{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-11-17_1_StR_58_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1979-01-10","aktenzeichen":"1 StR 58/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"4A\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n 1_StR 58/79 URTEIL\nTo4,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Isolierer Walter M EB aus KON,\ndort geboren am . EEEEEEE> 1932, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Geldfälschung\n\n0353\n\nDer\n\n1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 10. April. 1979, an der teilgenommen\nhaben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nals\ndie\n\nals\n\nals\n\nals\n\nals\n\nfür\n\nLoesdau\nVorsitzender,\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Woesner,\nZipfel,\nHerdegen,\nKuhn\n\nbeisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt we\nVertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin Ep ED aus EEE\n\nVerteidigerin,\nJustizangestellter BB\nUrkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nRecht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts München I vom\n4, August 1978 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem\nAngeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\n44\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen\nGeldfälschung unter Einbeziehung der im Urteil des Landgerichts Traunstein vom 17. November 1977 erkannten\nEinzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier\nJahren drei Monaten verurteilt. Die zu Ungunsten des\nAngeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft\ngreift mit der Sachrüge den Strafausspruch an; sie\nbleibt ohne Erfolg.\n\nDie Strafzumessung ist grundsätzlich Angelegenheit des Tatrichters. Er allein ist auf Grund der\nHauptverhandlung in der Lage, sich von der Tat und der\nTäterpersönlichkeit einen umfassenden Eindruck zu verschaffen. Ein Eingreifen des Revisionsgerichts ist in\nder Regel nur möglich, wenn Strafzumessungserwägungen\nin sich rechtsfehlerhaft sind oder wenn der Tatrichter\ndie ihm nach § 46 StGB obliegende Pflicht zur Abwägung\nder für und gegen den Täter sprechenden Umstände verletzt, insbesondere rechtlich anerkannte Strafzwecke\nüberhaupt nicht in den Kreis seiner Erwägungen einbezieht (BGHSt 17, 35, 36; Urteile vom 18. Juli 1978\n- 1 StR 225/78 - und vom 10. Januar 1979 - 1 StR 643/78 -).\n\nDas Urteil ist insoweit nicht zu beanstanden.\n\nSchon der Generalbundesanwalt hat darauf hingewiesen, daß der Tatrichter nur verpflichtet ist, die\nfür die Strafzumessung bestimmenden Umstände in den Urteilsgründen darzulegen; das ist hier geschehen (UA\n\nS. 15 bis 20), Eine erschöpfende Aufzählung aller\nStrafzumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben\nnoch möglich (BGHSt 3, 179). Insbesondere ist es nicht\nerforderlich, alle in § 46 StGB genannten Umstände\nausdrücklich in den Urteilsgründen zu erörtern (BGHSt\n24, 268; BGH NJW 1976, 2220, Urteile vom 19. Okto-\n.ber 1971 - 1 StR 613/70 -, vom 22. Oktober 1974\n\n- 1 StR 258/74 -). Die Strafe von zwei Jahren sechs\nMonaten ist nicht extrem niedrig. Das gilt auch für\ndie neugebildete Gesamtstrafe, mit der die Strafkammer\nden Antrag der Staatsanwaltschaft nicht unverhältnismäßig unterschritten hat. In sich rechtsfehlerhafte\nStrafzumessungsgründe sind nicht verwertet, Die von\nder Revision behaupteten Widersprüche zu den tatsächlichen Feststellungen liegen nicht vor. Ein Ermessensfehler ist nicht erkennbar, auch nicht insoweit, als\ndas Landgericht ausdrücklich unberücksichtigt gelassen\nhat, daß der Angeklagte mit dem als Zeugen vernommenen\nMittäter eine Absprache über dessen Aussage getroffen\nhat. Von einem \"Hineinhetzen\" dieses Zeugen in eine\nFalschaussage ist den Urteilsgründen nichts zu entnehmen,\n\nAuf den Umstand, daß die Strafe im Vergleich\nzu der gegen den Mittäter Te ausgesprochenen\nStrafe zu gering sei, kann die Revision nicht gestützt werden (vgl. Buh, Urteil vom 19. April 1977\n- 1 StR 51/77 -).\n\nEntsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts ist daher die Revision zu verwerfen.\n\nLoesdau Woesner Zipfel\nHerdegen Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-01-10/1-str-58-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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