{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-11-29_1_StR_582_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-11-29","aktenzeichen":"1 StR 582/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Ein Grundschuldbrief kann als solcher Gegenstand der\n\nHehlerei sein.","text_plain":"Veröffentlichung: ja zu 2)\nBGHSt: nein\n\nStGB § 259; BGB §§ 1116, 1192\n\nEin Grundschuldbrief kann als solcher Gegenstand der\n\nHehlerei sein.\n\nBGH, Urt. v. 29. November 1977 - 1 StR 582/77 - LG München I\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 582/77 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Assessor Franz Merten K m zus Gri.\ngeboren am GB. WEB 19253 in Dreiinie,\n\nwegen Hehlerei\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 29. November 1977, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nLoesdau\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner,\nzipfel\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nder Angeklagte persönlich und\nRechtsanwalt EEE» GENE =: GEEEEEEEEER\n\nals Verteidiger,\nJustizhauptsekretärin >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts München I vom\n\n23. März 1977 mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben, auch soweit es den Mitangeklagtern\n\nCB betrifft.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandiung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmitiels, an eine andere Strafxammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nis\n\ngs\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten Ka wegen Hehlerei\nzu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Sie hat\naußerdem die Einziehung der im Grundbuch des Amtsgerichts\nDO für Vi Banc GE BI. WE, in Abteilung Ei\nan erster Rangstelle eingetragenen Briefgrundschuld mit\nBrief über 30.000.- DM samt des sich daraus ergebenden Rechts\nauf Zwangsvollstreckung angeordnet. Der Mitangeklagte Leis\nist wegen Beihilfe zur Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von\neinem Jahr verurteilt worden.\n\nDie Revision des Angeklagten KB rüsgt Verletzung\nverfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts.\n\nDie formellen Rügen sind sämtlich unbegründet. Näherer\nAusführungen hierzu bedarf es nicht, weil - auch zugunsten\ndes Mitangeklagten LP, ser keine Revision eingelegt hat -\ndie Sachbeschwerde durchgreift.\n\n1. Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat der\nAngeklagte KB Ende November 1973 einen Grundschuldbrief\nüber 3,1 Mill. DM, der eine auf Kraftwerksgrundstücken im\nBereich der Gemeinde Mim> vei DER 1astende\nTeilrestgrundschuld aus ursprünglich 3,69 Mill. DM betraf,\nunter Einschaltung des Mitangeklagten LB und der von\ndiesem allein vertretenen LED GmbH gegen sofortige\nZahlung von 10.000.- DM und Vorbehalt weiterer Zahlungen\nerworben (UA S. 25/26). Der Brief wurde dem Angeklagten\nausgehändigt; er sorgte auch in der Folgezeit dafür, daß\n\ner ihn immer im Zugriff hatte (UA S. 40). Im Laufe einleitender Besprechungen hatte der Angeklagte erfahren,\ndaß es sich bei dem Vorerwerb der Grundschuld durch den\nVeräußerer Do@b un ein - offensichtlich rechtswidriges -\nStrohmanngeschäft gehandelt hatte, hinter dem der in die\neigene Tasche wirtschaftende Treuhänder Fritz WERE\nstand, und daß Do nicht gutgläubig war (UA S. 23,\n36); ihm war ferner bei den Kaufverhandlungen mitgeteilt\nworden, daß hinsichtlich der Grundschuld ein Widerspruch\neingetragen und ein Prozeß anhängig sei (UA S. 25). Dem\nAngeklagten war auch bekannt, daß die von dem damaligen\nKraftwerksbesitzer Dr. Sg in Höhe von 3,69 Mill. DM\nbestellte Grundschuld Sicherungscharakter hatte und daß\nsie nicht valutiert war (UA S. 37). Er war dennoch fest\nentschlossen, die Grundschuld von DOWEED über die\nLEE GnbH \"für sich\" zu erwerben (UA S. 24).