{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-11-29_1_StR_419_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-11-29","aktenzeichen":"1 StR 419/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 419/77 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Assessor Gunter Hartmut Kkarı O0 il aus\nEEE: geboren am BE. WB 1931 in Bad NEiiiib/summm,\n\nwegen Untreue\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 29. November 1977, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nLoesdau\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner,\nZipfel\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt an\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizhauptsekretärin EB\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1.) Auf die Revisionen des Angeklagten und der\nStaatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 31. März 1977 mit\nden Feststellungen aufgehoben, soweit diese\nnicht das dem Schuldspruch zugrunde liegende\näußere Tatgeschehen betreffen. .\n\n2.) Die weitergehende Revision des Angeklagten\nwird verworfen.\n\n3.) Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in\n17 Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren neun\nMonaten verurteilt. Seine Revision rügt Verletzung fürm-\n\nlichen und sachlichen Rechts; sie hat mit einer Verfahrensrüge teilweise Erfolg.\n\nDie auf den Strafausspruch beschränkte Revision der\nStaatsanwaltschaft rügt mit Erfolg Verletzung förmlichen\nRechts.\n\nA.) Revision des Angeklagten\nIl. Verfahrensrügen\n\n1.) Ablehnung des Vorsitzenden\n\nDie Revision kann mit ihrer Rüge, der gegen den Vorsitzenden gerichtete Ablehnungsamtrag sei zu Unrecht zurückgewiesen worden, nicht durchdringen.\n\nDie Verfügung des Vorsitzenden, mit der er den vor der\nHauptverhandlung gestellten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens des Direktors der psychiatrischen\nUniversitätsklinik MB abgelehnt hat, mag zwar insoweit\nrechtlich angreifbar sein, als zur Begründung angeführt ist,\ndaß das Gericht aus der Kenntnis der Persönlichkeit des\nAngeklagten die erforderliche Sachkunde selbst besitze.\n\nJedoch ist der Beschluß, mit dem die Strafkammer den\nBefangenheitsamtrag abgelehnt hat, nicht zu beanstanden.\nDie nach § 219 StPO mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die\nrechtlichen Möglichkeiten nach § 220 StPO erlassene Verfügung ist von der Strafkammer zu Recht nur als vorläufige\nRechtsmeinung des Vorsitzenden angesehen worden, die einem\nrechtskundigen Angeklagten keinen vernünftigen Grund bietet,\nan der Unbefangenheit des Vorsitzenden zu zweifeln. Gleiches\ngilt, soweit der Vorsitzende gegenüber dem Verteidiger, wie\ndieser anwaltschaftlich versichert, sinngemäß erklärt haben\nsoll, aus dem Beweisamtrag könne eine Schuldunfähigkeit\nnicht herauskommen. Der Vorsitzende hat nämlich noch am\ngleichen Tag seine Auffassung insoweit korrigiert, als er\ndie Ladung des Landgerichtsarztes Dr. St sis Sachverständiger verfügt und dies dem Angeklagten auch mitgeteilt\nhat (HA Bl. 336). Im Ergebnis zutreffend ist die Strafkammer\nin ihrem Ablehnungsbeschluß davon ausgegangen, daß der Vorsitzende nicht - wie vom Angeklagten behauptet - gegenüber\ndem Verteidiger erklärt habe, er kenne den Angeklagten so\ngut, daß er mit Sicherheit sagen könne, \"eine Schuldunfähigkeit komme nicht heraus\". Denn nach der Erklärung des Verteidigers war die Äußerung des Vorsitzenden dahin zu verstehen, daß aus dem Beweisamtrag (auf Heranziehung eines\nPsychiaters) eine Schuldunfähigkeit nicht \"herauskommen\"\nkönne. Eine solche - vorläufige - Meinungsäußerung des\nVorsitzenden ist nicht. geeignet, den Verdacht der Befangenheit zu rechtfertigen. Auch die - im übrigen nur sinngemäß\nwiedergegebene - Äußerung des Vorsitzenden, das