache gehört und anschließend Beweis dazu erhoben\nworden ist.\n\nEr meint, die Verlesung uno actu sei geboten gewesen, um den Verhandlungsgegenstand in seiner Gesamtheit allen bei der Verhandlung Beteiligten bekanntzumachen und um ihm, dem Angeklagten, nochmals vor Augen\nzu führen, was alles ihm zur Last gelegt wird und wogegen\ner sich zu verteidigen hat. Er sei in seinen Rechten verletzt worden, weil er niemals Gelegenheit erhalten habe,\nzum Anklagevorwurf insgesamt Stellung zu nehmen. Die\n\"Zerstückelung\" der Verlesung des Anklagesatzes habe\nzur \"Zerstückelung\" seiner Verteidigung geführt.\n\nGegen eine Verletzung der Vorschrift des § 243\nAbs. 3 Satz 1 StPO spricht, daß umfangreiche Verfahren\nabschnittsweise verhandelt werden können (BGHSt 10, 342).\nDiese Möglichkeit legt die Folgerung nahe, daß es nicht\nunzulässig sein kann, die einzelnen Abschnitte durch\n\"fallweise\" Verlesung des Anklagesatzes einzuleiten und\nzu begrenzen. Das Reichsgericht hat es nicht für rechtsfehlerhaft angesehen, daß unter bestimmten Voraussetzungen\nder Eröffnungsbeschluß stückweise verlesen wurde (RGSt 44,\n3142, 313). Die Gesichtspunkte, die es zur Begründung seiner Auffassung angeführt hat, können auch für stückweise\nVerlesung des Anklagesatzes Geltung beanspruchen. Aber\nder Senat braucht diese Frage nicht abschließend zu entscheiden. Es kann ausgeschlossen werden, daß auf einem\netwaigen Verstoß gegen die Vorschrift des § 243 Abs. 3\nSatz 1 StPO das Urteil beruht. Die Revision hat nichts\ndafür vorgetragen und es ist nichts dafür zu ersehen,\ndaß dem Angeklagten die Möglichkeit zur umfassenden\n\nStellungnahme (von sich aus oder auf Frage des Verteidigers) im Rahmen seiner Äußerungen zu den Einzelvorwürfen oder im Schlußwort in irgendeiner Weise tatsächlich erschwert worden ist.\n\n2, Die Revision macht eine Verletzung der Vorschrift\ndes § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO geltend, weil der Angeklagte \"weder zu Beginn seiner Einlassungen noch in der\nFolge nach Verlesung der jeweiligen Anklagesätze\" auf\ndie in Betracht kommenden Möglichkeiten seiner Verteidigung hingewiesen worden sei. Er hätte im Falle der\nBelehrung die Aussage zur Sache verweigert. Jedenfalls\nsei nicht auszuschließen, daß er geschwiegen hätte. Den\nUrteil sei zu entnehmen, daß die Strafkamner zumindest\nin einigen Fällen nicht zur Verurteilung des Angeklagten\ngekommen wäre, wenn er von seinem Schweigerecht Gebrauch\ngemacht hätte. Die Nichterfüllung der Hinweispflicht sei\nbesonders schwerwiegend gewesen, weil der Vorsitzende dem\nAngeklagten in einem Schreiben vom 26. Oktober 1976 \"in\nrelativ massiver Weise\" gesagt habe, daß es aus Kostengründen besser für ihn sei, wenn er aussage. Dieses\nSchreiben habe nachgewirkt. Die Verteidigungsstrategie,\ndie der Angeklagte zusammen mit seinem Verteidiger entwickelt haben mag, sei durch das Schreiben mit bedingt\nworden.