{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-11-15_1_StR_285_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1978-10-03","aktenzeichen":"1 StR 285/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":"EDE\n\nStPO 1975 88 247, 338 Nr. 5 und 6; GVG 88 172, 174\n\na) Zum Erfordernis der Anwesenheit des Angeklagten bei\nBeschlüssen über die Ausschließung der Öffentlichkeit.\n\nb) Wird im Laufe der Vernehmung eines Zeugen, für deren\nDauer die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist, die Öffentlichkeit vorübergehend wiederhergestellt, so genügt der unmittelbar folgende Beschluß über die erneute Ausschließung der Öffentlichkeit für die weitere Vernehmung den Anforderungen an eine ausreichende Begründung, wenn er auf die Gründe des ersten, noch\nnicht erledigten Ausschließungsbeschlusses Bezug nimmt.","text_plain":"o88\n\nNachschlagewerk: Ja\nBGHSt: nein\n\nEDE\n\nStPO 1975 88 247, 338 Nr. 5 und 6; GVG 88 172, 174\n\na) Zum Erfordernis der Anwesenheit des Angeklagten bei\nBeschlüssen über die Ausschließung der Öffentlichkeit.\n\nb) Wird im Laufe der Vernehmung eines Zeugen, für deren\nDauer die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist, die Öffentlichkeit vorübergehend wiederhergestellt, so genügt der unmittelbar folgende Beschluß über die erneute Ausschließung der Öffentlichkeit für die weitere Vernehmung den Anforderungen an eine ausreichende Begründung, wenn er auf die Gründe des ersten, noch\nnicht erledigten Ausschließungsbeschlusses Bezug nimmt.\n\nBGH, Urt. v. 3. Oktober 1978 - 1 StR 285/78 - LG Traunstein\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 285/78 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Erzieher Günter H EB aus Be WiiB-\n\nGEB, geboren am WB. EEE 1936 in LEE, zur\nZeit in Haft,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen u. a.\n\nTA\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung von %, Oktober 1978, an der teilgenommen haben: |\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\n\nAje Richter am Bundesgerichtshof\n\nLoesdau,\nDr, Mösl,\nPikart,\n\nHerdegen\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB aus «EEE\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 15. November 1977 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\n1. soweit der Angeklagte wegen fortgesetzten\nMißbrauchs eines schutzbefohlenen Kindes\nim Falle Petra RB (1 2 d der Urteilsgründe) verurteilt worden ist,\n\n2. im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe und das Berufsverbot.\n\nII. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs von schutzbefohlenen\nKindern in drei Fällen sowie wegen fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in einem weiteren\nFall zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung\nverfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts.\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde\n\nergibt keinen Rechtsfehler, Dagegen hat der Beschwerdeführer mit einer Verfahrensrüge teilweise Erfolg.\n\n1. Soweit die Revision beanstandet, daß der Angeklagte jeweils vor Ausschließung der Öffentlichkeit\nbei Vernehmung der Zeuginnen Fe und WEB nicht\n\nww\n\ngehört worden sei, kommen allenfalls Verletzungen von\n\n§ 33 Abs, 1 StPO und damit relative Verfahrensverstöße\n\nin Betracht (BGH, Urteil vom 7. Mai 1974 - 1 StR 72/74).\nAuf solchen Mängeln würde das Urteil aber nicht beruhen,\nDie Revision macht nicht geltend, daß der Angeklagte im\nFalle der Anhörung dem Ausschluß der Öffentlichkeit widersprochen hätte, Dafür bestand für ihn auch um so weniger Anlaß, als der Verteidiger den Ausschluß im Falle\nFe selbst beantragt und im Falle WEB ausdrücklich gebilligt hatte, So hat der Angeklagte später auch\ngegen die erfolgten, ersichtlich in seinem Sinne liegen-\n\nden Ausschlüsse keine Einwendungen erhoben.