Verfahren\nin der vorgesehenen Weise beschleunigt durchführen zu\nwollen, kann die Befangenheit nicht begründen. Nach dem\neigenen Vortrag der Revision hat der Vorsitzende gleich-\n\nzeitig erklärt, daß eine schnelle Erledigung auch im\nInteresse des Angeklagten liege und daß über etwaige\nBeweisamträge das Gericht in der Hauptverhandlung entscheiden müsse. Die Abladung des von Amts wegen geladenen Polizeibeamten We@® ist zwar im Beschluß der Strafkammer nicht erwähnt. Aus ihr kann Jedoch vernünftigerweise keine Befangenheit abgeleitet werden; die Abladung\nging - wie sich aus den Akten ergibt - auf einen vorläufigen Verzicht der Staatsanwaltschaft zurück, da sich\nder Beamte im Urlaub im Ausland befand (HA Bl. 330).\n\n2.) Verstoß gegen Artikel 103 Abs, 1 GG\n\nEs ist zwar richtig, daß die dienstliche Äußerung\ndes Vorsitzenden zum Ablehnungsamtrag nicht bekanntgemacht\nworden ist. Durch diesen Verstoß gegen den Grundsatz der\nGewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 33\nStPO) ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert; denn er\nkonnte nach der Bekanntgabe des den Befangenheitsamtrag\nzurückweisenden Beschlusses und damit auch des wesentlichen Inhalts der dienstlichen Äußerung das Ablehnungsgesuch erneuern (BGHSt 21, 85, 87).\n\n3.) Aufklärungsrügen\n\nDie Revision kann auch keinen Erfolg haben, soweit\nsie in den Fällen II 6, 8, 9, 13 und 16 der Urteilsgründe mangelnde Sachaufklärung rügt. Entgegen der Auffassung der Revision kommt es nicht darauf an, ob die\nveruntreuten Gelder, die der Angeklagte nur auf Grund\neines Mandatsverhältnisses erhalten hat, dem unmittel-\n\nbaren Auftraggeber allein oder teilweise auch dem jeweiligen Ehepartner oder anderen Familienangehörigen zustanden.\n\nFür das Urteil ist es auch völlig bedeutungslos, ob\nim Falle II 9 der Urteilsgründe der Angeklagte den Geschädigten FEB und Ob nicht DM 3000.-, sondern\nDM 3150.- oder 3100.- zur Wiedergutmachung zurückgezahlt\nhat.\n\nDaß der Angeklagte in einzelnen Fällen (II 6, 16)\nGegenforderungen besessen haben soll, steht in Widerspruch\nzu den Feststellungen und kann in der Revision nicht berücksichtigt werden.\n\n4.) Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens\n\nAuf die Ablehnung des Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Schuldfähigkeit vom\n22. März 1977 kann die Revision nicht gestützt werden,\nweil dieser Antrag vor der Hauptverhandlung gestellt und\nvor der Hauptverhandlung vom Vorsitzenden verbeschieden\nworden ist.\n\nSoweit allerdings der Angeklagte in der Hauptverhandlung wiederholt die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zur Frage seiner Schuldunfähigkeit\nbeantragt hat, begegnet die Ablehnung durchgreifenden\nrechtlichen Bedenken. Der Tatrichter kann sich nicht auf\ndas Gutachten des Landgerichtsarztes Dr. StB berufen,\ndurch das das Nichtvorliegen der Schuldunfähigkeit des\n\n- 1 -\n\nAngeklagten erwiesen sei. Zwar kann es im allgemeinen der\nSachkunde und dem pflichtgemäßen Ermessen eines Sachverständigen überlassen bleiben, ob er die für sein Gutachten\nausreichenden Grundlagen gewonnen hat (vgl. BGH JZ 1969,\n437; BGH NJW 1970, 1242, 1243; BGH, Urteile vom 25. März\n1960 - 4 StR 72/60 -, vom 24. Juli 1973 - 1 StR 140/73 -\nund vom 23. September 1975 - 1 StR 436/75 -). Im vorliegenden Falle hat der Sachverständige aber ohne jede körperliche Untersuchung und ohne jede Befragung, nur auf Grund\nseiner Beobachtung des Angeklagten in der Hauptverhandlung,\nin der sich dieser weder zur Person noch zur Sache eingelassen hatte, sein Gutachten abgegeben. Der Angeklagte\nhatte immerhin eine Hirnschädigung durch einen Sturz im\nKindesalter, eine vorübergehende linksseitige Körperlähmung\nsowie verschiedene Ausfallerscheinungen in den letzten Jahren, die das Landgericht als wahr unterstellt hat, behauptet.