\n\nDie Rüge kann schon deshalb keinen Erfolg haben,\nweil der Angeklagte nicht dargelegt hat, daß er (obwohl\nihm ein Verteidiger zur Seite stand und obwohl er in den\nmit verhandelten Berufungssachen in erster Instanz auf\nseine Verteidigungsmöglichkeiten hingewiesen worden war)\nan eine Aussagepflicht glaubte und dadurch veranlaßt wurde,\n\nzur Sache auszusagen (vgl. BGHSt 25, 325, 333). Allein\nmit dem Vorbringen, daß er, wäre er in der Hauptverhandlung \"noch einmal\" (vgl. Revisionsbegründung S. 17\nunten) auf sein Schweigerecht hingewiesen worden, keine\nAngaben zur Sache gemacht hätte, ist das zur Begründung\nder Rüge Erforderliche vom Angeklagten nicht vorgetragen\nworden.\n\nII. Sachrüge:\n\n1. Soweit die Revision sich gegen die Verurteilung\nwegen falscher Versicherung an Eides Statt und wegen\nSteuerhinterziehung richtet und soweit sie die Verurteilung wegen Betrugs oder wegen Betrugs in Tateinheit\nmit Urkundenfälschung in den Fällen II. 18., II. 21.\nund II. 25. der Urteilsgründe (UA S. 41 bis Ah, L7/L8\nund 53/54) angreift, ist sie offensichtlich unbegründet.\n\n2. In den Fällen II. 1., 9., 10., 12., 14., 17.\nund 20. der Urteilsgründe (UA S. 11, 24/25, 26/27,\n29/30, 32 bis 34, 39 bis 42, 45 bis 47) ist der Schuldspruch im Ergebnis nicht zu beanstanden. Gegen die in\ndiesen Fällen verhängten Einzelstrafen bestehen keine\nBedenken.\n\nEs ist festgestellt (vgl. UA S. 11, 29, 33) oder\ndem Zusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen, daß\nder Kaufpreis unter Berücksichtigung der vom Angeklagten\nversprochenen Nebenleistungen oder der von ihm gemachten\nZusicherungen (Nachlieferung eines Autoradios; Übernahme\nder Reparaturkosten für einen Kupplungsdefekt; Einbau\neines Radios mit Lautsprecher; Nachlieferung von Sportfelgen und Reifen; Nachlieferung von Halogen-Scheinwerfern;\n\nÜbernahme der Kosten für die Mängelbeseitigung, für\neine neue Windschutzscheibe und einen Drehzahlmesser;\nLieferung eines Fahrzeugs mit mangelfreiem Tauschgetriebe und mangelfreiem zweiten Dach) ausgehandelt\nworden ist, also die Gleichwertigkeit von Leistung\nund Gegenleistung auch von der Erfüllung der zugesagten Nebenleistungen oder der Einhaltung der gegebenen Zusicherungen abhing.\n\nWeil der Angeklagte die Nebenleistungen nicht erbrachte und die Zusicherungen nicht einhielt, sind die\nLeistungen der Käufer (der von ihnen gezahlte Kaufpreis)\ndurch den Angeklagten nicht ausgeglichen worden. In der\nnicht vollwertigen Kompensation liegt der den Vertragspartnern vom Angeklagten zugefügte Schaden. Daß er, um\neinen höheren Gewinn zu erzielen, diesen Schaden von\nvornherein wollte, von vornherein darauf ausging, nicht\nvertragsgemäß zu erfüllen, ist festgestellt.\n\n3, Auch im Falle II. 16. der Urteilsgründe (UA S.\n37 bis 39) tragen die Feststellungen die Verurteilung.\nDurch das Verschweigen der Tatsache, daß das Fahrzeug\neinen erheblichen Unfallschaden hatte, unterließ der\nAngeklagte die gebotene Aufklärung. Er verwirklichte\ndas tatbestandsmäßige Handeln durch Unterdrücken einer\nwahren Tatsache (vgl. Dreher, StGB 37. Aufl. § 263\nRdn. 14; Lackner, StGB 11. Aufl. § 263 Anm. 3 b, bb;\nLK 9. Aufl. § 263 Rdn. 59). Es ist festgestellt, daß\ndie Unfalleigenschaft des vom Angeklagten verkauften\nFahrzeugs bei der Preisbemessung außer Betracht blieb\n(UA S. 39). Der Käufer erhielt infolgedessen keine\ngleichwertige Gegenleistung.