{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-11-15_1_StR_301_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-11-15","aktenzeichen":"1 StR 301/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"a\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 301/77 URTEIL\n\nA, A\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bankkaufmann Ulrich R EEE zus MEHE,\n\ngeboren am @. EB 1945 in As, zur Zeit\nunbekannten Aufenthalts,\n\nwegen Betruges\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 15. November 1977, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nLoesdau\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nZipfel,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEG zu: GERNE\n\nals Verteidiger,\nJustizhauptsekretärin EB\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n1. Juni 1976 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten\ndes Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges und wegen Untreue unter Einbeziehung einer\nFreiheitsstrafe von neun Monaten aus einem anderen Urteil\nzur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förnlichen und sachlichen Rechts.\n\nI. Verfahrensvoraussetzungen.\n\nDie Revision meint, das Verfahren müsse eingestellt\nwerden, weil die Strafklage verbraucht sei.\n\n1. Der Angeklagte war durch Urteil des Amtsgerichts\nMünchen vom 27. März 1974 nach Maßgabe des Urteils des\nLandgerichts München I vom 27. November 1974 und des Beschlusses des Bayer. Obersten Landesgerichts vom 26. März\n1975 wegen vorsätzlichen Betreibens von Bankgeschäften\nohne Erlaubnis (§ 54 Abs. 1 Nr. 2, § 32 Abs. 1, § 1 Abs. 1\nNr. 1, 4, 5 KWG) zur Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden.\n\nNach den rechtskräftigen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils (71 Ds 68/73) hatte der Angeklagte\nnamens der Firmen \"IC SEE Management\" (ISM)\nund \"Pe DE AU Services\" (PB) bis März\n\n1972 für zahlreiche Kunden Wertpapiere erworben und ins\n\nDepot gegeben, ohne dafür eine Erlaubnis zu besitzen\n\n(UA AG München S. 2 bis 4). Im vorliegenden Verfahren\nwird ihm zur Last gelegt, daß er namens einer am 15. Juni 1973 in HogB gegründeten Firma \"GC EEE -\nWEB Ltd.\" (GBC) und einer Firma \"GegD Sci wertpapiermakelei AG\" (GS), die am 2. Oktober 1973 in das Handelsregister in FEB eingetragen wurde, zahlreichen\nKunden den Ankauf und die Verwahrung von Wertpapieren\nvorgespiegelt habe, während er in Wirklichkeit für die in\nEmpfang genommenen Gelder Aktien weder angeschafft noch\nverwahrt habe.\n\n2. Die Strafkammer hat sich eingehend mit der Frage\nauseinandergesetzt, ob zwischen der Tätigkeit des Angeklagten namens der Firmen ISM und vor allem PB einerseits\nund der Tätigkeit für die Firmen GBC und GS andererseits\nFortsetzungszusammenhang besteht; wäre nämlich insgesamt\neine fortgesetzte Handlung anzunehmen, dann wäre die Strafklage durch die Verurteilung wegen eines fortgesetzten\nVerstoßes gegen das Gesetz über das Kreditwesen verbraucht.\n\nOhne Rechtsfehler kommt das Landgericht jedoch in\numfassender rechtlicher Würdigung (UA S. 113 bis 125) zum\nErgebnis, daß zwar bezüglich des Handelns namens der Firmen ISM und PB ein Gesamtvorsatz vorlag, daß aber für die\nGründung und die Betätigung der Firmen GBC und GS ein\nneuer Tatentschluß gefaßt wurde, so daß insoweit eine\nneue in sich fortgesetzte Handlung begangen wurde. Diese\nsorgfältigen Darlegungen, denen der Senat nichts hinzuzufügen hat, lassen in keiner Richtung einen Rechtsfehler\nersehen. Vor allem enthält das Urteil insoweit entgegen\nder Auffassung der Revision keine Widersprüche.