{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-11-08_1_StR_426_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-11-08","aktenzeichen":"1 StR 426/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BL\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 426/77 URTEIL\ngm Hr\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Landwirt Josef K ce ED zus 1 CEEEmm/\nKreis Do, zeboren am EB. EEE 1922 in Dee /UgEEmmm,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nof\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 8. November 1977, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nLoesdau\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nPikart,\n\nDr. Woesner,\nZipfel,\nHerdegen\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt WW in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt m 4. EBD au: ED\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretärin >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Passau vom\n\n1. März 1977 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGL\n\nGründe:\n\nDer Senat hat auf Revision der Staatsanwaltschaft\ngegen das im Wiederaufnahmeverfahren ergangene Urteil des\nLandgerichts Passau vom 26. Februar 1976 (KLs 6/66) die Sache \"zur Bildung einer Gesamtstrafe aus den verbliebenen\nEinzelstrafen des Urteils dieses Gerichts vom 22. Juni 1966\"\nzurückverwiesen (Urt. vom 20. Juli 1976 - 1 StR 356/76).\n\nMit Urteil vom 1. März 1977 hat die Strafkamner entschieden,\ndaß der Angeklagte wegen der Straftaten, deren er nach dem\ninsoweit rechtskräftig gebliebenen Urteil vom 22. Juni 1966\nschuldig ist, \"unter Berücksichtigung des Umstandes, daß\n\nein Strafrest von einem Drittel durch Beschluß ... vom 4. Juli 1974 schon erlassen worden ist, anstelle der verwirkten\nGesamtfreiheitsstrafe von 16 Monaten zu der noch verbleibenden Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten und 20 Tagen verurteilt wird.\"\n\nAuch das Urteil vom 1. März 1977 hat die Staatsanwaltschaft mit der Revision angegriffen. Sie rügt Verletzung\ndes materiellen Rechts. Ihr Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1. Die Verurteilung des Angeklagten \"unter Berücksichtigung des Umstandes, daß ein Strafrest von einem Drittel ... schon erlassen worden ist\", zur \"noch verbleibenden\" Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten und 20 Tagen besagt nicht das, was die Strafkammer nach den Urteilsgründen\ngewollt hat: Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n16 Monaten (vgl. UA S. 18, 20). Wenn auch Urteilsformel und\nUrteilsgründe ein Ganzes in dem Sinne bilden, daß der Ur-\n\nteilsspruch aus den Gründen ergänzt werden kann, so ist\ndoch die Formel der allein entscheidende Teil. Nach ihr ist\nder Angeklagte - aus welchen Gründen auch immer - nicht zu\n16 Monaten, sondern zu 10 Monaten und 20 Tagen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden.\n\nDer den Willen des Tatgerichts fehlerhaft zum Ausdruck bringende Urteilsspruch kann keinen Bestand haben. Die\nfür angemessen erachtete, nach § 54 Abs. 1 StGB gebildete\nStrafe muß durch die Urteilsformel existent werden. Die Berücksichtigung des im Beschluß vom 4. Juli 1974 gewährten\nStraferlasses in der Weise, daß wiederum ein Strafdrittel erlassen wird, muß allerdings im Urteilsspruch ebenfalls zum\nAusdruck kommen. Es handelt sich darum, einer dem Angeklagten bereits gewährten Vergünstigung Rechnung zu tragen, deren Berücksichtigung zwar vom Gesetz nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist (vgl. § 51 Abs. 2 StGB), aber außer Frage\nsteht, weil nur auf diese Weise dem Ergebnis des Wiederaufnahmeverfahrens voll entsprochen werden kann. Die Berücksichtigung kann etwa in der Weise geschehen, daß das Tatgericht sagt: \"Ein Drittel dieser Strafe wird erlassen.\" Das\nWeitere ist Sache der Strafzeitberechnung. Zweifel über\nihre Richtigkeit sind im Wege der §§ 458, 462 StPO zu klären.\n\n2. Der Senat kann den Urteilsspruch nicht selbst\nberichtigen. Die Gesamtstrafenbildung, wie sie in den Gründen des angefochtenen Urteils vorgenommen worden ist, ist\nfehlerhaft, weil die im Falle III. 4. neben der Freiheitsstrafe verhängte Geldstrafe (vgl. UA S. 11, 16) nicht in die\nGesamtfreiheitsstrafe hätte einbezogen werden dürfen (vgl.\nBGHSt 23, 260). Die jetzt geltende, die Einbeziehung ermögli-\n\nchende Regelung ist erst am 1. April 1970 in Kraft getreten (Art. 1 Nr. 27, Art. 105 Nr. 2 des Ersten Strafrechtsreformgesetzes). Sie ist gegenüber dem Tatzeitrecht nicht\ndas mildere Gesetz i. S. von § 2 Abs. 3 StGB, weil der\nWegfall einer Geldstrafe unter Erhöhung einer Freiheitsstrafe den Angeklagten schlechter stellt als die Nichteinbeziehung der Geldstrafe (BGH, Urt. vom 31. März 1976\n\n- 3 StR 502/75 - mit weiteren Nachweisen). Es kann nicht\nausgeschlossen werden, daß die Einbeziehung der Geldstrafe dazu geführt hat, daß die Gesamtfreiheitsstrafe höher\nausfiel als es der Fall gewesen wäre, wenn das Tatgericht\nvon der Einbeziehung abgesehen hätte.\n\n3. Urteilsgegenstand ist die Entscheidung über\ndie Gesamtfreiheitsstrafe. Ihre Aufhebung muß die Aufhe-\n\nBR\n\nbung der weiteren Teile des Urteilsspruchs nach sich ziehen.\n\nDie sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die\nEntscheidung über die Entschädigungspflicht ist damit gegenstandslos geworden.\n\nLoesdau Pikart Woesner\n\nZipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-11-08/1-str-426-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 458","ref_norm":"458","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-11-08/1-str-426-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:37.941925+00:00"}}