\n\n4, In den Fällen II. 2., 3., L., 5., 7., 8., 11.,\n13., 15., 19. und 24. der Urteilsgründe kann die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs (und damit\nauch die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener\nUrkundenfälschung in den Fällen II. 3., 4.) keinen Bestand haben.\n\na) Im Falle II. 8. der Urteilsgründe (UA S. 22\nbis 24) ist zweifelhaft, ob die Vorspiegelung, der PKW\nmüsse erst in zwei Jahren zur nächsten Hauptuntersuchung\ngebracht werden, dazu führte, daß der Käufer geschädigt\nwurde. Das wäre zu bejahen, wenn infolge der Vorspiegelung\nder Marktwert des Fahrzeugs zu hoch angesetzt und der Preis\ndanach bemessen wurde oder wenn die Vorspiegelung zur Folge hatte, daß der PKW für den Käufer nicht oder nicht in\nvollem Umfange zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck\nbrauchbar war. Auf die Tatsache, daß der Käufer früher\nals er annahm TÜV-Gebühren zahlen mußte, kann die Verurteilung nicht gestützt werden, weil dieser Schaden und\nder Vorteil des Angeklagten nicht unmittelbar miteinander\nverknüpft sind. Daß der Angeklagte damit rechnete, der\nKäufer werde erhebliche Aufwendungen für Mängelbeseitigung\nmachen müssen, ist nicht festgestellt.\n\nb) In den Fällen II. 2., 3., b., 5., 7., 11., 13.,\n15.5 19. und 24.der Urteilsgründe (UA S. 12, 13 bis 95,\n15 bis 17, 17/18, 20 bis 22, 27 bis 29, 30/31, 34 bis 36,\n4u/LS und 51 bis 53) ergeben die bisherigen Feststellungen\ndas Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens nicht.\n\naa) Die Strafkammer sieht in diesen Fällen den\nSchaden der Käufer darin, daß sie Fahrzeuge erhielten,\nderen \"wirtschaftlicher Nutzwert\" geringer war, als sie\n\nDR\n\n- 10 -\n\nauf Grund der Täuschungshandlungen des Angeklagten\n\nannahmen. Das Tatgericht 1äßt dahingestellt, ob der\nMarktwert der Fahrzeuge dem von den Käufern gezahlten Preis entsprach.\n\nDas Tatgericht hat in seiner Argumentation auer\nacht gelassen, daß der Angeklagte über Umstände täuschte, die den Verkehrswert. (Marktwert) gebrauchter Fahrzeuge\nmaßgeblich mitbestimmen (Baujahr; Kilometer-Fahrleistung;\nbisherige Verwendungsart, Austausch des Motors). In\nFällen der Täuschung über Faktoren, die den Verkehrswert mitbestimmen (vgl. dazu BGH, Beschl. vom 16. August 1973\n- 4 StR 305/73 -; OLG Koblenz VRS 46, 283, 286; Blei JA\n1971, 505), erleidet der dadurch zum Kaufabschluß bewogene\nKunde in der Regel einen Schaden nur dann, wenn die Kaufsache objektiv den vereinbarten Kaufpreis nicht wert ist,\nalso nach den Maßstäben des wirtschaftlichen Verkehrs\neine ausreichende Kompensation für seine Leistung nicht\ndarstellt (BGHSt 16, 220, 221; 16, 321, 325; BGH, Beschl.\nvom 16. August 1973 - 4 StR 305/73 -; LK aaO Rdn. 140, 145).