{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-10-25_1_StR_303_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-10-25","aktenzeichen":"1 StR 303/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 303/77 URTEIL\nim 77\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Baumaschinenhändler Gunther DB aus Hof\nGER, geboren an WW. GEEEEEEEES 1936 in MEERE\n\nwegen Unterschlagung u.a.\n\nol y\n\nN\nKa\nBe)\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 25. Oktober 1977, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nLoesdau\n\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\n\nDr. Woesner,\nHerdegen,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt ss\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EEEB aus ED\nals Verteidiger,\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revisionen des Angeklagten und der\nStaatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München II vom 15. Dezember 1976 mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\n.1. soweit der Angeklagte wegen zweier recht-\n. lich zusammentreffender Vergehen der Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283 b\nAbs. 1 Nr. 1 und 3 b StGB) verurteilt worden ist,\n\n2. im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.\n\nII. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird\nverworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen zweier rechtlich zusammentreffender Vergehen der Verletzung der Buchführungspflicht, wegen Unterschlagung in zwei Fällen und\nwegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren\nverurteilt. Von weiteren Vorwürfen ist der Angeklagte freigesprochen worden.\n\nDie Revision des Angeklagten wendet sich mit Verfahrensrügen und Sachbeschwerde gegen die Verurteilung insgesamt, während die Staatsanwaltschaft sich mit ihrer - zugleich zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten - Revision\ndarauf beschränkt, die Verurteilung wegen tateinheitlich\nbegangener Vergehen gegen § 283 b Abs. 1 Nr. i und 3 b StGB\nsowie den Gesamtstrafausspruch mit sachlich-rechtlichen Erwägungen anzugreifen.\n\nSoweit der Angeklagte wegen Unterschlagung in zwei\nFällen und wegen Betruges verurteilt worden ist, ergibt\ndie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler. Das gilt insbesondere auch\nfür die hierzu erhobenen Verfahrensrügen.\n\nDagegen hat das Vorbringen des Beschwerdeführers insofern Erfolg, als es die Verurteilung wegen zweier rechtlich zusammentreffender Vergehen der Verletzung der Buchführungspflicht betrifft. Im Ergebnis erweist sich auch\ndie hierauf beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft\nals begründet.\n\nEs kann auf sich beruhen, ob die vom Angeklagten im\nZusammenhang mit der Anwendung von § 283 b Abs. 1 und 3 b\nStGB erhobene Rüge einer Verletzung von § 244 Abs. 3 StPO\ndurchgreift. Denn die Verurteilung hält insoweit jedenfalls\nder auf Grund beider Revisionen gebotenen sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nNach den Feststellungen hatte der Angeklagte mit dem\nFühren der Handelsbücher und mit dem Aufstellen der Bilanzen\nseit 1967 die Steuerkanzlei Mei beauftragt. Die Buchhaltung wurde von dieser Kanzlei sehr verzögerlich erledigt,\nobwohl der Angeklagte die erforderlichen Belege lieferte,\nwiederholt monierte und schließlich mit dem Gedanken spielte,\ndie Führung der Bücher im eigenen Betrieb vorzunehmen. Dies\nwurde jedoch von dem Steuerberater L@, der in der Kanzlei\nMe Sachbearbeiter für den Angeklagten war, als nicht\nrentabel angesehen. Ende 1971 nahm der Angeklagte Kontakt\nzu einem anderen Steuerberater auf, beauftragte diesen je-\n\nir\n{\n\ndoch nicht, da L@&® ihm erklärte, er werde sich Anfang 1972\nselbständig machen und des Angeklagten Steuerangelegenheiten\nbeschleunigt bearbeiten (UA S. 5). Aber auch nach Übernahne\nder Buchführung durch den Steuerberater LEB änderte sich\nan der verzögerlichen Handhabung trotz verschiedener erneuter Anmahnungen nichts, so daß es für die Jahre 1970,\n1971 und bis September 1972 an einer dem ordnungsgemäßen\nGeschäftsgang entsprechenden