\n\n2. Die Anwendung des § 259 StGB auf diesen Sachverhalt begegnet objektiv keinen durchgreifenden rechtlichen\nBedenken. Das Verhalten des Angeklagten erfüllt sowohl\nden äußeren Tatbestand des § 259 StGB a.F. als auch den\nder Neufassung (Art. 19 Nr. 132 EGStGB).\n\nWIE und dessen Zessionar Doip, der den\nGrundschuldbrief an den Angeklagten weiterveräußerte, haben Grundschuld und zugehörigen Brief jeweils durch eine\ngegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt.\nWiedemann hat sich durch die Abtretung des Grundpfandrechts\nan Do der Untreue (§ 266 StGB) in der Form des Treubruchs, DoB der Beihilfe zu dieser Tat schuldig ge-\n\nmacht. Beide sind hierwegen rechtskräftig zu Freiheitsstrafen verurteilt worden (Beschluß des Senats vom 29. März\n1977 - 1 StR 672/76).\n\nHehlerei kann allerdings nur an körperlichen Sachen\nbegangen werden, nicht dagegen an Forderungen oder sonstigen Rechten (BGH, Urteil vom 9. Mai 1961 - 1 StR 103/60;\nRuß in LK StGB 9. Aufl. § 259 Rdn. 2; Frank, StGB 18. Aufl.\n§ 259 Erl. II). Ein Grundpfandrecht als solches konnte daher nicht Gegenstand einer Hehlereitat sein. Das Landgericht hat den Schuldspruch jedoch auf den Ankauf des Grundschuldbriefs beschränkt. Grundschuldbriefe fallen unter den\nBegriff der körperlichen Sache.\n\nSeit jeher wird angenommen, daß neben Geld auch geldwerte Papiere (RG GA Bd. 48, 450) gehehlt werden können\nwie z.B. Sparkassenbücher (RGSt 43, 17, 19; 61, 126, 127),\nSchuldscheine, Pfand- oder Handgepäckscheine (Ruß a.2.0.;\nvgl. auch BGHSt 27, 160 zum anders gelagerten Fall des\nSichverschaffens versetzter Sachen durch Erwerb des Pfandscheins). Das folgt zugleich aus der Schutzfunktion des\n§ 259 StGB. Bei der Hehlerei handelt es sich, wie durch\ndie Neufassung der Vorschrift eindeutig klargestellt wurde,\num ein Vermögensdelikt (Schönke/Schröder, StGB 18. Aufl.\n§ 259 Rdn. 1; Dreher, StGB 37. Aufl. § 259 Rdn. 1). Das\nWesen der Hehlerei ist die Aufrechterhaltung der durch\ndie Vortat geschaffenen Vermögenslage durch einverständliches Zusammenwirken mit dem Vortäter (BGHSt 7, 134, 137;\n10, 151, 152). Dabei ist das Delikt nach dem Gesetzeswortlaut ausgerichtet auf durch die Vortat erlangte Sachen,\ndurch deren Weiterschieben die rechtswidrige Vermögenslage\n\naufrecht erhalten wird. Hiernach bestehen keine Bedenken\ndagegen, auch Urkunden, durch die ein Recht verbrieft ist,\nungeachtet des geringen Materialwerts, den sie an sich\nverkörpern, als - nur ihrem Verkehrswert nach durch das\nverbriefte Recht bestimmte - Sachen im Sinne des § 259 StGB\nanzusehen (vgl. Lackner, StGB 11. Aufl. § 259 Anm. 2; 8 2u2\nAnm. 2 a).\n\nFür Grundschuldbriefe gilt keine Ausnahme. Die selbständige wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung eines Grundschuldbriefes und seines Besitzes ergibt sich unmittelbar\naus der gesetzlichen Ausgestaltung dieses Grundpfandrechts.