\nSind bei objektiv-abstrakter Betrachtung Leistung und\nGegenleistung gleichwertig, kann ein Schaden im Sinne\ndes Betrugstatbestands nur vorliegen, wenn die Leistung,\ndie der Täuschende erbringt, nach der Beurteilung eines\nsachkundigen Beobachters für den Getäuschten nicht oder\nnicht in vollem Umfange zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck brauchbar ist und er sie auch nicht in\nanderer zumutbarer Weise verwenden kann (sog. individueller Schadenseinschlag; vgl. BGHSt 16, 220, 222;\n16, 321, 325/326; 22, 88, 89; BGH BB 1962, 198; BGH,\nBeschl. vom 16. August 1973 - 4 StR 305/73 -; LK aaO\nRan. 146).\n\n- 11 -\n\nbb) Der von der Strafkammer gebrauchte Begriff des\n\"wirtschaftlichen Nutzwerts\" bedarf der Klarstellung\nund Konkretisierung. Soweit er auf Faktoren beruht,\ndie - wie es hier der Fall ist - in den Marktwert eingehen,kann, wenn die Leistung des Verkäufers als dem\nKaufpreis gleichwertig angesehen wird, die Frage mur\nsein, ob der Käufer dennoch aus Gründen, die im Rahmen\nder subjektiven Schadenskomponente Berücksichtigung\nfinden dürfen, geschädigt worden ist (BGH, Beschl.\nvom 16. August 1973 - 4 StR 305/73). Es mag sein, daß\ndie erforderliche Differenzierung und Konkretisierung\nauch im Urteil des Senats vom 8. Februar 1972 -\n4 StR 612/71 - (bei Dallinger MDR 1972, 571) nicht\ngenügend klar zum Ausdruck kommt. Allein mit der\nAussage, daß der Verkäufer über den \"wirtschaftlichen\nNutzwert\" getäuscht habe, ist zur Frage des Vermögensschadens noch nichts Entscheidendes dargelegt. Die bisherigen Feststellungen ermöglichen nicht ihre abschließende\nBeantwortung durch das Revisionsgericht.\n\n5, Die Aufhebung der Verurteilung in den unter 4.\ngenannten Fällen bedingt die Aufhebung auch der Gesanmtfreiheitsstrafe und des Berufsverbots. Sie berührt nicht\ndie Einzelstrafen, die in den übrigen Fällen verhängt\nworden sind.\n\nIn den Fällen II. 7. und 13. der Urteilsgründe\n(UA S. 20 bis 22, 30/31) ist die erfolgreiche Revision\ndes Angeklagten auf den Mitangeklagten FEB zu erstrecken (§ 357 StPO).\n\n6. Der Senat. bemerkt noch:\n\n- 12 -\n\n-. IL $\nN\n\na) Der Fall II. 19. der Urteilsgründe (UA S. 44/15)\nist bei der Zählung der Betrugsfälle offensichtlich unberücksichtigt geblieben und in der Aufstellung der Einzelstrafen nicht erwähnt worden (vgl. UA S. 70).\n\nb) § 53 Abs. 1 StGB gilt auch in Fällen des § 237 stpo\n(vgl. Schönke/Schröder, StGB 18. Aufl. § 53 Rän. 6).\n\nB) Die Revision des Angeklagten Fee\n\nDie Revision des Angeklagten FeilB greift nur die Verurteilung in den Fällen II. 5., 8. und 24. der Urteilsgründe\n(UA S. 17/18, 22 bis 24 und 51 bis 53) an. Sie hat aus den\n\nzur Revision des Angeklagten Ai dargelegten Gründen\n(oben A II. 4.) Erfolg.\n\nDie Aufhebung der Verurteilung in mehreren Fällen\n(vgl. auch A II. 5.) bedingt die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe. Die Bemessung der Einzelstrafen in den vier\nFällen, in denen der Schuldspruch bestehen bleibt, weist\n\nkeinen Rechtsfehler auf und wird von der Aufhebung nicht\nberührt,\n\n- 13 -\nDer unter A) II. 6. b) gemachte Hinweis gilt auch\nhier.\n\nLoesdau Mösl Woesner\nHerdegen Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-12-06/1-str-495-77","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-12-06/1-str-495-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:38.797762+00:00"}}