\n\n2. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang weiter, daß die Entscheidungen über den Ausschluß\nder Öffentlichkeit in den genannten Fällen unzulässigerweise während seiner Abwesenheit ergangen seien. Die insoweit behaupteten Verstöße gegen § 338 Nr. 5 in Verbindung mit § 247 StPO liegen jedoch nicht vor. Der Angeklagte war durch Gerichtsbeschlüsse gemäß § 247 StPO\n\"für die Zeit der Vernehmung der Zeugin Fo\" und\n\"für die Zeit der Vernehmung der Zeugin WER\" aus dem\nSitzungssaal entfernt worden, Diese Beschlüsse waren\nsinngemäß dahin auszulegen, daß der Ausschluß von der\nVerhandlung alle Verfahrensvorgänge umfassen sollte, die\nmit der Vernehmung der Zeuginnen in enger Verbindung\nstanden oder sich daraus entwickelten und daher zu dem\nVerfahrensabschnitt gehörten, für den die Beschlüsse be-\n\nstimmt waren (BGH, Urteil vom 11. März 1975 - 1 StR 51/75).\n\nIn diesen Bereich fielen nach Sachlage hier auch die zu\ntreffenden Entscheidungen über den Ausschluß der Öffentlichkeit. Es handelte sich um die Vernehmung von zwei\n\nminderjährigen Mädchen, die als Opfer der dem Angeklagten zur Last gelegten Sexualstraftaten aussagen sollten,\n\nDie Entfernung des Angeklagten für die Dauer dieser\nVernehmungen war jeweils damit begründet worden, es\n\nsei zu befürchten, daß die Zeugin in Gegenwart des Angeklagten nicht die Wahrheit sagen werde. Danach ergab\nsich aber bereits aus der Natur des Vernehmungsgegenstands und aus der besonderen Schutzbedürftigkeit der\nZeuginnen die naheliegende Möglichkeit, daß das Gericht\naus dem Gang der Vernehmung auch die Überzeugung von\nder Notwendigkeit des Weiterverhandelns in nicht öffentlicher Sitzung schöpfte, Angesichts dieses engen,\nunmittelbaren inneren Zusammenhangs der Entscheidungen\nüber die Entfernung des Angeklagten und über die Ausschließung der Öffentlichkeit war die Abwesenheit des -\ndurch einen Verteidiger vertretenen - Angeklagten bei\nden Ausschließungsentscheidungen somit durch den Entfernungsbeschluß gedeckt, seine Anwesenheit in diesem\nStadium des Verfahrens nicht zwingend vorgeschrieben,\nDer Fall liegt insoweit anders als der in RGSt 18, 138\nbehandelte und auch unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten gesehene Sachverhalt (vgl. hierzu Gollwitzer in\nLöwe/Rosenberg, StPO 23, Aufl. § 247 Rdn, 35), so daß\ndahingestellt werden kann, inwieweit dieser Entscheidung auch heute noch zu folgen ist,\n\n3. Mit einer weiteren Rüge beanstandet die Revision die nach ihrer Meinung unzureichende Begründung\ndes zweiten Beschlusses über die Ausschließung der Öffentlichkeit für die Vernehmung der Zeugin Fe .\nSie vermag insoweit Jedoch eine Verletzung von § 174.\nAbs. 1 Satz 3 GVG i. V. mit § 338 Nr. 6 StPO nicht darzulegen.\n\nIA\n\nIm Zusammenhang mit der Vernehmung der Zeugin\nFeEEEB war - nach Entfernung des Angeklagten aus\ndem Sitzungssaal gemäß § 247 StPO - folgender Gerichtsbeschluß ergangen:\n\n\"Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen wegen\nGefährdung der Sittlichkeit und Verletzung\nschutzwürdiger Interessen. Der im Sitzungssaal anwesenden Frau L..., wird die Anwesenheit gestattet (§ 172 Ziff. 1, 2 GVG).