\nDie Grundschuld setzt keine Forderung voraus (§ 1192 Abs. 1\nBGB). Der Gläubiger erwirbt die Briefgrundschuld erst mit\nder Übergabe des Briefes oder mit Vereinbarung eines Übergabeersatzes (§§ 1192, 1117 BGB). Wird die Grundschuld\naußerhalb des Grundbuchs übertragen, so bedarf es im Regelfall ebenfalls der Briefübergabe (§§ 1192, 1154 Abs. 1 BGB).\nMit dem Grundschuldbrief verbundene öffentlich beglaubigte\nAbtretungserklärungen genießen öffentlichen Glauben (§ 3 1192,\n1155 BGB). Der Eigentümer kann der Geltendmachung des Rechts\nwidersprechen, wenn der Brief nicht vorgelegt wird (8§ 1192,\n1160 BGB). Der Grundschuldbrief ist also dazu geeignet und\nbestimmt, das Grundpfandrecht leicht übertragbar zu machen\nund seine Verwertungsfähigkeit zu sichern. Er ist ein Wertpapier, d.h. eine Urkunde, an deren Besitz die Verfügung\nüber das verbriefte Recht geknüpft ist (Wolff/Raiser,\nSachenrecht 10. Aufl. § 142 III; RGRK-BGB 12. Aufl. § 929\nRdn. 22, 25; Palandt/Bassenge, BGB 36. Aufl. vor § 793\nAnm. 1 a; § 1116 Anm. 2 a). Solche Urkunden sind auch dann\nals körperliche Sachen im Sinne des § 259 StGB anzusehen,\nwenn sie ohne das verbriefte Recht nicht übertragen werden\n\nun\nre\n\nkönnen; auf die Anwendbarkeit der allgemeinen Regeln für\ndie Übertragung des Eigentums an beweglichen Sachen (vgl.\nBFH WM 1972, 297, 298) kommt es insoweit nicht an.\n\nDen Feststellungen ist auch zu entnehmen, daß der\nAngeklagte mit der Aushändigung des Grundschuldbriefes\ndaran eigene Verfügungsgewalt (vgl. BGHSt 15, 53) erlangt\n\nhat. Daß die Teilrestgrundschuld an die ICEEB CnpH apge-\n\ntreten worden war, steht nicht entgegen, da der Angeklagte\ndieses Unternehmen als \"Strohmann\" benützte (UA S. 23/24).\nAuch der Umstand, daß der geschädigte Grundstückseigentümer vor dem Erwerb der Grundschuld durch den Angeklagten\ngemäß §§ 1192, 1157, 899 BGB die Eintragung von Widersprüchen veranlaßt hatte, ändert nichts an der Verwirklichung des äußeren Hehlereitatbestandes. Die Widersprüche\nwaren allenfalls geeignet, einen gutgläubigen Nacherwerb\noder einen Verlust von Einreden des Eigentümers aus dem\nGrundgeschäft (vgl. BGH WM 1972, 853) zu hindern (§§ 1192,\n1157, 892 Abs. 1 S. 2 BGB). Die Verfügungsmacht des Erwerbers blieb jedoch unberührt (RGZ 117, 346, 351).\n\n3. Die Feststellungen zur inneren Tatseite tragen indessen den Schuldspruch wegen Hehlerei nicht. Zwar geht\nder Tatrichter vorerst unangreifbar davon aus, daß der\nAngeklagte den rechtswidrigen Vorerwerb des Grundschuldbriefs kannte. Dem festgestellten Sachverhalt ist ferner\nzu entnehmen, daß der Angeklagte den Brief nicht nur in\n\ntreuhänderische Verwahrung für den durch Untreue geschädig-\n\nten Grundstückseigentümer genommen hat und daß er sich\ndemnach bewußt war, durch das Ankaufen des Briefes die\nvom Vortäter geschaffene rechtswidrige Vermögenslage\n\naufrechtzuerhalten. Das Urteil leidet aber daran, daß es\nseine an einzelnen Stellen der Begründung zum Ausdruck gebrachte Annahme, der Angeklagte habe zugleich in Bereicherungsabsicht gehandelt (vgl. UA S. 49, 55), nicht genügend\nbelegt. Hierzu hätte festgestellt werden müssen, welche\ndahingehenden Vorstellungen und Absichten der Angeklagte\nim Zeitpunkt des Brieferwerbs, also Ende November 1973,\nhatte. Für diesen Zeitpunkt, den die Strafkammer selbst\nals allein entscheidend bezeichnet (UA S. 46), läßt das\nUrteil klare Angaben vermissen.