{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-11-22_1_StR_450_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-11-22","aktenzeichen":"1 StR 450/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n41_ StR 450/77 URTEIL\n221.77\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schreiner Erhard S EB , ohne festen\nWohnsitz, geboren am WM. EEEEEEEB 1950 ir DEEEEEEE>/ LEB-CR, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Raubes u. a.\n\nur\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 22. November 1977, an der teilgenommen\nhaben;\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nLoesdau\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner,\nZipfel\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n31. März 1977 wird verworfen.\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten\n\ndes Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nRaubes in zwei Fällen, wegen Diebstahls und wegen versuchten Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperver-\n\nletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts.\nDabei wendet sich der Beschwerdeführer vor allem gegen\nseine Verurteilung wegen zweier Verbrechen des schweren\nRaubes; diese Taten will er nicht begangen haben. Das\nRechtsmittel erweist sich als unbegründet.\n\nDer Schuldspruch wegen schweren Raubes in zwei\nFällen beruht nach den Entscheidungsgründen ausschließlich auf dem Geständnis, das der Angeklagte von sich\naus vor der Polizei abgelegt, jedoch insoweit in der\nHauptverhandlung widerrufen hat. Die Strafkammer hat\nsich von der Richtigkeit der früheren Angaben des Beschwerdeführers überzeugt, obwohl die Tatopfer keine\nAnzeige erstattet haben und auch auf anderem Wege bisher nicht bekannt geworden sind. Das Gericht führt in\nseiner eingehenden Beweiswürdigung hierzu u. a. aus,\ngegenüber anderen Beweisanzeichen komme der Tatsache,\ndaß die beiden Beraubten trotz entsprechender Bemühungen\nder Polizei nicht ermittelt werden konnten, keine wesentliche Bedeutung zu; bekanntlich sei auch auf dem Gebiet\n\nder Raubkriminalität die \"Dunkelziffer\" erheblich\n(UA S. 14).\n\nDagegen bringt der Beschwerdeführer vergeblich\nvor, daß er die beiden Raubüberfälle erfunden habe, um\nder ermüdenden polizeilichen Vernehmung ein Ende zu bereiten. Unzulässige Vernehmungsmethoden legt die Revision nicht dar.\n\nDie Strafkammer war offensichtlich auch nicht\nnach § 244 Abs. 2 StPO dazu verpflichtet, von sich aus\nNachforschungen darüber anzustellen, ob der Angeklagte\nsich zur angegebenen Tatzeit möglicherweise an anderen\nOrten aufgehalten habe.\n\nEin weiterer Einwand der Revision geht dahin, das\nGericht habe die ihm durch § 244 Abs. 2 StPO auferlegte\nPflicht zur Wahrheitserforschung dadurch verletzt, daß es\nkeinen eigenen Versuch unternommen habe, durch Veröffentlichungen in Rundfunk oder Presse die angeblich Geschädigten zu ermitteln und damit festzustellen, ob die den\nSchuldvorwurf begründenden Raubüberfälle auch wirklich\nbegangen worden seien. Auch dieses Vorbringen des Beschwerdeführers greift nicht durch.\n\nZwar ergibt sich aus den Ermittlungsakten, daß\nder Angeklagte vor der Polizei nicht nur die beiden\nseiner Verurteilung zugrunde gelegten Raubüberfälle angegeben, sondern von sich aus noch zwei weitere mit Wegnahme von Geld verbundene Überfälle - am Schiilplatz\nund an der Großmarkthalle in MED - behauptet hatte;\nauch in diesen bisher ersichtlich nicht verfolgten Fällen hatten die Betroffenen, jedenfalls nach Darstellung\ndes Angeklagten, keine Anzeige erstattet (AS 10). Danach war immerhin auffällig, daß der Angeklagte der Polizei aus eigenem Antrieb gleich eine ganze Reihe schwerwiegender Straftaten offenbarte, die neben der Ähnlichkeit der Tatbegehung auch das gemeinsame Merkmal hatten,\ndaß die Betroffenen sich nicht meldeten, obgleich sie\nneben finanzieller Einbuße auch gewisse Verletzungen\nerlitten haben mußten, Der Angeklagte hatte aber vor\nder Polizei - bei wiederholter Vernehmung - ausführliche\n. Angaben über Ort, Zeit und nähere Umstände der beiden\nabgeurteilten Taten gemacht und seine Darstellung dazu\n\n-5- AR\n\nnoch in einzelnen Punkten ergänzt und berichtigt, anstatt den nach seiner Einlassung in der Hauptverhandlung\nnaheliegenden Weg des alsbaldigen Widerrufs zu wählen.\nUnter diesen Umständen war die Strafkammer nicht dazu\ngedrängt, die erfolglosen Bemühungen der Polizei um die\nErmittlung der Tatopfer durch nachträgliche Einschaltung\nvon Rundfunk und Presse fortzusetzen, zumal nicht sicher\nwar, ob sich diese Nachrichtenmedien in der Lage sehen\nwürden, dahingehende Wünsche des Gerichts in geeigneter\nForm zu erfüllen.\n\nDie auf die Sachbeschwerde hin gebotene umfassende Nachprüfung des Urteils ergibt ebenfalls keinen\nRechtsfehler.\n\nNach alledem ist die Revision zu verwerfen.\n\nLoesdau Mösl Pikart\n\nWoesner Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-11-22/1-str-450-77","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-11-22/1-str-450-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:38.342203+00:00"}}