\"\n\nDer Beschluß wurde ausgeführt. Die Zeugin erklärte sich\nin Abwesenheit des Angeklagten zur Sache. Dem wieder\nhereingerufenen Angeklagten wurde der wesentliche Inhalt der Zeugenaussage mitgeteilt. Er gab seinerseits\nErklärungen zur Sache ab, worauf es erforderlich erschien, die Zeugin erneut zu vernehmen, Der Staatsanwalt beantragte, die Öffentlichkeit wieder auszuschliessen und den Angeklagten aus dem Sitzungssaal zu entfernen. Hierauf erging folgender Beschluß:\n\n\"Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen und\nder Angeklagte aus den vorgenannten Gründen\nwieder aus dem Sitzungssaal entlassen.\"\n\nDer Revision ist zuzugeben, daß dieser zweite Beschluß an sich nicht ohne weiteres den Anforderungen entspricht, die allgemein an die Begründung von Ausschliessungsbeschlüssen in den Fällen der §§ 172, 173 GVG zu\nstellen sind. Hiernach muß nämlich der für den Ausschluß\nder Öffentlichkeit maßgebende Grund im Beschluß selbst\nunmißverständlich mitgeteilt werden; es genügt im allgemeinen nicht, daß sich der Ausschließungsgrund aus dem\nSachzusammenhang, aus früheren Beschlüssen oder aus An-\n\nI\n\nträgen ergibt (BGHSt 27, 117; 27, 187/188). Unter den\nvorliegenden besonderen Umständen 1äßt sich jedoch die\nBezugnahme des zweiten Beschlusses auf die Gründe des\nunmittelbar voraufgegangenen ersten Ausschließungsbeschlusses ausnahmsweise daraus rechtfertigen, daß beide\nEntscheidungen eine Einheit bilden, weil sie unter denselben Voraussetzungen im Rahmen einer einheitlichen\nZeugenvernehmung ergangen sind, und zwar derart, daß dem\nzweiten Beschluß nur die Aufgabe zufiel, die vorübergehend unterbrochene Ausschließungswirkung des ersten,\nnoch nicht erledigten Beschlusses wiederherzustellen.\nBei solcher Sachlage wäre es auch angesichts der Bedeutung des Öffentlichkeitsgrundsatzes für das Strafverfahren und der Notwendigkeit, an die Begründung von einschränkenden Anordnungen scharfe Anforderungen zu stellen, ein unnötiger Formalismus, unbedingt auf der Wiederholung des vollen Wortlauts der bereits gegebenen und\nsachlich weiterwirkenden Ausschließungsbegründung zu bestehen, Zweifel an dem Inhalt der einheitlichen Begründung waren und sind hier nicht möglich. Im Falle Feiuiiiiis\nliegt demnach der von der Revision geltend gemachte absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO nicht vor.\n\n4, Mit Recht rügt die Revision dagegen einen Verstoß gegen § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG i. V. mit § 338 Nr. 6\nStPO im Falle RB. Die Ausschließung der Öffentlichkeit ist hier wie folgt begründet worden:\n\n\"Für die Zeit der Vernehmung der Zeugin ReB-GEB wird die Öffentlichkeit erneut ausgeschlossen, aus den vorgenannten Gründen.\"\n\nDiese Begründung erfüllt die Anforderungen des § 174\nAbs. 1 Satz 3 GVG nicht, weil sie aus sich heraus nicht\nverständlich ist und in unzulässiger Weise auf Vorgänge\n\nBezug nimmt, die außerhalb des Verhandlungsabschnitts\nliegen, für die der Beschluß Geltung beansprucht (BGHSt\n27, 117; 27, 187; BGH, Urteil vom 20. Juli 1976 -\n\n1 StR 335/76; Beschluß vom 7. September 1976 -\n\n1 StR 514/76). Damit ist in diesem Fall der absolute\nRevisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO gegeben. Er bewirkt,\ndaß das Urteil insoweit aufgehoben werden muß, als der\nAngeklagte wegen sexueller Handlungen zum Nachteil der\nZeugin RB (1 2 d der Urteilsgründe) verurteilt worden ist. Damit unterliegt auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe und die darauf beruhende Anoränung des Berufsverbots der Aufhebung und Zurückverweisung.\n\nDie weitergehende Revision ist zu verwerfen.\n\nMayr Loesdau Mösl\n\nPikart Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-10-03/1-str-285-78","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-10-03/1-str-285-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:38.102754+00:00"}}