\n\nNach den festgestellten Gesamtumständen und vor allem\nnach dem späteren Ablauf des auf den Erwerb des Grundschuldbriefs folgenden Geschehens lag es freilich nahe zu vermuten, daß der Angeklagte bereits im Zeitpunkt des Brieferwerbs die Absicht verfolgte, die erworbene Urkunde gewinnbringend zu verwerten, sei es durch Weiterveräußerung, sei\nes durch ihre Benutzung zum Zweck der Ersteigerung des\nbelasteten Grundbesitzes unter vorteilhaften Bedingungen.\nDafür konnte vor allem schon die Entrichtung eines nicht\nunbeträchtlichen, wenn auch im Vergleich zum Nominalwert\nder Grundschuld eher gering erscheinenden Kaufpreises\nsprechen. Anderseits durfte in diesem Zusammenhang nicht\nunberücksichtigt bleiben, daß einer vermögensmehrenden\nVerwertung der nichtvalutierten und mit einem Widerspruch\nbehafteten Grundschuld offensichtlich erhebliche Schwierigkeiten entgegenstanden; daß der Angeklagte wesentlich\nspäter, nämlich im Juni 1974, mit der wiederum kostspieligen Gründung der Pggp GmbH Verwertungsversuche einleitete,\nändert daran nichts. Wie gering der Angeklagte noch im\nJahre 1974 selbst die Möglichkeit einer ungestörten Reali-\n\nsierung der Grundschuld einschätzte, zeigt der von ihm für\nerforderlich gehaltene, erneut mit erheblichem Geldaufwand\nverbundene Erwerb der auf den sog. StiilBerundstücken\n\nlastenden vorrangigen Grundschuld des Steuerbevollmächtigten\n\nWiegel (Grundbuch des Amtsgerichts DD für :ı mumEiED\n\nBd. § 31. WB, Abt. WB 1rd. Nr. @) am 23. Oktober 1974\n\n(UA S. 28). Im übrigen war die Realisierbarkeit des erworbe-\n\nnen Grundpfandrechts, ebenfalls erkennbar, von vornherein\n\ndurch die insoweit zugunsten zweier Kreditbanken bestehenden\n\numfangreichen Vorbelastungen (UA S. 7) wesentlich eingeschränkt.\n\nNach alledem bleibt im Ergebnis zweifelhaft, ob für das\n\nHandeln des Angeklagten im maßgebenden Zeitpunkt (Ende November 1973) das Erlangen vermögensrechtlicher Vorteile\n\n- auch solcher mittelbarer Art (vgl. RGSt 53, 179, 180) -\nder bestimmende Beweggrund (BGH JZ 1958, 484) gewesen ist.\nAn diesem wesentlichen Merkmal des Hehlereitatbestandes\nwürde es u.U. bereits dann fehlen, wenn der Täter von der\nGleichwertigkeit der sich gegenüberstehenden Vertragsleistungen ausgehen durfte (BGH JZ 1959, 62); nach dem\nbisher festgestellten Sachverhalt ist auch das nicht mit\nSicherheit auszuschließen. Der Schuldspruch wegen Hehlerei\nkann daher auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht\naufrechterhalten werden. Da es sich bei dem Bereicherungsstreben des Hehlers um ein tatbezogenes Merkmal handelt,\ndas einem Teilnehmer bereits bei bloßer Kenntnis voll\nanzurechnen ist (vgl. Stree JuS 1976, 137, 144), unterliegt das Urteil auch insoweit, als es den wegen Beihilfe\nzur Hehlerei verurteilten Mitangeklagten Li betrifft,\nder Aufhebung und Zurückverweisung.\n\n- 10 -\n\nFür die neue Verhandlung wird bemerkt, daß der bisher\nfestgestellte Sachverhalt auch den Ausspruch über die Einziehung der Briefgrundschuld über 30.000.