{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-11-08_1_StR_377_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-11-08","aktenzeichen":"1 StR 377/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR _ 377/77 URTEIL\n$.11.77\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden praktischen Arzt Dr. Christian N GEB aus\nBEER geboren am W. EEE 1910 in Dusiiiiimm,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n67\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 8. November 1977, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nLoesdau\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\nDr. Woesner,\nZipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. (EEEEER\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EB, aD.\nals Verteidiger,\nJustizhauptsekretärin 2\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Augsburg vom 5. November 1976\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten\nVergehens nach § 11 Abs. 1 Nr. 9 a BetMG zur Geldstrafe von\n100 Tagessätzen zu je 100,-- DM verurteilt. Gegen dieses\nUrteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit den\nRügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen\nRechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.\n\nZu Unrecht beanstandet die Revision die Ablehnung mehrerer Hilfsbewei samträge des Verteidigers.\n\n1. a) Der Verteidiger hat hilfsweise die Zeugenvernehmung von 9 im einzelnen benannten Ärzten zum Beweise\ndafür beantragt, daß sie \"in den Jahren 1973, 1974 und zum\nTeil noch 1975 an drogenabhängige Patienten Polamidon liquid\nverschrieben, und zwar zur ambulanten Behandlung und unter\nAushändigung der Verschreibung an den Patienten zur Selbsteinlösung in einer Apotheke, wobei der Zeuge Dr. KeiiiiiiD\n(2) erst im letzten Stadium der von ihm vorgenommenen Verschreibungen und erst nach März 1974 verlangte, daß die\nPatienten das Mittel in seiner Praxis einnehmen sollten,\n\nferner dafür, daß alle diese Ärzte bei ihren Polamidon-\n\nVerschreibungen davon ausgingen, daß diese ärztlich begründet seien,\n\nferner, daß alle benannten Ärzte Polamidon bis zur\nMitte 1974 ambulant nicht nur kurzzeitig für die Dauer von\n\nzwei bis drei Wochen, sondern ebenfalls häufig langfristig,\nauch bis zur Dauer von neun Monaten oder einem Jahr verordnet haben\" (Hilfsbeweisamtrag A).\n\nDie Strafkammer hat diesen Antrag wegen Bedeutungslosigkeit der Beweisbehauptungen abgelehnt. Sie hat dazu ausgeführt, die unter Beweis gestellten Tatsachen könnten keinen\nEinfluß auf die Entscheidung des Gerichts gewinnen, weil der\nAngeklagte mit den Beweispersonen nicht in Verbindung gestanden habe. Er habe sich nicht darauf berufen, daß er\nseine Verschreibungen als ärztlich begründet angesehen habe,\nweil auch die benannten Beweispersonen solche Verschreibungen vorgenommen hätten.\n\nb) Diese Begründung ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\naa) Dem Hilfsbeweisamtrag A ist nicht die von der Revision hineininterpretierte Behauptung zu entnehmen, die Verschreibungen seien zur Tatzeit medizinisch begründet gewesen. Die Frage der medizinischen Begründetheit war von\nSachverständigen zu prüfen. Die Strafkammer hat dazu mehrere\nGutachter gehört. Die neun Ärzte waren jedoch ausdrücklich\nals Zeugen benannt. Unter Beweis gestellt war lediglich, daß\nsie \"davon ausgingen, daß die Verschreibungen ärztlich begründet seien\". Das Beweisthema betraf danach die Vorstellungen dieser Ärzte, nicht aber die objektive Sachlage.\n\nbb) Ob die benannten Ärzte annahmen, die von ihnen vorgenommenen Verschreibungen von Polamidon seien ärztlich\nbegründet gewesen, hat die Strafkammer ohne erkennbaren\nRechtsirrtum als unerheblich bewertet. Diese vom Angeklag-\n\nN\n\nten behaupteten Ansichten der Beweispersonen standen nicht\nim Zusammenhang mit einer unmittelbar oder mittelbar erheblichen Beweistatsache.