{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-11-29_1_StR_631_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-11-29","aktenzeichen":"1 StR 631/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 631/76 URTEIL\nala 7?\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nLütfü Pon zus SB/ TC (TEE),\ngeboren am MM. MEER 1937 in Man (TEE),\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 29. November 1977, an der teilgenommen haben;\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nLoesdau\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner,\nZipfel\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EB in der Verhandlung,\nBundesanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizhauptsekretärin 2\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Heilbronn vom 30. April 1976\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\n57\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines gemeinschaftlich begangenen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt (§ 1 Abs. 4 Nr. 3, §§ 9, 11 Abs. 1 Nr. 6a,\nAbs. 4 Nr. 5, 6 a, 6 b BetmG, § 392 AbgO ar, §§ 52, 25 Abs. 2\nStGB).\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung von\nVerfahrensvorschriften.\n\nIl. Die Revision des Angeklagten ist zulässig.\n\nDas Rechtsmittel ist von Rechtsanwalt Rauschenbusch\neingelegt und begründet worden, ohne daß ein Verstoß gegen\n§ 146 StPO ersichtlich ist. Zwar steht Rechtsanwalt Reiik-GEB in einem Sozietätsverhältnis mit Rechtsanwalt WERE,\nder \"gemeinschaftlicher Verteidiger\" des Angeklagten Pe\nund des in einem gesonderten Verfahren als Mittäter Peiib\nverurteilten Abdulkadir Muß war; der Umstand allein, daß\nder Verteidiger mit dem Verteidiger eines Mitbeschuldigten\nin einer Anwaltssozietät verbunden ist, begründet aber noch\nnicht die Annahme einer gemeinschaftlichen Verteidigung im\nSinne des § 146 StPO (BVerfG NJW 1977, 99).\n\nEine gemeinschaftliche Verteidigung wurde auch nicht\ndadurch begründet, daß Rechtsanwalt Fe in der\n\nHauptverhandlung den Angeklagten zeitweilig als Unterbevollmächtigter des Rechtsanwalts WB verteidigt hat; denn\ner war niemals Verteidiger des Mitbeschuldigten Muß und\nist dies auch nicht durch die Untervollmacht von Rechtsanwalt WEB zeworden, da diese Untervollmacht nur das\nVerfahren gegen den Angeklagten PB betraf und keine\nPflicht zur Wahrnehmung der Interessen des Mu begründete.\n\nII. Die Verfahrensrügen\n\n1. Die Revision rügt Verletzung des § 146 StPO, weil\nRechtsanwalt WEB, der den Angeklagten in der Hauptverhandlung verteidigt hat, zugleich Verteidiger des als\nMittäter verurteilten Mu@® gewesen sei, dessen Verfahren\nnach rechtskräftiger Verurteilung wiederaufgenommen worden\nsei.\n\nDer Revision ist zuzugeben, daß § 146 StPO verletzt\nist; denn gemeinschaftliche Verteidigung kann selbst dann\nvorliegen, wenn das Verfahren gegen den Mittäter rechtskräftig abgeschlossen ist (BGHSt 26, 367, 370/ 371), jedenfalls dann, wenn wie im vorliegenden Falle noch ein Wiederaufnahmeverfahren zugunsten des rechtskräftig abgeurteilten\nMittäters anhängig ist.\n\nAuf die Verletzung des § 146 StPO kann die Revision\nmit Erfolg jedoch nur gestützt werden, wenn die Verteidigung der mehreren Beschuldigten durch einen gemeinschaftlichen Verteidiger der Aufgabe der Verteidigung im\nEinzelfall tatsächlich widerspricht (BGHSt 27, 22); im\n\n70\n\nübrigen muß die Revision - ebenso wie bei allen anderen\nVerfahrensrügen - die die Rügen begründenden Tatsachen im\neinzelnen vortragen (8 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nDen konkreten Interessenwiderstreit zwischen der Verteidigung des Angeklagten FB einerseits und des Mittäters Mu» andererseits sieht die Revision in folgenden:\nNach den Feststellungen habe der Angeklagte zusammen mit\nMu I6 kg Haschisch aus der Türkei in die Bundesrepublik\nDeutschland geschmuggelt; das Rauschgift sei anschließend\nvon Mu zu einem Preis von 1.650,- DM je Kilogramm gewinnbringend verkauft worden. Der Angeklagte habe als seinen Anteil an diesem Geschäft von Mu insgesamt 8.000,- DM\nerhalten. Der gemeinschaftliche Verteidiger sei durch seine.