\n\nVon einem Verbrauch der Strafklage durch das Urteil\ndes Amtsgerichts München kann demnach bezüglich der hier\nabgeurteilten Taten nicht die Rede sein; eine Verfahrenseinstellung kommt daher nicht in Betracht.\n\nII. Die Verfahrensrügen.\n\n1. Im Zusammenhang mit der Frage des Verbrauchs der\nStrafklage beanstandet die Revision, die Strafkammer habe\ngegen § 250 StPO verstoßen, weil sie die Verlesung von\nNiederschriften über die richterliche Vernehmung von neun\nZeugen in HogB angeordnet habe.\n\na) Die Behauptung der Revision, das Gericht habe den\nGrund der Verlesung in seinem die Verlesung anordnenden\nBeschluß nicht angegeben, trifft nicht zu; ausweislich\ndes Protokolls wurde die Verlesung gemäß § 251 Abs. 1\nNr. 4 StPO angeordnet, weil der Staatsanwalt und die Verteidigerin der Verlesung zugestimmt haben und die Zustimmung des flüchtigen Angeklagten nicht erforderlich\nist (Prot. Bl. 455). Die Zustimmung der Pflichtverteidigerin war wirksam erklärt, da sie nicht zu Unrecht neben den Wahlverteidigern bestellt worden war (vgl. unten\nzu II 2).\n\nb) Der Verlesbarkeit der Vernehmungsniederschriften\nstand nicht entgegen, daß das Rechtshilfeersuchen nicht\nvom Gericht, sondern von der Staatsanwaltschaft gestellt\nworden war. Die weitere Behauptung der Revision, der Verteidigung sei \"auf Rückfrage von der Staatsanwaltschaft\n(hier: Staatsanwalt KW) ausdrücklich erklärt worden,\n\nes handle sich lediglich um Erhebungen in dem abgetrennten\nFall B. P.\" (gemeint ist die Firma PB) \"und diese Erhebungen hätten mit dem zur Anklage stehenden Komplex GBC\nnichts zu tun\" (Rev.begr. S. 8), ist widerlegt durch die\ndienstliche Erklärung des Staatsanwalts KW vom 28. Februar\n1977 (Anl. 9 zur Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft),\n\ndie zum Gegenstand der Revisionsverhandlung gemacht worden\nist. Danach kann keine Rede davon sein, daß \"sowohl der\nAngeklagte wie die Verteidigung getäuscht\" worden seien\n\nund damit ein Verstoß gegen § 136 a StPO vorliegen könnte.\n\n2. Die Revision erblickt einen Verstoß gegen § 338\nNr. 5 und 8 sowie gegen Art. 6 MRK darin, daß der Vorsitzende der Strafkammer am 4. März 1976 Termin zur Fortsetzung der Hauptverhandlung auf den im Terminsplan nicht\nvorgesehenen 5. März 1976 bestimmte, obwohl ihm bekannt\ngewesen sei, daß keiner der drei Wahlverteidiger an diesem Tage zur Verfügung stehe; diese Prozeßsituation habe\nder Vorsitzende herbeigeführt, \"um den Angeklagten von\nseinen Wahlverteidigern zu trennen und ihn damit in seiner Verteidigung zu beschränken, um eine ihm persönlich\ngut bekannte '\"Pflichtverteidigerin'!' beizuordnen\" (Rev.begr.\nSs. 17).\n\na) Der Strafkammervorsitzende war rechtlich nicht\ngehindert, die Fortsetzung der Hauptverhandlung mit Rücksicht auf die konkrete Verfahrenslage an einem Tag anzuordnen, der im ursprünglichen Terminsplan nicht vorgesehen war. Er durfte auch zunächst davon ausgehen, daß\nmindestens einer der drei Wahlverteidiger in der Lage\nsein werde, an diesem Tage die Hauptverhandlung wahrzu-\n\nnehmen; damit, daß der Fortsetzungstermin in Gegenwart\neines der drei Wahlverteidiger bekanntgemacht wurde, war\ndie Verteidigung insgesamt von dem Termin unterrichtet.\nDie Revision kann sich daher nicht darauf berufen, die\nbeiden anderen Verteidiger seien erst am Terminstage vom\nGericht angerufen worden, ob sie zum Termin erscheinen\nkönnten.