{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-11-15_1_StR_287_77_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-11-15","aktenzeichen":"1 StR 287/77","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 287/77 BESCHLUSS\n\nAA Are\nEn fi\nER\n\nif\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Heimleiterin Albertine S WW , geborene ME,\n\naus MÜ, dort geboren am @. EB 1948, zur Zeit in\nHaft,\n\nwegen Mordes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 15. November 1977 beschlossen:\n\n1. Der Antrag des Mitangeklagten Sch@B vom\n8. Juli 1976, ihn als Nebenkläger zuzulassen,\nsoweit sich das Verfahren gegen die Mitangeklagte\n'Seim richtet, wird verworfen.\n\n2. Die Revision, die der Mitangeklagte Schub\nals Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts\nMünchen I vom 8. Juli 1976 in Richtung gegen die\nAngeklagte S@B eingelegt hat, wird auf seine\nKosten als unzulässig verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagte SED wegen Mordes\nzur Freiheitsstrafe von dreizehn Jahren, den Angeklagten\n\nSch@B wegen Anstiftung zu diesem Mord zu lebenslanger\nFreiheitsstrafe verurteilt.\n\nTatopfer war die Ehefrau des Angeklagten Sch. Gegen\nseine Verurteilung hat Sch Revision eingelegt. Ferner\nbeantragt er, ihn als Nebenkläger zuzulassen, soweit sich\ndas Verfahren gegen die Angeklagte SEP richtet, da er sich\nals Nebenkläger mit der Revision dagegen wenden will, daß\ndiese Angeklagte nicht zu lebenslanger Freiheitsstrafe\nverurteilt worden ist.\n\n- 3 -\n\nDer Angeklagte SchB kann nicht als Nebenkläger\nzugelassen werden. Zwar kann unter Umständen auch\n\nein Mitangeklagter Nebenkläger sein; jedoch läßt sich\ndie Vereinbarkeit der prozessualen Stellung als Mitangeklagter und als Nebenkläger nicht nach allgemeinen\nGesichtspunkten entscheiden, sondern es kommt auf die\nUmstände des Einzelfalles an (RGSt 22, 421, 422).\nEinigkeit besteht jedenfalls darüber, daß jemand nicht\nals Nebenkläger zugelassen werden kann, wenn das Verfahren eine Tat zum Gegenstand hat, wegen der gegen\nihn selbst als Mittäter oder Teilnehmer (8§ 25 bis\n\n27 StGB) die öffentliche Klage erhoben und noch nicht\nerledigt ist (Kleinknecht, StPO 33. Aufl. vor § 395\nRdn. 5; Wendisch in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl.\n\n§ 395 Rdn. 24; Eberh. Schmidt, Lehrkommentar zur\n\nStPO § 395 Rdn. 3).\n\nHier liegt dem Angeklagten Sch zur Last, daß er\ndie Mitangeklagte Seim zum Mord an seiner Ehefrau angestiftet habe; das Urteil ist insoweit noch nicht rechts-\n\nkräftig. Der Antrag auf Zulassung als Nebenkläger\nist daher als unzulässig zu verwerfen. Damit erweist\n\nsich auch die Revision, die Sch@B als Nebenkläger\neingelegt hat, als unzulässig.\n\nLoesdau Mösl Pikart\nZipfel Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-11-15/1-str-287-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-11-15/1-str-287-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:38.125174+00:00"}}