\ngegenüber Mu bestehende Treuepflicht gehindert gewesen,\n\"mit gebührendem Nachdruck! darauf hinzuweisen, daß Mu\n\"der eigentliche Nutznießer der gemeinsam begangenen Straftat\" gewesen sei, da PB von dem gesamten Verkaufserlös\nvon 26.400,- DM lediglich einen Betrag von 8.000,- DM erhalten habe (Rev.begr. S. 33).\n\nTatsächlich ist Jedoch ein Interessenwiderstreit nicht\nnachgewiesen. Zum einen 1äßt die Revision bei ihrer Berechnung außer acht, daß der Verkaufspreis von 26.400,- DM\nnicht reiner Gewinn war, sondern auch die Entrichtung des\nBinkaufspreises und die mit dem Einkauf in der Türkei verbundenen Unkosten decken mußte; zum anderen bestand der\nbehauptete Interessenwiderstreit schon deshalb nicht, weil\nsowohl der Angeklagte als auch Mu die Tat insgesamt bestritten und beide folgerichtig Freisprechung erstrebt haben. Im übrigen hat sich Rechtsanwalt WW nicht ge-\n\nhindert gesehen, für den Angeklagten hilfsweise eine\n\"Freiheitsstrafe, die unter der Strafe gegen Muß liegt\",\nzu beantragen (Bd. V Bl. 845 d.A.).\n\n2. Die Revision rügt die Verletzung des § 244 Abs. 4\nStPO.\n\nIn der Hauptverhandlung hatte der Verteidiger beantragt, ein \"psychiatrisches und psychologisches Gutachten!\nzum Beweis dafür einzuholen, daß ein in der Hauptverhandlung verlesener Brief eines Osman Ag an den Angeklagten\nin einem bestimmten Sinne auszulegen sei; diesen Antrag\nhat die Strafkammer mit der Begründung abgelehnt, daß sie\nselbst die hinreichende Sachkunde zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieses Zeugen und des Inhalts seines Briefes besitze (Prot. S. 39).\n\nDiese Ablehnung ist rechtlich nicht zu beanstanden.\nDa es sich nicht um schwierige Beweisfragen, sondern lediglich um die Auslegung eines kurzen Schriftstücks auf seinen Sinngehalt handelte, war der Tatrichter auch nicht gehalten, seine Sachkunde im Urteil eingehender darzulegen.\nDie Ausführungen des angefochtenen Urteils zu dem in Rede\nstehenden Brief des Osman Ag von Anfang März 1975 genügen\nden hier zu stellenden Anforderungen (UA S. 15).\n\n3. Die Revision beanstandet, daß Beweisamträge auf\nVernehmung der in der Türkei wohnenden Zeugen Degwww.\nCa, Dos, GE, \"cn, CE, Hamm,\nTe und vB zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt\nworden seien, diese Zeugen seien unerreichbar, weil eine\n\na\nI,\n\nkommissarische Vernehmung zur Erforschung der Wahrheit\nungeeignet und zur Sachaufklärung die Gegenüberstellung\nmit dem Angeklagten und.dem Zeugen Osman Ag in der\nHauptverhandlung erforderlich sei (Rev.begr. S. 18 bis 31).\n\nDie Ablehnung ist rechtlich nicht zu beanstanden.\nEin im Ausland wohnender Zeuge ist nach ständiger Rechtsprechung dann unerreichbar, wenn er dort nicht im Wege\nder Rechtshilfe vernommen werden kann oder wenn der persönliche Eindruck von dem Zeugen so entscheidend ist,\ndaß eine Vernehmung durch einen ersuchten Richter für\ndie Wahrheitsfindung wertlos ist; ob dies der Fall ist,\nhat der Tatrichter nach eigener pflichtgemäßer Überzeugung zu entscheiden (BGHSt 13, 300, 302; 22, 118, 122;\nBGH, Urteil vom 2. November 1976 - 1 StR 502/76), wolei\ner nicht gehindert ist, auch auf die Bedeutung der erwarteten Aussage an sich und auf die mögliche Herabminderung ihres Wertes durch die besonderen Umstände\neiner kommissarischen Vernehmung Bedacht zu nehmen\n(BGH, Urteile vom 22. September 1970 - 1 StR 299/70 -\nund vom 7. September 1977 - 1 StR 443/77).