\n\nb) Als am 5. März 1976 zur Fortsetzung der Hauptverhandlung keiner der Wahlverteidiger erschienen war, konnte der Vorsitzende gemäß § 145 Abs. 1 Satz 1 StPO einen\nPflichtverteidiger bestellen. Da an diesem Tage, wie aus\nder Sitzungsniederschrift hervorgeht, weder zur Sache verhandelt noch eine Beweisaufnahme durchgeführt wurde, kann\nsich die Revision nicht darauf berufen, die Pflichtverteidigerin sei an diesem Tage noch nicht genügend in die\nSache eingearbeitet gewesen, zumal die Pflichtverteidigerin alsbald Antrag auf Unterbrechung der Hauptverhandlung bis 8. März 1976 stellte, dem das Landgericht statt-\n‚gab. In der Folgezeit war der Angeklagte erst wieder in\nder Sitzung vom 5. April 1976 ausschließlich von der\nPflichtverteidigerin vertreten, nachdem an den vorangegangenen zwölf Sitzungstagen seit dem 5. März 1976\nmindestens jeweils ein Wahlverteidiger zugegen gewesen\nwar. Daß die Pflichtverteidigerin aber am 5. April 1976\nnoch nicht genügend in die Sache eingearbeitet gewesen\nsei, behauptet die Revision nicht.\n\nce) Für den schwerwiegenden Vorwurf, der Vorsitzende\nhabe bewußt eine Prozeßlage geschaffen, die es ihm ermöglichte, \"den Angeklagten von seinen Wahlverteidigern zu\n\ntrennen\" und \"eine ihm persönlich gut bekannte Pflichtverteidigerin beizuordnen!\", ist die Revision jeden Nachweis\nschuldig geblieben; der Senat sieht nach Sachlage keinen\nAnlaß, darauf näher einzugehen.\n\n3. Die Revision rügt eine Reihe von Ablehnungsamträgen\nwegen Besorgnis der Befangenheit als zu Unrecht zurückgewiesen.\n\na) Die Verteidigung hat in der Revisionsverhandlung\nzahlreiche Unterlagen überreicht, die den Tatsachenvortrag\ngemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO hinsichtlich mehrerer Verfahrensrügen ergänzen sollten; sie hat insoweit \"Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\" beantragt, da diese Unterlagen aus einem auf Kanzleiverschulden beruhenden Versehen der Revisionsbegründung nicht beigefügt worden seien.\n\nDas \"Wiedereinsetzungsgesuch\" kann keinen Erfolg haben. Die Revision ist rechtzeitig begründet worden. Kann\nein Antrag auf Wiedereinsetzung in der Regel schon keinen\nErfolg haben, wenn er das Ziel verfolgt, nach Ablauf der\nBegründungsfrist eine weitere Verfahrensrüge nachzuschieben (BGHSt 1, 44; 14, 331, 332/333; BGH, Beschluß vom\n4. August 1977 - 4 StR 310/77), so gilt dies erst recht,\nwenn eine Verfahrensrüge zwar rechtzeitig erhoben, in\nder Revisionsbegründung aber nicht mit hinreichendem\nTatsachenvortrag belegt worden ist. Dies bezieht sich\nauch auf die Anlage 15 zum Sitzungsprotokoll (Beschluß,\nmit dem der erste Befangenheitsamtrag vom 4. März 1976\nabgelehnt worden ist), bezüglich deren bereits vor der\n\nRevisionsverhandlung \"Wiedereinsetzung! beantragt worden\nist; aus der Revisionsbegründung ist nicht ersichtlich,\ndaß dieser Beschluß als Anlage zur Begründungsschrift\nbeigefügt werden sollte, vielmehr wurde dort auf den Beschluß lediglich als Protokollanlage Bezug genommen\n(Rev.begr. S. 20, 21).\n\nb) Die Beschlüsse, mit denen die Ablehnungsgesuche\nvom 4. März 1976 zurückgewiesen worden sind, teilt die\nRevision demgemäß nicht mit; die Rügen sind daher unzulässig (BGHSt 21, 334, 340). Gleiches gilt für den Beschluß vom 9. März 1976 (Anl. 49 zum Protokoll), der\nnicht - auch nicht als Anlage - Bestandteil der Revisionsbegründung geworden ist und aus dem die Revision\nnur einzelne Sätze mitteilt, die kein hinreichend klares\nBild über den Inhalt des Beschlusses vermitteln.