\n\nDer Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er habe bis\nzuletzt geglaubt, die Suchtkranken durch Verschreibungen\nvon Polamidon und Jetrium \"von ihrer Opiatsucht heilen zu\nkönnen; deshalb habe er die Verschreibungen für ärztlich\nbegründet gehalten\" (UA S. 24). Das bedeutet, daß er nach\nseiner Darstellung eine endgültige Heilung, nicht nur eine\nLinderung, mit den von ihm verschriebenen Medikamenten für\nmöglich und sich deshalb für berechtigt hielt, sie zu verordnen. Einschlägige Warnschreiben der ärztlichen Standesorganisationen las er nicht. Fachliche Informationen zu\ndiesem Thema entnahm er weder der medizinischen Literatur,\nnoch holte er sie bei Kollegen ein (UA S. 19). Angesichts\ndieser vom Angeklagten eingeräumten Umstände durfte die\nStrafkammer als unerheblich ansehen, ob andere Ärzte die\nVerschreibung von Polamidon für medizinisch indiziert hielten. Der Angeklagte hatte zu ihnen zur Tatzeit keine Verbindung. Dadurch, daß andere unabhängig vom Angeklagten\ngleichfalls falsch handelten, wurde sein eigenes Verhalten\nnicht richtig. Etwaige Irrtümer anderer gewannen keinen\nEinfluß auf ihn. Für die Entscheidung, ob er sich etwa\nseirrt habe, standen andere Beweismittel zur Verfügung.\nAuch für den Grad des Verschuldens des Angeklagten und damit für das Strafmaß war ein dem Angeklagten unbekanntes\nVerhalten anderer bedeutungslos.\n\n2. Entsprechendes gilt für die Ablehnung der Hilfsbeweisamträge, die auf die Zeugenvernehmung folgender Per-\n\nsonen gerichtet sind: des Oberregierungsdirektors Dr. FEB-GEB, Apothekenreferent der Regierung von SchiB in AugB-EB. des Leitenden Medizinaldirektors Dr. Amp, Nu.\ndes Regierungs-Pharmazie-Direktors Bus, An, ses\n\nDr. GES, StB bei Aug, und der Gesundheitssenatoren der Stadt Be@iB, der Freien Hansestadt Bremen,\n\nder Freien und Hansestadt Hamburg (Hilfsbeweisamträge BDEF),\n\nDurch die Vernehmung dieser Personen sollte gleichfalls\nbewiesen werden, daß eine erhebliche Anzahl von Ärzten\nPolamidon zur ambulanten Behandlung an Drogenabhängige verschrieben und diese Verschreibung für ärztlich begründet gehalten habe.\n\n3. Ob der Antrag, die Anschrift des Dr. va HD\nausfindig zu machen, um dann von ihm möglicherweise zu\nerfahren, daß Mitarbeiter der Drogenberatungsstelle Aug»\ndavon ausgingen, daß eine Behandlung Süchtiger mit Polamidon\närztlich begründet sein könne (Hilfsbeweisamtrag C), unter\nden gegebenen Umständen lediglich als Beweisermittlungsamtrag\nanzusehen ist, kann dahinstehen, weil die von der Strafkammer gegebene Begründung die sachliche Ablehnung wegen\nBedeutungslosigkeit rechtfertigt (vgl. oben I 1 b, bb).\n\n4. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Einholung eines weiteren Gutachtens durch Vernehmung des Sachverständigen Dr. CE, \"EEE, abgelehnt hat, tragen\ndie getroffene Entscheidung. Das gilt insbesondere für die\nAnnahme, die Sachkunde der vernommenen Sachverständigen\nDr. ICE, Dr. VOREEEEB und Dr. Ma sei nicht zweifelhaft. Einer dieser Sachverständigen ist Mitarbeiter eines\nUniversitätsinstituts für Rechtsmedizin, ein anderer Fach-\n\narzt für Neurologie und Psychiatrie und Leiter einer Klinik\nfür drogenabhängige Jugendliche. Außerdem hat die Strafkamner\nden sachverständigen Zeugen Dr. HeiiliB, früheren Leiter\neines Gesundheitsamtes, gehört. Überlegene Forschungsmittei\ndes weiteren Sachverständigen sind im einzelnen nicht dargetan. Der Hinweis, er sei Pharmakologe, genügt nach Lage\n\nder Dinge nicht.\n\nIl. Auch sachlich-rechtlicher Überprüfung hält das angefochtene Urteil stand.\n\nDie gegen den Schuld- und Strafausspruch gerichteten\nAngriffe der Revision sind offensichtlich unbegründet.\n\nLoesdau Pikart Woesner\nZipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-11-08/1-str-377-77","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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