{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-11-29_1_StR_645_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-11-29","aktenzeichen":"1 StR 645/77","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"+\nDo\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 645/77 BESCHLUSS\nAm. ?7\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kürschner Theodor R EB jun. aus Teiln,\ndort geboren am. EEEEEB 1941,\n\nwegen Unterschlagung u.a.\n\n7\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. November 1977 gemäß § 349 Abs. 2, 3\n\nund 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München II vom\n11. Mai 1977 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\na) soweit der Angeklagte wegen Untreue\nverurteilt worden ist (II 2 der Urteilsgründe),\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe,\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nZur Verurteilung wegen Untreue zum Nachteil des Crafen\nvo CEBB hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift\nvom 25. Oktober 1977 ausgeführt:\n\n\"Die bisherigen Feststellungen ergeben nicht zweifelsfrei, ob ein Treueverhältnis zwischen dem Grafen ver cm\nund dem Angeklagten bestand. Daraus, daß der Angeklagte die\n\nVereinbarungen seines Vaters mit dem Grafen ve 2\nkannte und \"für seinen Betrieb getroffen\" billigte\n\n(S. 13 UA), 1äßt sich dies nicht ohne weiteres herleiten. Auch wenn in dem \"Übernahmevertrag vom\n\n1.1.1967\" (UA aaO) allgemein vereinbart sein sollte,\n\ndaß Geschäftsabschlüsse des Vaters \"im Namen seines\nSohnes und für dessen Betrieb\" erfolgen sollten\n\n(S. 13 UA), so folgt daraus, abgesehen davon, daß dieser Vertrag im Urteil nicht wiedergegeben ist, nicht\nnotwendig, daß auch die Vereinbarung im vorliegenden\nFalle mit Wirkung für den Betrieb getroffen worden ist.\nHierzu hätte es auch der Feststellung bedurft, daß auch\nGraf ve® GEB den Mantel dem Betriebsinhaber \"in Kommission\" geben wollte. Die Aussage des Grafen ve® C@ in\nErmittlungsverfahren (Bl. 229, 230 d.A.) spricht vielmehr\ngegen eine solche Annahme. Das Landgericht hat daher, wie\ndie Revision mit Recht rügt, auch seine Aufklärungspflicht\nverletzt, als es den Eventualbeweisamtrag auf Vernehmung\ndes Zeugen Graf ve C@&B als \"unzulässig\" abgelehnt hat\n(S. 13 UA); durch die Wahrunterstellung ist das Beweisbegehren nicht erschöpft worden .\"\n\nDem schließt sich der Senat an.\n\n77\n- bh -\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Ur-\n\nteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben. .\n\nLoesdau Mösl Pikart\n\nWoesner Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-11-29/1-str-645-77","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-11-29/1-str-645-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:38.609126+00:00"}}