\n\nc) Die Revision beanstandet weitere Beschlüsse des\nLandgerichts, mit denen Ablehnungsgesuche als unzulässig\ngemäß § 26 a StPO verworfen wurden, als rechtsfehlerhaft\n(Rev.begr. S. 47 bis 50). Auch diese Rügen sind unzulässig,\nweil weder die Ablehnungsgesuche noch die darauf ergangenen\nGerichtsbeschlüsse mitgeteilt werden; die bloße Bezugnahme\nauf die Sitzungsniederschrift und ihre Anlagen genügt den\nErfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht.\n\nd) Die Beschlüsse vom 8. und 9. März 1976, durch die\nmehrere Ablehnungsgesuche der Verteidigung gegen den Vorsitzenden und die beiden beisitzenden Richter zurückgewiesen worden sind (Anl. 35 und 42 zum Protokoll, die\nder Revisionsbegründung als Anlagen beigefügt sind),\n\n- 10 -\n\nkönnen nicht beanstandet werden. Daß die ihnen zugrunde\nliegenden dienstlichen Erklärungen der betroffenen Richter\nunwahr gewesen seien (Rev.begr. S. 28), ist ebenso eine\ndurch nichts bewiesene Behauptung wie der weitere Vortrag, der Vorsitzende der Strafkammer habe Angriffe auf\n\ndie Verteidigung \"inszeniert\" (Rev.begr. S. 38) und habe\nsich allein \"undiszipliniert und in offenbarer Überschreitung der Sach- und Prozeßleitung verhalten\" (Rev.begr. S. 33).\nAus den glaubhaft gemachten Ablehnungstatsachen ergibt sich\nvielmehr lediglich das Bild einer Kontroverse zwischen Gericht und Verteidigung, die zwar auf beiden Seiten mit\nSchärfe geführt wurde, die aber nicht von seiten des Gerichts einseitig so ausgeartet wäre, daß die Verneinung\neines vernünftigen Grundes, an der Unvoreingenommenheit\nund objektiven Einstellung der betroffenen Richter zu zweifeln, als rechtsirrig anzusehen wäre.\n\ne) Die Revision beanstandet wiederholt, daß der Verteidigung die zu den verschiedenen Ablehnungsgesuchen abgegebenen dienstlichen Stellungnahmen der Richter \"vorenthalten\" worden seien. Die Sitzungsniederschrift ergibt jedoch, daß die dienstlichen Äußerungen der Betroffenen Jeweils vor der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch in\nder Hauptverhandlung verlesen worden sind. Das genügt für\ndie Gewährung des rechtlichen Gehörs; ein Anspruch auf\nAushändigung einer Abschrift der dienstlichen Erklärung\nbesteht nicht; insoweit beruft sich die Revision zu Unrecht auf die Entscheidung in BGHSt 21, 85, 87.\n\n4. Die Anklageschrift vom 23. August 1974 in der Fassung vom 23. Januar 1976 entspricht den gesetzlichen Er-\n\n- 11 -\n\nfordernissen; was in den mit der Revision vorgelegten\nSchriftsätzen vom 8. Januar und vom 20. Februar 1976 dagegen vorgebracht ist, befaßt sich im wesentlichen mit\nder Frage des Verbrauchs der Strafklage, die vom Landgericht rechtlich unangreifbar verneint worden ist (vgl.\noben I).\n\n5. a) Die Revision beanstandet, die Aufklärungspflicht\n(§ 244 Abs. 2 StPO) sei dadurch verletzt worden, daß ein\nAntrag der Verteidigung vom 11. März 1976, dem Sachverständigen Dr. Str \"sämtliche Unterlagen zur Verfügung\nzu stellen, die früher der Gutachter des Gerichts hatte,\neinschließlich derjenigen, die der Liquidator Dr. Sta\nbesaß\", nicht verbeschieden worden sei.\n\nDie Rüge ist unzulässig. Denn die Revision bezeichnet\nentgegen den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO\nnicht im einzelnen die Unterlagen, die nach ihrer Auffassung dem Sachverständigen hätten übergeben werden müssen.