\n\nEin Ermessensfehler ist hier nicht dargetan, zumal\ndie gerichtsbekannte Mentalität türkischer Zeugen, nach\nMöglichkeit nie zum Nachteil eines Freundes auszusagen,\ndie Notwendigkeit des persönlichen Eindrucks besonders\nnahelegte.\n\n4. Den Mitbeschuldigten Mu@@f konnte der Tatrichter\ngleichfalls ohne Rechtsfehler für eine zweite Ladung als\nunerreichbar ansehen, nachdem dieser einer ersten Ladung\n\nnicht gefolgt war und in der Türkei einem Zeugen erklärt\nhatte, er werde \"nicht nach Heilbronn kommen, gleich was\nman ihm verspreche\" (Prot. S. 36).\n\n5. Die Zeugen Ye und Ace haden in schriftlichen Mitteilungen Angaben gemacht, die im wesentlichen\ndem jeweiligen Beweisamtrag entsprechen; diese Schreiben\nwurden in der Hauptverhandlung verlesen und im Urteil gewürdigt (UA S. 12).\n\n6. Soweit in diesen Zusammenhang gleichzeitig die\nVerletzung der Aufklärungspflicht gerügt wird (Rev.begr.\nII 1 bis 3), kann diese Beanstandung ebenfalls nicht durchdringen. Die weiteren Aufklärungsrügen (Rev.begr. II 4\nbis 7) haben auch keinen Erfolg; die Verteidigung hat\nselbst keinen Anlaß gesehen, entsprechende Anträge in\nder Hauptverhandlung zu stellen; dem Landgericht mußte\nes sich nicht aufdrängen, die polizeiliche Aussage des\nYi@EB zu verlesen, den Polizeibeamten Pf zu vernehmen, Personen als. Zeugen zu hören, die an der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten am 1. Oktober 1975\nteilgenommen hatten, die Gerichtsakten gegen Yı\nbeizuziehen oder bezüglich des Berichts des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg vom 23. März 1973 Zeugen\nzu vernehmen.\n\n7. Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß\nÄußerungen der Zeugen YE® und Ta@ in Übersetzungen\nverlesen worden seien, die ein Übersetzer BoiEB gefertigt habe. Es kann dahingestellt bleiben, ob der\nÜbersetzer Bo dabei als Zeuge fungiert hat\n\n(vel. Kleinknecht, StPO 33. Aufl. vor 8 72 Ran. 27, 35)\nund ob er als Urkundendolmetscher ausdrücklich bestellt\nwar; denn auf einem etwaigen Verstoß könnte das Urteil\nnicht beruhen, da die Revision nicht geltend macht, die\nÜbersetzungen seien unrichtig gewesen und das Urteil\nkönne daher zum Nachteil des Angeklagten auf einer etwa\nunzuverlässigen Übersetzung beruhen.\n\n8. Die Revision rügt ferner, der in der Hauptverhandlung zugezogene Dolmetscher für die türkische Sprache,\nFahri KG sei während der Verlesung und Übersetzung\nvon zwei Briefen des Osman ABB und des Angeklagten als\nSachverständiger tätig geworden, so daß während dieser\nZeit der Angeklagte ohne Dolmetscher gewesen sei. Die\nRüge ist unbegründet. Der Dolmetscher hat auch während\nseiner Tätigkeit als Sachverständiger seine Aufgabe erfüllt, alle wesentlichen Verhandlungsteile in ihrem\nwesentlichen Inhalt zu übertragen; es kann daher keine\nRede davon sein, daß eine Person, deren Anwesenheit das\nGesetz vorschreibt, abwesend gewesen sei (§ 338 Nr. 5 StPO),\noder daß § 185 GVG und Art. 6 Abs. 3 Buchst. e MRK ver-.\nletzt worden seien. Im übrigen macht die Revision - soweit es sich nicht um den absoluten Revisionsgrund handelt -\nselbst nicht geltend, daß irgend ein wesentlicher Verfahrensteil dem Angeklagten nicht oder nur unzureichend übersetzt worden wäre.\n\nIII. Nach allem muß die Revision des Angeklagten als\nunbegründet verworfen werden. Soweit einzelne Rügen nicht\nausdrücklich abgehandelt sind, hat sie der Senat für offen-\n„sichtlich unbegründet erachtet.\n\nLoesdau Mösl Pikart\nWoesner Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-11-29/1-str-631-76","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-11-29/1-str-631-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:38.580555+00:00"}}