Buchhaltung fehlte und die\nJahresbilanzen 1970 und 1971 von dem Steuerberater Le\nerst im Jahre 19753 - nach dem Zusammenbruch der Firma des\nAngeklagten am 20. September 1972 - angefertigt wurden\n\n(UA S. 6). Bei diesem Sachverhalt hätte es einer eingehenden Erörterung der Frage bedurft, ob die festgestellten\nZuwiderhandlungen gegen § 283 b Abs. 1 Nr. 1 und 3 b StGB\nvorsätzlich oder fahrlässig (vgl. § 283 b Abs. 2 StGB; § 240\nAbs. 2 KO a.F.) begangen worden sind. Statt dessen führt das\nUrteil zur inneren Tatseite insoweit nur aus, daß der Angeklagte „schuldhaft! gehandelt habe (UA S. 13). Das genügt\nnach Sachlage nicht, zumal die Strafkammer insbesondere\nauch nähere Darlegungen darüber vermissen läßt, inwieweit\nder Angeklagte auf Erledigungszusagen seiner Beauftragten\nvertraut hat und vertrauen konnte und inwiefern er gerade\nin Zusammenhang damit von der Beauftragung einer anderen\nBuchhaltungsfirma eine schnellere Erledigung erwarten durfte. Die Feststellung, der Angeklagte habe „bereits 1970“\nbemerkt, daß sein Steuerberater im Rückstand war, und ihm\nsei „von da an\" klar gewesen, daß nicht nur keine Buchführung gemacht wurde, sondern von dem überlasteten Steuerberater auch keine rechtzeitige Vorlage von Bilanzen zu\nerwarten war (UA S. 20), ist zu unbestimmt, um dem Revisionsgericht eine Nachprüfung des hieraus abgeleiteten\nSchuldvorwurfs zu ermöglichen.\n\nDieser Mangel der Feststellungen zur inneren Tatseite\nführt hinsichtlich der Verurteilung nach § 283 b Abs. 1\nNr. 1 und 3 b StGB sowie im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe zur Aufhebung und Zurückverweisung, während die\nweitergehende Revision des Angeklagten zu verwerfen ist.\n\nFür die neue Verhandlung und Entscheidung wird bemerkt,\ndaß auch die bisherige Annahme des Landgerichts, zwischen\nden Vergehen gegen § 283 b Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 b StGB\n(§ 240 Abs. 1 Nr. 3 und 4 KO a.F.) bestehe Tateinheit\n(§ 52 StGB), zweifelhaft erscheint, weil die Frage nach\ndem Verhältnis dieser Gesetzesverstöße zueinander nur auf\nGrund einwandfreier und erschöpfender Feststellungen zur\ninneren Tatseite zutreffend beantwortet werden kann.\n\nMehrere Bankrotthandlungen sind, wie die Staatsanwaltschaft mit Recht zu Ungunsten des Angeklagten anführt,\ngrundsätzlich als selbständige Taten anzusehen (BGHSt 1,\n186, 190; 3, 24, 26; BGH JZ 1954, 56). Das bedeutet, daß\nim Regelfall, insbesondere wenn der Kaufmann seine Bücher\nselbst führt, unterlassene Buchführung und unterbliebene\nBilanzziehung nicht tateinheitlich zusammentreffen (BGH,\nUrteile vom 12. März 1954 - 1 StR 625/53 - bei Herlan GA\n1954, 312 und vom 11. November 1959 - 2 StR 376/59 -).\nAusgeschlossen ist tateinheitliches Zusammentreffen allerdings nicht (BGH, Urteil vom 22. Juli 1970 - 3 StR 237/69 -\nbei Herlan GA 1973, 133). So kann Tateinheit z.B. dann vorliegen, wenn der Kaufmann - wie hier der Angeklagte - die\nBuchführung einem anderen übertragen hat und wenn der\nstrafbare Erfolg nach beiden Richtungen durch dasselbe\nschuldhafte Verhalten oder aufgrund einer einzigen Ent-\n\nschließung des Täters herbeigeführt wird (BGH, Urteile vom\n17. Dezember 1963 - 1 StR 391/63 - und vom 26. Juli 1977 -\n\n1 StR 348/77). Unter solchen Umständen könnten sogar für\nsich gesehen selbständige Verstöße gegen die Bilanzierungspflicht (§ 283 Abs. 1 Nr. 3b StGB) durch tateinheitliches\nZusammentreffen mit einer einzigen Zuwiderhandlung gegen\ndie Pflicht zum Führen von Handelsbüchern (§ 283 b Abs. 1\nNr. 1 StGB) zu einer rechtlichen Einheit zusammengefaßt\nwerden (vgl. auch BGH NJW 1955, 394; BGH bei Herlan GA 1971,\n38 zur Möglichkeit des Fortsetzungszusammenhangs).\n\nLoesdau Pikart Woesner\nHerdegen Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-10-25/1-str-303-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 283b","ref_norm":"283b","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 283","ref_norm":"283","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-10-25/1-str-303-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:37.682147+00:00"}}