{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-10-25_1_StR_420_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-10-25","aktenzeichen":"1 StR 420/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 420/77 URTEIL\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nIc\n&\n\ns.do 37\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Glasmacher Karl-Heinz F EEE aus wei\ni.d.OPf., dort geboren am EB. Mb 1946, zur Zeit in Haft,\n\nden Händler Franz Josef 5 EEE aus Ei,\ngeboren am EB 1929 in Sch@iiEW/LKrs. VeiuEEuEEEuED,\n\ndie Gastwirtin Magda JE , el\naus EEE, geboren am EB. EB 1929 in N\nSt. ChB/LKrs. NeWiiiiiEB/WN,\n\nwegen Betruges u.a.\n\ntr\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 25. Oktober 1977, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nLoesdau\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\nDr. Woesner,\nHerdegen,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt En\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. EEEEED, GEEEEEEB,\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten FB wird\ndas Urteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf.\nvom 17. März 1977, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels dieses Angeklagten, an das\nLandgericht Nürnberg-Fürth zurückverwiesen.\n\nII. Die Revisionen der Angeklagten Franz und Magda JMD\ngegen das genannte Urteil werden verworfen.\n\nJeder dieser beiden Beschwerdeführer trägt die Kosten\nseines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt:\n\n1. den Angeklagten FEB: wegen\n\na) fortgesetzten Betruges in 15 Fällen,\n\nb) Betruges in vier Fällen,\n\nc) versuchten Betruges,\n\nd) fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis\n\nzur Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren. Es hat gegen\nihn eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis\nvon zwei Jahren festgesetzt;\n\n2. den Angeklagten Franz JB:\n\nwegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Sachhehlerei\nzur Freiheitsstrafe von drei Jahren. Es hat diesem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von\neinem Jahr festgesetzt. Im übrigen hat es ihn freigesprochen ;\n\n3. die Angeklagte Magda JiEMB:\n\nwegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Sachhehlerei\nzur Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur\nBewährung ausgesetzt ist.\n\nGegen die Verurteilungen richten sich die Revisionen\nder Angeklagten mit den Rügen der Verletzung sachlichen\nRechts. Die Rechtsmittel der Angeklagten FORM und Franz\nICP sind auf den Strafausspruch beschränkt. Die Revision\ndes Angeklagten FEB ist begründet. Die Rechtsmittel der\nanderen Angeklagten haben keinen Erfolg.\n\nA. Die Revision des Angeklagten FEED\n\nDie Erwägungen der Strafkammer zum Rechtsfolgenausspruch sind nicht frei von rechtlichen Mängeln.\n\n1. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Angelegenheit\ndes Tatrichters. Er allein ist auf Grund der Hauptverhandlung in der Lage, sich von der Tat und der Täterpersönlichkeit einen umfassenden Eindruck zu verschaffen. Ein Eingreifen des Revisionsgerichts ist in der Regel nur möglich,\nwenn Strafzumessungserwägungen in sich rechtsfehlerhaft\nsind oder wenn der Tatrichter die ihm nach § 46 StGB obliegende Pflicht zur Abwägung der für und gegen den Täter\nsprechenden Umstände verletzt, insbesondere rechtlich anerkannte Strafzwecke überhaupt nicht in den Kreis seiner\nErwägungen einbezieht (BGHSt 17, 35, 36; 27, 2). Extrem\nhohe oder niedrige Strafen bedürfen einer Rechtfertigung\nin den Urteilsgründen, die die Abweichung vom Üblichen an\nden Besonderheiten des Falles verständlich macht (BGH, Urteil vom 26. Mai 1954 - 4 StR 86/54 - MDR 1954, 495, 496;\nBGH, Urteil vom 23. August 1977 - 1 StR 124/77).\n\n2. Diesen Erfordernissen ist hier nicht in vollem\nUmfang genügt.