- DM nicht rechtfertigte. Nach § 74 Abs. 1 StGB können Gegenstände, die\nzur Begehung einer vorsätzlichen Straftat gebraucht oder\nbestimmt gewesen sind, eingezogen werden; dabei ist die\nEinziehung, vom Fall des § 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB abgesehen,\n\nnur zulässig, wenn die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer gehören (§ 74 Abs. 2 Nr. 1\nStGB). Die Anwendung dieser Vorschrift begegnete schon\ninsoweit Zweifeln, als das Urteil über die rechtliche\nZugehörigkeit der eingezogenen Grundschuld zum Vermögen\ndes Angeklagten keine ausreichenden Feststellungen getroffen\nhat; die Grundschuld stand nicht dem Angeklagten, sondern\nder PB GmbH zu, die der Angeklagte zwar wirtschaftlich\nbeherrschte, der er aber ersichtlich weder als Gesellschafter noch als Gesellschaftsorgan angehörte (vgl. UA\n\nS. 26, 28, 57). Die Einziehungsanordnung scheiterte aber\nvor allem daran, daß der Erwerb der „Wiegel-Briefgrundschuld\" zum Zweck der ungestörten Verwertung der Grundschuld von 3,1 Mill. DM (UA S. 27) sich erst am 23. Oktober 1974 vollzog (UA S. 28), also in einem Zeitpunkt,\nder weit nach der angenommenen Tatbegehung lag. Zwar kann\nvon einer Tatbegehung im Sinne des § 74 StGB auch noch\nnach der Vollendung der Straftat die Rede sein, nicht mehr\naber nach deren Beendigung (Dreher, StGB 36. Aufl. § 74\nRan. 9; BGH NJW 1952, 892). Die Hehlerei in der Form des\nAnsichbringens oder des Sichverschaffens endet indessen\ndann, wenn der Täter sich die Verfügungsmacht über die\nSache endgültig gesichert hat (RGSt 69, 200; BGH VRS 4, 4b).\n\n- 11 -\n\nDaran ändert auch nichts der allgemeine Grundsatz, daß\n\nbei Absichtsdelikten die Zeit der Begehung bis zur Verwirklichung der Absicht reicht (vgl. Dreher, StGB 36. Aufl.\n\n§ 74 Rdn. 9; § 27 Rdn. 4). Bei der Hehlerei ist davon auszugehen, daß sich die hier vorausgesetzte Bereicherungsabsicht regelmäßig mit der Erlangung der endgültigen Verfügungsmacht verwirklicht (vgl. auch RGSt 73, 104; 73, 106).\nDie unumschränkte Sachherrschaft über die Teilrestgrundschuld, die jede Form von Verfügungen über dieses Recht\nerlaubte, hatte der Angeklagte aber nach den Feststellungen\nbereits im November 1973 endgültig erlangt (UA S. 25/26, 4O).\nWenn er also glaubte, nur mit Hilfe der „Wiegel-Grundschuld\"\ndie Versteigerung der Kraftwerksgrundstücke unter Verwendung\ndes nach Auffassung der Strafkammer gehehlten Grundschuldbriefs\nerreichen zu können (UA S. 27/28), so handelte es sich\n\nnicht um eine Fortsetzung, sondern lediglich um die Verwertung der bereits abgeschlossenen Hehlereitat. Die Anord-\n\n- 12 -\n\nnung ‘der Einziehung hätte daher auch bei Zugrundelegung\nder Rechtsansicht des Landgerichts entfallen müssen.\n\nLoesdau Mösl Pikart\n\nWoesner Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-11-29/1-str-582-77","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1192","ref_norm":"1192","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1157","ref_norm":"1157","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1160","ref_norm":"1160","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 892","ref_norm":"892","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 899","ref_norm":"899","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1117","ref_norm":"1117","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1154","ref_norm":"1154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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