\n\nb) Die Beanstandung, das gegen den Sachverständigen\nDr. Au gerichtete Ablehnungsgesuch sei zu Unrecht abgewiesen worden, scheitert daran, daß die Revision weder\nden Inhalt des Ablehnungsgesuches noch den Zurückweisungsbeschluß des Landgerichts mitteilt; die Bezugnahme auf\nProtokollanlagen, die der Revisionsbegründungsschrift\nnicht beigefügt sind, genügt nicht.\n\n6. Ferner rügt die Revision die Ablehnung mehrerer\nBeweisamträge, die in der Hauptverhandlung aus Schriftsätzen vom 13. und 14. Mai 1976 gestellt worden sind.\n\n- 12 -\n\nDie Rügen sind insgesamt unbegründet; im einzelnen sind\nfolgende Beanstandungen zu erörtern:\n\na) Der Antrag, die Zeugen Sun Hg aß und Fon\ndarüber zu vernehmen, daß zwischen den Firmen PB und GBEC\n\"eine absolute Firmenidentität bestand\" (Anlage 126 zum\nProtokoll), ist vom Landgericht ohne Rechtsfehler als Beweisermittlungsamtrag angesehen worden (Anl. 128 zum\nProtokoll), weil es sich bei der Frage der Firmenidentität\nunter den hier gegebenen Umständen nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um die Annahme einer Rechtsfolge handelt, die allenfalls aus verschiedenen - von der Revision\nnicht näher bezeichneten - Tatsachen geschlossen werden\nkann.\n\nb) Der Antrag, Dr. Str@® als Sachverständigen darüber zu vernehmen, daß den Kunden der Firmen PB und GEC\nkein Schaden entstanden ist (Anl. 126, Nr. 4), durfte mit\nder Begründung abgelehnt werden, daß durch das Gutachten\ndes Sachverständigen Dr. Ar@® bereits das Gegenteil der\nbehaupteten Tatsache erwiesen sei (§ 244 Abs. 4 Satz 2\nStPO); die Meinung der Revision, einen solchen Ablehnungsgrund kenne das Gesetz nur für Tatsachen, die zu Gunsten\ndes Angeklagten wirkten, verwechselt die Ablehnungsgründe\nder Wahrunterstellung (§ 243 Abs. 3 StPO) einerseits und\ndes Abs. 4 andererseits.\n\nc) Die Verteidigung hatte in der Hauptverhandlung\naus dem Schriftsatz vom 14. Mai 1976 u.a. beantragt\n(Anl. 127 zum Protokoll), Rechtsanwalt Dr. Ste als\nZeugen darüber zu hören, daß die Kunden der Firmen PB\n\n- 13 -\n\nund GBC keinen Schaden erlitten hätten, wenn der Angeklagte die Geschäfte im November 1973 hätte weiterbetreiben können oder wenn die Kunden im November 1973 oder später ausbezahlt worden wären. Diesen Antrag hat das Landgericht u.a. abgelehnt mit der Begründung (Anl. 129 zum\nProtokoll), daß es sich bei den Beweisbehauptungen ihrer\nNatur nach um Schlußfolgerungen handle, die nur ein Sachverständiger zuverlässig ziehen könne, nicht aber um dem\nZeugenbeweis zugängliche Tatsachen, so daß der Zeuge ein\nfür diese Behauptungen ungeeignetes Beweismittel sei.\nDiese Begründung läßt keinen Rechtsfehler ersehen. Im\nübrigen wäre es lediglich eine Schadenswiedergutmachung,\nwenn Personen, die dem Angeklagten ihr Geld für die Anschaffung von Wertpapieren anvertraut hatten, ihr Geld\nwieder ausbezahlt worden wäre.\n\n7. Als Verletzung der Aufklärungspflicht beanstandet\ndie Revision, daß die Strafkammer es unterlassen habe,\nsämtliche Geschädigten als Zeugen zu vernehmen; wäre\ndies geschehen, so meint sie, dann hättendie Urteilsfeststellungen nicht in der vorliegenden Form getroffen\nwerden können.\n\nDie Rüge ist unzulässig, da der Beschwerdeführer\nnicht die Tatsachen angibt, die nach seiner Auffassung\nnicht genügend erforscht sind, und auch nicht die Feststellungen bezeichnet, die sich nach seiner Meinung bei\nder Vernehmung der Zeugen ergeben hätten. Der bloße Hinweis, daß die Vernehmung zu anderen Urteilsfeststellungen\ngeführt hätte, entspricht nicht den an die Zulässigkeit\nder Aufklärungsrüge zu steilenden Anforderungen.