{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-11-03_1_StR_417_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-11-03","aktenzeichen":"1 StR 417/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Ze coıt\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 417/77 URTEIL\n3m +7\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Franz Jose? WE aus\nIR, geboren am GB. iD 1937 in Lie,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.8.\n\nHS\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 3. November 1977, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nLoesdau\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\nDr. Woesner,\nZipfel,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEEEB in der Verhandlung,\nBundesanwalt EM bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Traunstein vom\n10. März 1977 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die durch\ndas Rechtsmittel dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\n5E\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs eines Kindes und versuchter sexueller Nötigung\nzur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und\nseine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus\nangeordnet. Auf die Gesamtfreiheitsstrafe wurde die über\nneunmonatige Untersuchungshaft angerechnet. Die Vollstreckung\nder Reststrafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden. Auch die\nVollstreckung der Unterbringung hat die Jugendkammer ausgesetzt.\n\nDie Staatsanwaltschaft hat zum Nachteil des Angeklagten\nRevision eingelegt. Nach der Rechtsmittelbegründung steht\nes außer Frage, daß sich die Anklagebehörde trotz ihres weitergehenden Antrags nur gegen den Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat wendet. Die Gesamtfreiheitsstrafe erscheint\nihr als zu niedrig, die Aussetzung der Vollstreckung von\nStrafe und Maßregel hält sie für unangebracht.\n\nDas Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, mit dem Verletzung des materiellen Rechts gerügt wird, hat keinen\nErfolg.\n\n1. Zumessungserwägungen und Höhe der Einzelstrafen\nwerden von der Revision nicht beanstandet. Sie weisen keinen Rechtsfehler auf. Die Gesamtfreiheitsstrafe ist vom\nTatgericht ausreichend begründet worden. Ein Rechts- (Ermessens-) fehler tritt auch hier nicht zutage.\n\n2. Daß die Aussetzung der Vollstreckung nur unter\nder Voraussetzung günstiger Sozialprognose in Betracht\nkommt, hat das Tatgericht nicht verkannt. Es bejaht diese Voraussetzung mit Argumenten (vgl. UA S. 19/20), die\nwiederum nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden können. Auch wenn der Senat die Prognose des Tatgerichts für\nfragwürdig und die Auffassung der Anklagebehörde für überzeugender hielte, hätte er die im Wesen der Prognoseentscheidung nach § 56 Abs. 1 StGB liegende subjektive Wertung\nder Jugendkammer zu respektieren, weil sie vertretbar ist\nund deshalb \"neben anderen abweichenden Meinungen...als\ngleich richtig zu bestehen vermag\" (Engisch in Festschrift\nfür Edmund Mezger zum 70. Geburtstag S. 152).\n\n3. Die Folgerung, die Sozialprognose sei günstig, steht\nnicht im Widerspruch zur Anordnung der Unterbringung in\neinem psychiatrischen Krankenhaus. Maßgebender Zeitpunkt\nfür die Gefährlichkeitsprognose nach § 63 Abs. 1 StGB ist\nder der Entscheidung. Die Frage der Abwendbarkeit der Gefahr durch andere Mittel bleibt unter dem Gesichtspunkt\nder Anordnungsvoraussetzungen außer Betracht (vgl. Dreher,\nStGB 37. Aufl. § 63 Rdn. 11). Die zukunftsgerichtete Sozialprognose, die § 56 Abs. 1 StGB verlangt, darf und muß auch\nUmstände berücksichtigen, die eine positive Wirkung erst\nerwarten lassen (vgl. Dreher aaO § 56 Rdn. 4 und § 56 c\nRdn. 1). Entsprechendes gilt für die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung nach § 67 b Abs. 1 StGB. Die\n\"besonderen Umstände\", von denen diese Vorschrift spricht,\nhat das Tatgericht festgestellt und dargelegt (UA S. 21).\n\nsd\n\n4. Was die Ansicht des Sachverständigen Dr. Wie\nanbelangt, so muß von dem ausgegangen werden, was die Urteilsgründe darüber sagen: Er war der Meinung, daß unter\nbestimmten, vom Tatgericht angenommenen Voraussetzungen\nmit Straftaten des Angeklagten nicht mehr zu rechnen sei\n(vA S. 14). |\n\n5. Die Frage, ob die Verteidigung der Rechtsordnung\ndie Vollstreckung der Strafe gebietet, hat die Jugendkammer bedacht und verneint (UA S. 20). Auch dabei ist\nein Rechtsirrtum nicht zu ersehen.\n\nLoesdau Pikart Woesner\nZipfel Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-11-03/1-str-417-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67b","ref_norm":"67b","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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