{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-11-08_1_StR_509_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-11-08","aktenzeichen":"1 StR 509/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"0+5\n\nSy\na,\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_ 309/77 URTEIL\n82H\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Versicherungskaufmann Ortwin Sch m ,\nohne festen Wohnsitz, geboren am. EB 1955 in\nCE, zur Zeit in Haft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 8. November 1977, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nLoesdau\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\n\nDr. Woesner,\nZipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEEEB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizhauptsekretärin 2\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n8. Februar 1977 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\n1.) soweit der Angeklagte wegen schweren\nRaubes in Tateinheit mit gefährlicher\nKörperverletzung verurteilt worden ist,\n\n2.) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.\n\nEn\n\nnr\n\nCH\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren\nRaubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung\nsowie wegen fortgesetzten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt mit Erfolg Verletzung formellen Rechts.\n\nIn der Hauptverhandlung vom 7. Februar 1977 wurde\nu.a. der Zeuge S@HMB vernommen. Im Laufe der Vernehmung\nzur Sache erklärte der Zeuge, nachdem seine Aussage teilweise auf Antrag der Verteidigung wörtlich protokolliert\nworden war, daß er bereit sei, erforderlichenfalls Glaubwürdigkeitsgutachten über seine Person erstatten zu lassen.\nDer Verteidiger beantragte hierauf, die Öffentlichkeit\nwährend der weiteren Vernehmung des Zeugen auszuschließen.\nDanach erging folgender Gerichtsbeschluß:\n\n„Die Öffentlichkeit wird nach § 172 Nr. 2 GVG\nwährend der weiteren Vernehmung des Zeugen ausgeschlossen.\"\n\nHierin sieht der Beschwerdeführer mit Recht eine Verletzung der §§ 172 Nr. 2, 174 Abs. 1 Satz 3 GVG in Verbindung mit § 338 Nr. 6 StPO.\n\nNach ständiger Rechtsprechung ist der für die Ausschließung der Öffentlichkeit maßgebende Grund mit ausreichender Bestimmtheit im Beschluß mitzuteilen; es genügt\nnicht, daß er sich aus dem Sachzusammenhang, aus früheren\nBeschlüssen oder Anträgen ermitteln läßt (BGHSt 1, 334, 335;\n2, 56, 58; 27, 117; 27, 187; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom\n7. September 1976 - 1 StR 514/76 - und vom 12. Oktober 1976\n- 1 StR 496/76). Zwar kann weder eine erschöpfende Begründung verlangt noch auch nur erwartet werden, daß der Beschluß den genauen Wortlaut des Gesetzes wiedergibt (BGHSt 27,\n117); so bedarf es bei Anwendung von § 172 Nr. 2 GVG keines\nHinweises auf die dem Gericht hier obliegende Güterabwägung\nund erst recht nicht der Mitteilung der in Betracht gezogenen Umstände aus dem persönlichen oder geschäftlichen\nLebensbereich (BGH, Urteil vom 27. April 1976 - 5 StR 122/76).\nDie Entscheidung muß aber „aus sich heraus verständlich\"\nsein (BGH VRS 37, 62) und „wenigstens einen allgemeinen\nAnhalt für den Ausschließungsgrund\" bieten (BGHSt 1, 334,\n336). Das ist hier nicht der Fall, weil die vom Landgericht\nherangezogene Vorschrift des § 172 Nr. 2 GVG mehrere Alternativen enthält und - im Gegensatz zu dem im Urteil des\nBundesgerichtshofs vom 27. April 1976 - 5 StR 122/76 -\nbehandelten Sachverhalt - nicht klar genug angegeben worden ist, welche Alternative der Tatrichter zugrunde gelegt hat. Daß die Anwendung der ersten Alternative - Erörterung von Umständen aus dem persönlichen Lebensbereich eines\nProzeßbeteiligten oder Zeugen - möglicherweise für alle\n\nbei der Verhandlung anwesenden Personen offenkundig war,\nreicht ebensowenig aus wie der Umstand, daß die anderen\nAusschließungsgründe des § 172 Nr. 2 GVG eher Ausnahnecharakter tragen (BGHSt 27, 117, 119; 27, 187, 188). Angesichts der Bedeutung des Grundsatzes der Öffentlichkeit\nfür die Rechtsstaatlichkeit kann auch der Tatsache keine\nentscheidende Bedeutung beigemessen werden, daß derselbe\nVerteidiger, der die Verletzung dieses Grundsatzes jetzt\nrügt, die Ausschließung der Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung beantragt hatte; die Rüge der Verletzung von\n„Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens\"\n\n(§ 338 Nr. 6 StPO) setzt die Darlegung eines fehlerhaften\nEntscheidungsinhalts - wodurch allein der Beschwerdeführer\nsich in Widerspruch zu früherem Verhalten setzen könnte\n\n(vgl. hierzu BGH, Urteil vom 16. Februar 1960 - 5 StR 635/59) -\nnicht voraus.\n\nDie nichtöffentliche Vernehmung des Zeugen Sei»\nbezog sich allein auf den Fall II 2 der Urteilsgründe,\nnämlich auf die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung.\nDie wegen des Vorliegens eines absoluten Revisionsgrundes\n\ngebotene Aufhebung konnte daher auf diesen abtrennbaren\nTeil des Urteils und auf den Ausspruch über die Gesamtstrafe beschränkt werden (vgl. BGH, Urteil vom 29. Ju-\n\nni 1976 - 1 StR 167/76).\n\nLoesdau Pikart Woesner\nZipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-11-08/1-str-509-77","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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