\n\n- Ah -\n\n8. Soweit die Ablehnung der in der Hauptverhandlung\naus dem Schriftsatz vom 21. Mai 1976 gestellten Beweisamträge (Anl. 130 zum Protokoll) gerügt wird, ist die Rüge\nunzulässig, weil der gerichtliche Ablehnungsbeschluß nicht\nvollständig mitgeteilt wird (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\n9. Die Revision beanstandet als Verstoß gegen § 338\nNr. 5 StPO, daß die Strafkammer seit dem 29. April 1976\nin Abwesenheit des Angeklagten verhandelt habe, ohne daß\ndie Voraussetzungen des § 231 Abs. 2 StPO vorgelegen hätten.\n\na) Die am 5. April 1976 unterbrochene Hauptverhandlung sollte am 29. April 1976 fortgesetzt werden. An diesem Tage wurde festgestellt, daß weder der Angeklagte noch\neiner seiner drei Wahiverteidiger erschienen waren; in\ngleichlautenden Schriftsätzen zweier Wahlverteidiger wurde\nlediglich mitgeteilt, der Angeklagte \"befindet sich im\nKrankenhaus und muß bzw. mußte operiert werden\". Mit\nSchriftsatz vom 30. April 1976 teilte Rechtsanwalt Le»\nmit, der Angeklagte befinde sich in einem Krankenhaus;\n\"die Verteidigung kennt die Klinik, kann ihre Anschrift\naber dem Gericht nicht bekanntgeben...\" (Anl. 98 zum\nProtokoll).\n\nDie Strafkammer setzte mit Beschluß vom 29. April 1976\n(Anl. 96 zum Protokoll) den Haftbefehl gegen den Angeklagten wieder in Vollzug und beschloß am selben Tage\n(Anl. 97 zum Protokoll), daß die Hauptverhandlung ohne\nden Angeklagten weitergeführt werde.\n\nDer Angeklagte ist seit dem 29. April 1976 unbekannten Aufenthalts und entzieht sich dem Verfahren.\n\n- 15 -\n\nb) Die Revision trägt vor, der Angeklagte habe sich\nnicht \"eigenmächtig\" im Sinne des § 231 Abs. 2 StPO der\nHauptverhandlung ferngehalten. Er habe nur deshalb am\n29. April 1976 nicht zur Fortsetzung der Hauptverhandlung\nerscheinen können, weil er wegen einer seit längerem bestehenden Mandelerkrankung in einer Universitätsklinik\nhabe operiert werden müssen; die Erkrankung sei nicht\nvorgetäuscht worden, sondern habe tatsächlich bestanden.\n\nc) Nach § 231 Abs. 2 StPO darf eine unterbrochene\nHauptverhandlung nur dann in Abwesenheit des Angeklagten\nweitergeführt werden, wenn er \"eigenmächtig\" ferngeblieben ist, wenn er also den Versuch unternommen hat, durch\nMißachtung seiner Anwesenheitspflicht den Gang der Rechtspflege zu stören (BGHSt 3, 187, 190; 10, 304, 305; 16,\n178, 183; 25, 317, 319). Dabei kommt es nicht darauf an,\nob das Gericht Grund zu der Annahme hatte, der Angeklagte\nhabe den Termin zur Fortsetzung der Hauptverhandlung vorsätzlich nicht wahrgenommen, sondern allein darauf, ob\neine derartige Eigenmächtigkeit tatsächlich vorlag (BGH,\nUrteil vom 26. Juli 1977 - 1 StR 244/77 - m.Nachw.) und\nob ihm dies - auch im Zeitpunkt der Revisionsverhandlung -\nnachgewiesen werden kann (BGH, Urteile vom 25. Juli 1973\n- 2 StR 20/73 - und vom 13. Dezember 1973 - 4 StR 593/73).\n\nDie hiernach vom Revisionsgericht selbständig vorzunehmende Prüfung rechtfertigt den Schluß, daß der Angeklagte am 29. April 1976 eigenmächtig in der Hauptverhandlung ausgeblieben ist.\n\n- 16 -\n\nNach einer \"Bescheinigung für den Arbeitgeber\" der\nÄrztin Dr. Ingeborg Mai vom 16. Februar 1976 kannte\nder Angeklagte die Erforderlichkeit einer Mandeloperation\nseit Mitte Februar 1976; aus einer \"Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung\" eines Facharztes für innere Krankheiten von\n3. April 1976 ergibt sich, daß der Angeklagte von diesem\nArzt für die Zeit vom 8. bis 12. April für arbeitsunfähig\ngehalten wurde; nach Abklingen des akuten Krankheitsbildes\nhabe die Mandeloperation in einer Klinik durchgeführt werden sollen (vgl. Beschluß des OLG München vom 10. Mai 1976).