\n\nDie Strafkammer wertet bei der Bemessung der Gesamtstrafe strafschärfend \"die Vielzahl der Straftaten innerhalb kurzer Zeit\" (UA S. 42), ohne dabei erkennbar zu berücksichtigen, daß die Taten, die der Beschaffung von Baumaterialien dienten, wirtschaftlich eine Einheit bildeten\nund deshalb in engem Zusammenhang standen. Dieser Umstand\nist geeignet, sich strafmildernd auszuwirken. Das Landgericht bejaht zwar zutreffend die Rückfallvoraussetzungen\ndes § 48 StGB, erwähnt aber nicht, daß die Vorverurteilungen zum Bereich der Kleinkriminalität gehören, und begründet so die Besorgnis, daß es dieser Tatsache keine\nhinreichende Beachtung geschenkt hat. Derartige Vorstrafen\nrechtfertigen bei Berücksichtigung der von der Strafkammer\nhervorgehobenen Milderungsgründe nicht ohne weiteres die\n\nVerhängung der teilweise erheblichen Einzelstrafen und der\nhohen Gesamtstrafe.\n\nDer gegen den Angeklagten Fu verhängte Rechtsfolgenausspruch war deshalb aufzuheben.\n\nB. Die Revision des Angeklagten Franz Jap\n\nDieses Rechtsmittel deckt keinen Rechtsfehler auf.\n\nI. Die Strafzumessungserwägungen sind insoweit rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n1. Zur Begründung der \"empfindlichen Strafe\" (UA Ss. 44)\nvon drei Jahren betont die Strafkammer den hohen Wert der\ngehehlten Gegenstände, die Affinität zur gewerbsmäßigen\nHehlerei, die kriminelle Beeinflussung der Ehefrau durch\n\nden Angeklagten Franz JB und sein Bestreben, die geschaffene Unrechtslage aufrecht zu erhalten. Der Angeklagte leugnete gegenüber den Geschädigten den Besitz\n\nder Baumaterialien und lagerte sie an entfernte Orte aus,\nals er Entdeckung befürchtete. Auch wenn davon auszugehen\nist, daß er Eigentümer der Materialien geworden sein kann,\ndurfte die Strafkammer dieses Verhalten strafschärfend\nberücksichtigen, weil Verleugnen und Verstecken des Hehlergutes die Wiederherstellung der rechtmäßigen Verhältnisse\nauch im Wege des Schadensausgleichs verhindern oder erschweren sollten. Darin kann ein Beharren in der kriminellen Gesinnung gefunden werden, die schon zum strafbaren Erwerb des Gutes geführt hat.\n\nUnrichtig ist, daß der Angeklagte sich bei späterem\nkorrekten Verhalten gegenüber den Geschädigten in Widerspruch zum Bestreiten des \"bösen Vorsatzes\" gesetzt hätte.\nGerade wenn er ein gutes Gewissen hatte, bestand keine\nVeranlassung, das erworbene Gut zu verheimlichen. So wenig\nihm angelastet werden darf, daß er nicht mitgeholfen hat,\ndie Folgen der Tat zu beseitigen (BGH, Urteile vom 28. April\n1976 - 3 StR 109/76; vom 15. Juni 1976 - 3 StR 197/76),\nso nachdrücklich darf berücksichtigt werden, daß er über\ndie eigentliche Tat hinaus Verdeckungsmaßnahmen traf, die\nden strafbaren Erwerb des Hehlergutes auch weiterhin sichern\nsollten. Der Schuldvorwurf geht insoweit nicht dahin, daß\ner passiv eine Mithilfe an der Folgenbeseitigung unterließ, sondern daß er aktiv weitere Maßnahmen ergriff,\ndie die Unrechtslage noch vertieften.\n\n2. Ohne erkennbaren Rechtsirrtum wertet das Landgericht\nauch das Leugnen des Angeklagten in der Hauptverhandlung\nstrafschärfend, weil es darin ein Beweisanzeichen dafür\nerblickt, \"daß der Angeklagte jede Schuldeinsicht verdrängt\nhat und keine Reue empfindet\" (UA S. 44). Das Verhalten des\nTäters im Strafverfahren kann offenbaren, wie er innerlich\nzu seiner Tat steht. Aus ihm dürfen Schlüsse auf das Maß\nseiner Schuld, seiner Rechtsfeindlichkeit und Gefährlichkeit gezogen werden (BGHSt 1, 105, 106; ständ. Rspr.). Das\nist hier geschehen. Näherer Darlegung, weshalb eine Ver-Gdrängung der Schuldeinsicht gegeben war, bedurfte es nicht.\nAuf die Einzelheiten der Beschaffungsmaßnahmen kam es in\ndiesem Zusammenhang nicht an. Maßgebend war insoweit, daß\nder Angeklagte, wegen der Tat zur Verantwortung gezogen,\nzusätzlich noch durch sein Leugnen das Ausmaß seiner Rechtsfeindschaft zu erkennen gab.\n\n3. Die strafschärfenden Gesichtspunkte sind hier pflichtgemäß gegen die strafmildernden abgewogen. Die Strafkammer\nhält die Tat für \"strafwürdiger als den denkbaren Durchschnittsfall\". Den Erfordernissen des § 46 StGB und § 267\nAbs. 3 StPO ist insgesamt entsprochen.\n\nII. Gegen die Verhängung der Maßregel bestehen keine\nrechtlichen Bedenken.\n\nC. Die Revision der Angeklagten Magda JB ist\noffensichtlich unbegründet.\n\nLoesdau Pikart Woesner\n\nHerdegen Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-10-25/1-str-420-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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