\n\nDer Tatrichter verletzt die ihm obliegende Aufklärungspflicht, wenn er die Erforschung eventueller Folgen des\nSturzes nicht für erforderlich hält und sich damit begnügt,\ndaß der gehörte Sachverständige auf Grund seiner begrenzten Beobachtungen in der Hauptverhandlung keine Anhaltspunkte für Nachwirkungen auf die Schuldfähigkeit gefunden\nhat (UA S. 19), während er sich andererseits dem Gutachten\ndes Sachverständigen, wonach die Voraussetzungen des § 21\nStGB nicht auszuschließen seien, auch insoweit anschließt,\nohne diese nach den Ausführungen des Sachverständigen\nüberraschende Folgerung zu begründen.\n\nDas Landgericht hätte daher auch den von ihm nur als\nHilfsbeweisamtrag gewerteten Antrag auf Vernehmung von\n\nProf. Dr. H@EEMB, daß zur Erstattung eines Gutachtens im\nvorliegenden Falle auch eine körperliche Untersuchung, ein\nTestverfahren und eine Anamnese erforderlich sei, nicht\nmit dem Hinweis auf seine eigene Sachkunde zurückweisen\ndürfen.\n\nIl. Sachrüge\n\nDie Darlegung zur Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler\nauf. Das gilt auch insoweit, als die Strafkammer im Falle\nII 10 von einem gesonderten Freispruch abgesehen hat, weil\nes sich hier um ein Auftragsverhältnis und daher nur um\neine Tat gehandelt habe. Dieser Komplex war auch nur als\neine Tat angeklagt worden (HA S. 289, 290, 294).\n\nDie Revision des Angeklagten hat daher nur insoweit\nErfolg, als das Urteil die Frage der Schuldfähigkeit betrifft. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können\ndeshalb bestehen bleiben.\n\nB.) Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung\nder Aufklärungspflicht; ihr kann der Erfolg nicht versagt\nbleiben. |\n\nDie Staatsanwaltschaft hatte in der Hauptverhandlung\nden Antrag gestellt, den Angeklagten psychiatrisch untersuchen zu lassen, da die Schuldfähigkeit des Angeklagten\n\nzu den Tatzeiten auch nicht i.S. des § 21 StGB eingeschränkt\ngewesen sei. Das Landgericht hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, daß das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen sei. Unmittelbar zuvor hatte die\nStrafkammer den Antrag des Angeklagten auf Erholung eines\nSachverständigengutachtens, das seine Schuldunfähigkeit erweisen sollte, u.a. mit der Begründung abgelehnt, daß zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen werde, daß seine\nSchuldfähigkeit zu den Tatzeiten erheblich vermindert i.S.\ndes § 21 StGB gewesen sei. Der den Antrag der Staatsanwaltschaft ablehnende Bescheid steht zu dieser Begründung in\nWiderspruch und ist daher rechtsfehlerhaft. Im Urteil hat\nder Tatrichter - ohne nähere Begründung - die erheblich\nverminderte Schuldfähigkeit lediglich zugunsten des Angeklagten unterstellt (UA S. 20/21).\n\nDa das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft auch zugunsten des Angeklagten wirkt, das Ergebnis der psychiatrischen Untersuchung in der neuen Hauptverhandlung aber nicht\nabzusehen ist, kann - wegen möglicher Annahme des § 20 StGB\ndurch den Tatrichter - die Revision nicht auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt werden. Auch das Rechtsmittel\nder Staatsanwaltschaft führt deshalb zur Aufhebung des\n\n- 10 -\n\nSchuldspruchs unter Aufrechterhaltung der von dem Rechtsfehler nicht betroffenen Feststellungen zum äußeren Sachverhalt.\n\nLoesdau Mösl Pikart\n\nWoesner Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-11-29/1-str-419-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 220","ref_norm":"220","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 219","ref_norm":"219","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-11-29/1-str-419-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:38.526342+00:00"}}