{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-11-03_1_StR_607_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-11-03","aktenzeichen":"1 StR 607/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"60 (916)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 607/77 URTEIL\nmr\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlosser Rudolf F EEE aus Tee,\ngeboren am. WB 1936 in DEE D. Po,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\n60\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 3. November 1977, an der teilgenommen haben;\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nLoesdau\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n' Pikart,\nDr. Woesner,\nZipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt DB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 12. Juli 1977 insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als die Vollstreckung\nder gegen den Angeklagten erkannten Strafe zur\nBewährung ausgesetzt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen eines im\nZustand erheblich verminderten Steuerungsvermögens begangenen Vergehens der gefährlichen Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung\ndieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie zum Nachteil des Angeklagten eingelegte Revision\n\n. der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung sachlichen Rechts.\nDie Beschwerdeführerin beanstandet insbesondere die Nichtannahme bedingten Tötungsvorsatzes; im übrigen wendet sie\nsich gegen die Strafzumessung und die Aussetzungsanordnung.\nDas Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.\n\nNach den Feststellungen des Tatrichters versetzte der\nAngeklagte seiner Ehefrau mit einem Hammer, den er gerade\nnach Reparatur einer Zigarettenstopfmaschine an den Ablageort zurückbringen wollte, von hinten drei Schläge auf den\nKopf. Die Ehefrau erlitt dadurch eine 5 cm lange Platzwunde\nam linken Vorderkopf, welche bis zum Knochen reichte, ohne\ndiesen zu verletzen, eine weitere 3 cm lange Platzwunde am\nlinken Hinterkopf und eine Beule am Hinterkopf (UA S. 4/5).\nDer Angeklagte, der mit seiner Ehefrau im Streit lebte, war\ndadurch in heftige Erregung geraten, daß er eine ihn kränkende Bemerkung zu hören glaubte (UA S. 4); er wollte deshalb\nseiner Ehefrau einen Denkzettel verpassen und ihr für die\nihm zugefügten Demütigungen auch einmal weh tun (UA S. 5/6).\nBei Ausführung der Tat hatte der Angeklagte den Hamner,\ndessen Kopf 11,5 cm lang und 500 g schwer war, mit der\nrechten Hand in der Mitte des Stieles umfaßt gehalten (UA S. 4).\n\nDie Schläge führte er nicht mit erheblicher Wucht; mit\nsolcher Wucht hätte er aber, im Umgang mit dem Werkzeug\nvertraut, nach der Lebenserfahrung zugeschlagen, wenn er\nden Tod seiner Ehefrau gewollt hätte (UA S. 6).\n\nBei dieser Sachlage ist es entgegen der Ansicht der\nStaatsanwaltschaft rechtlich nicht zu beanstanden, wenn\ndas Schwurgericht sich nicht nur vom Fehlen der Tötungsabsicht im Sinne eines unmittelbaren Tatvorsatzes überzeugt hat, sondern auch davon, daß der Angeklagte keinen\nbedingten Tötungsvorsatz hatte. Der Revision ist zuzugeben,\ndaß die Prüfung des bedingten Vorsatzes im allgemeinen\nweitergehende Überlegungen erfordert als sie bei der Frage\n‘nach unbedingt vorsätzlichem Verhalten anzustellen sind.\nSo kommt bedingter Tötungsvorsatz auch dann in Betracht,\nwenn eine bewußt vorgenommene Verletzungshandlung so gefährlich ist, daß die Rettung des Opfers vom bloßen Zufall\nabhängt und wenn der Täter das erkennt; unter solchen Umständen würde selbst die - vage - Hoffnung, die mit dem\nTatvorgehen verbundene besondere Gefahr werde sich wider\nErwarten nicht verwirklichen, das geforderte Einverständnis mit dem als möglich oder sogar wahrscheinlich vorhergesehenen tödlichen Ausgang nicht ausschließen (BGH, Urteile vom 14. September 1971 - 1 StR 280/71 - und vom\n14. Dezember 1971 - 1 StR 589/71), zumal eine Billigung\nim Rechtssinn auch möglich ist, wenn der Erfolg dem Täter\nan sich unerwünscht ist und er ihn lieber vermieden hätte\n(BGHSt 7, 363, 369; BGH, Urteile vom 2. März 1971 - 1 StR\n616/70 und 691/70). Auch ein beim Täter festgestellter\nstarker Erregungszustand stände dann der Annahme eines\nbedingten Tötungsvorsatzes nicht entgegen (BGH, Urteil\nvom 18. März 1975 - 1 StR 53/75). Mit alledem setzt sich\n\n60\n\ndas Urteil nicht ausdrücklich auseinander; es beschränkt\nsich vielmehr im wesentlichen auf die Feststellung, daß\n\nes aus den gleichen - für den Mangel der Tötungsabsicht\nsprechenden - Gründen auch an hinreichenden Anhaltspunkten\nfür das Vorliegen bedingten Tötungsvorsatzes fehle (UA S. 6).\nDas ist an sich bedenklich. Daraus kann hier jedoch der\nVorwurf mangelnder Erörterung und Begründung nicht abgeleitet werden, weil Jedenfalls die für die Ansicht des\nSchwurgerichts offensichtlich maßgebende Erwägung, daß\n\nder Angeklagte nach Art der Handhabung des Hammers und\nausweislich der begrenzten Verletzungsfolgen nicht mit\nvoller Wucht zugeschlagen habe, in der Tat geeignet war,\nzugleich mit der Annahme des direkten Vorsatzes auch die\nBilligung des Tötungserfolgs schlechthin und damit zugleich den bedingten Vorsatz auszuschließen. Somit ist\n\ndie Beschränkung der Verurteilung auf den Schuldspruch\n\nder gefährlichen Körperverletzung zwar nur knapp begründet, aber rechtlich haltbar.\n\nDie Strafzumessungserwägungen halten ebenfalls der\nsachlich-rechtlichen Nachprüfung stand.\n\nMit Recht rügt die Staatsanwaltschaft jedoch die\nAussetzung der Strafvollstreckung. Zwar ist die günstige\nSozialprognose gemäß § 56 Abs. 1 StCB mit vertretbaren\nErwägungen begründet. Das Urteil leidet aber daran, daß\nes sich nicht mit dem in § 56 Abs. 3 StGB niedergelegten\nAussetzungsverbot befaßt. Die Gefährlichkeit der Verletzungshandlung und die Erheblichkeit der aus nichtigem\n: Anlaß zugefügten Verletzungen legten es besonders nahe,\ndie erforderliche Reaktion auf die Tat auch nach ihrer\n\nBedeutung für den allgemeinen Rechtsfrieden und das Rechtsgefühl zu bemessen und eine entsprechende Gesamtbewertung\nvon Tat und Täterpersönlichkeit vorzunehmen. Das Fehlen\ndahingehender Erörterungen zwingt insoweit zur Aufhebung\nund Zurückverweisung, während die Revision im übrigen zu\nverwerfen ist.\n\nLoesdau. Pikart _ Woesner\nzipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-11-03/1-str-607-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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