\nKurz nach der Unterbrechung der Hauptverhandlung vom\n5. April 1976 ließ sich der Angeklagte über seine behandelnde Ärztin im ME Klinikum Rep dB iii einen Termin\nfür eine Mandeloperation geben; der Termin wurde von\nProfessor Dr. WEB spätestens Mitte April auf den\n29. April 1976 festgesetzt, doch erschien der Angeklagte\n. am 28. April 1976 nicht, wie verabredet, in der Mei\nKlinik. Er begab sich vielmehr am 28. April 1976 in die\nUniversitätsklinik He; nach einer Bescheinigung\ndieser Klinik vom 6. Mai 1976 hat er sich dort in der\nZeit vom 28. April bis zum 6. Mai 1976 \"wegen eines operativen Eingriffs\" in stationärer Behandlung befunden.\n\nDer Angeklagte wußte also zwei bis drei Wochen vor\ndem Termin der auf 29. April 1976 festgesetzten Hauptverhandlung, daß für diesen Tag eine Mandeloperation im\nMB Klinikum vorgesehen war; gleichwohl ließ er dem\nGericht keine Mitteilung über die bevorstehende Operation\nzugehen. Er begab sich ferner am 28. April 1976 nicht in\ndie MED Klinik, in der er erwartet wurde, sondern\nsuchte die Klinik in Hop auf, nachdem er am selben\n\n- 17 -\n\nTag um 2 Uhr morgens noch seiner Meldepflicht bei der\nPolizeiinspektion @ in MB Dersönlich nachgekommen\n\nwar (vgl. Beschluß des Landgerichts München I vom 29. April\n1976). Den Aufenthalt in der HB Klinik verschwieg\ner dem Gericht geflissentlich. sein Verteidiger weigerte\nsich ausdrücklich, der Strafkammer den Aufenthalt des Angeklagten bekanntzugeben. Eine Bescheinigung, daß die Operation - wie die Revision behauptet - gerade am 29. April 1976\nin He aus akutem Anlaß unabweisbar war, ist nicht\nvorgelegt worden; der Aufenthalt in der dortigen Klinik\nwurde dem Gericht erst bekannt, als der Angeklagte dort\nentlassen worden war.\n\nDie Gesamtheit dieser Umstände begründet den Schiuß,\ndaß der Angeklagte von vornherein vorhatte, am 29. April\n1976 nicht zur Fortsetzung der Hauptverhandlung zu erscheinen und daß er Ort und Zeitpunkt der Operation - die er\nder Strafkammer verschwieg - bewußt so gewählt hat, daß\ner sich zur Teilnahme an der Hauptverhandlung außerstande\nsetzte. Wäre es nicht so gewesen, dann wäre es nicht erklärlich, warum dem Gericht jede Angabe darüber verweigert\nwurde, in welcher Klinik sich der Angeklagte befand und\nwelcher Art die durchgeführte Operation war; eine solche\nAuskunft ist noch nicht einmal in dem gegen die Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls gerichteten Beschwerdeschriftsatz vom 3. Mai 1976 (Anl. 105 zum Protokoll) enthalten, die Bescheinigung der He Klinik wurde\nvielmehr erst vorgelegt, als der Angeklagte dort entlassen und mit unbekannten Ziel verschwunden war.\n\nNach allem erweist sich der Beschluß des Landgerichts,\ndie Hauptverhandlung am 29. April 1976 ohne den Angeklagten fortzusetzen, als gerechtfertigt.\n\n- 18 -\n\nIII. Die Sachrüge, auf die der Senat das angefochtene\nUrteil umfassend nachgeprüft hat, zeigt ebenfalls keinen\nRechtsfehler auf.\n\nIV. Nach allem ist die Revision des Angeklagten als\nunbegründet zu verwerfen. Soweit der Senat einzelne Rügen\nnicht ausdrücklich verbeschieden hat, sind sie als offensichtlich unbegründet erachtet worden.\n\nLoesdau Mösl Pikart\nZipfel Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-11-15/1-str-301-77","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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