{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-11-03_1_StR_570_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-11-03","aktenzeichen":"1 StR 570/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_ StR 570/77 URTEIL\nim ‚Fr\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Lagerarbeiter Horst TOD zus Stenmmm,\ngeboren am MP. EB 1932 in Stogii/ Pemuumm,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\n27\n\nOle\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 3. November 1977, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nLoesdau als Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\nDr. Woesner,\nzipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 2\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Stuttgart vom\n23. Mai 1977 wird verworfen,\n\nDie Kosten des Rechtsmittels einschließlich der dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der\nStaatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\n59\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von\neinem Jahr verurteilt, Gegen dieses Urteil richtet\nsich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision\nder Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung\nsachlichen Rechts. Die Beschwerdeführerin erstrebt\neine Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher\nKörperverletzung und wegen versuchten Totschlags. Das\nRechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI,\nDie Verurteilung wegen eines in natürlicher Handlungseinheit begangenen Vergehens der gefährlichen Körperverletzung (§§ 223, 223 a, 52 Abs. 1 StGB) ist recht-\n\nlich nicht zu beanstanden.\n\n1. Der Angeklagte gab unter Alkoholeinfluß (BAK\n\nvon 2,82 %0) nach einem Streit mit seiner Freundin Lem»,\n\nals diese schimpfend aus dem Haus gelaufen und etwa 45 m\nentfernt war, aus seinem Kleinkalibergewehr zunächst einen Warnschuß ab. Sodann zielte er auf die Füße der Frau\nund traf sie oberhalb des rechten Sprunggelenks. Die Ge-\n\ntroffene humpelte auf den zufällig vorbeikommenden Zeugen\nBEE zu und zeigte ihm die Verletzung. Als sie etwa 65 m\n\nentfernt war, gab der Angeklagte von demselben Standort\naus einen weiteren Warnschuß ab. Dem Zeugen rief er zu:\n\"Gehen Sie weg, ich schieße!\", Danach zielte er auf die\nrechte Schulter der Frau und traf sie in dem anvisierten\nBereich. Beide Verletzungen waren nicht lebensbedrohend.\n\n2. Zur inneren Tatseite stellt das Schwurgericht\nfest, der Angeklagte habe die beiden gezielten Schüsse in\nVerletzungsabsicht abgegeben. Er habe seiner Freundin\nnach dem lautstarken Streit \"einen Denkzettel verpassen\"\nund sie einschüchtern wollen. Der Tatrichter hat nicht\nfeststellen können, daß der erheblich unter Alkoholeinfluß stehende Angeklagte, bei dem die Voraussetzungen\ndes § 21 StGB vorlagen, \"mit dem Tod seiner Freundin als\nFolge seines Tuns gerechnet hätte, viel weniger, daß er\ndamit einverstanden gewesen wäre\" (UA S. 13). Der Angeklagte war vielmehr unter dem Einfluß des Alkohols und\nder dadurch verursachten Kritiklosigkeit von seiner Treffsicherheit als geübter Schütze derart überzeugt, daß er\nkeine Zweifel hatte, er werde Frau IB in ungefährlicher Weise nur an den von ihm anvisierten Körperteilen (Fuß und Schulter) und nicht an solchen Stellen treffen, deren Verletzung nach seiner Auffassung möglicherweise eine Lebensgefahr bedeutet hätte (UA S, 8, 15, 16).\n\n3. Die gegen diese Annahme des Landgerichts gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl.\n\nDas Schwurgericht hat den festgestellten Sachverhalt, soweit er bestimmte Schlüsse zu Gunsten oder zu\n Ungunsten des Angeklagten nahelegt, hinreichend gewürdigt. Die Feststellung, der Angeklagte habe Frau Lee\nnicht an lebensgefährlichen Stellen treffen wollen, ist\ndurch mehrere gewichtige Beweisanzeichen gestützt (UA\nS. 13). Dabei stehen die Beziehungen des Angeklagten\nzur Verletzten und seine Äußerung unmittelbar nach der\nTat im Vordergrund. Mit der Bejahung alkoholbedingter\nKritiklosigkeit gegenüber möglichen Fehlern ist zugleich\nklargestellt, daß der Angeklagte wegen des Alkoholeinflusses auch nicht daran dachte, daß eine etwaige schnelle Bewegung der Frau möglicherweise zu einer lebensbe-\n\ndrohenden Verletzung hätte führen können. Für die Annahme, er habe eine derartige Folge seines Tuns gebilligt, ist dann kein Raum. Das Schwurgericht brauchte\nsich deshalb auch nicht mit der weiteren Frage auseinanderzusetzen, ob der Angeklagte schon wegen der Be-Schaffenheit des Kleinkalibergewehrs (Kal 22 lr) darauf vertraute, daß es auf die genannten Entfernungen\nhin keine tödlichen Verletzungen verursachen könne.\n\n4. Rechtsirrtumsfrei würdigt das Landgericht das\nVerhalten des Angeklagten als einheitliche Tat im Sinne\neiner natürlichen Handlungseinheit.,\n\na) Natürliche Handlungseinheit, die das Tatge-Schehen als gleichartige Tateinheit und damit als eine\nTat im Rechtssinne erscheinen läßt, setzt einen umnmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen den\nstrafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen voraus\n(BGHSt 4, 219, 220; 10, 230, 231; BGH, Urteile vom\n27. Mai 1975 - 1 StR 658/74; vom 26. Juli 1977 - 1 StR\n348/77). Dieser ist hier gegeben. Die Abgabe der vier\nSchüsse stellt objektiv ein in sich geschlossenes, zusammengehörendes Verhalten dar, Der Angeklagte schoß von\nderselben Stelle aus ohne erheblichen zeitlichen Abstand\nnacheinander viermal, davon zweimal gezielt. Frau I-WEB erhielt den ersten Treffer auf eine Entfernung von\netwa 45 m und den zweiten, nachdem sie weitere 20 m\nhumpelnd zurückgelegt hatte. Weder die beiden Warnschüsse, noch das kurze Verbergen der Verletzten hinter einer\nMauer, noch der Zuruf an BB stehen der Annahme eines\nengen Zusammenhanges entgegen.\n\nb) Die Voraussetzungen der inneren Tatseite\nsind insoweit gleichfalls erfüllt.\n\nBine Mehrheit von Tathandlungen kann die Annahme\neiner natürlichen Handlungseinheit begründen, wenn sie\nauf einer einzigen Entschließung beruht (RGSt 44, 223,\n227; BGH, Urteil vom 26. Juli 1977 - 1 StR 348/77). Der\nWille, durch eine Mehrheit von Handlungen einen bestimnten Erfolg zu erzielen, bewirkt zusammen mit den anderen\nVoraussetzungen die Handlungseinheit.\n\nEin solcher Tatwille ist hier festgestellt. Der\nAngeklagte wollte seine Freundin nach dem Streit verletzen, um ihr einen \"Denkzettel\" zu verpassen. Den\nzweiten gezielten Schuß gab er \"in Verfolgung seiner Absicht\" (UA S. 8) mit derselben Tendenz ab. Seine Einzelhandlungen waren danach von demselben, von vornherein bestehenden Erfolgswillen getragen.\n\nII.\n\nDie Strafzumessungserwägungen lassen keinen\nRechtsfehler erkennen.\n\nLoesdau Pikart Woesner\n\nZipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-11-03/1-str-570-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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