{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-10-18_1_StR_496_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-10-18","aktenzeichen":"1 StR 496/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"I\nol\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 496/77 URTEIL\n19,m 27\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Dietrich Walter D EEE aus\n\nWe KU Ortsteil NEED, geboren am\n© WW 1946 in ME, zur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Betrugs\n\na7\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 18. Oktober 1977, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nLoesdau\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\nDr. Woesner,\nHerdegen,\nLaufhütte\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt MB in der Verhandlung,\nErster Staatsanwalt B bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Regensburg vom\n\n1. April 1977 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten\ndes Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nu,\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen versuchten Betrugs zur Freiheitsstrafe von\nzwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Er rügt ohne Erfolg\nVerletzung des materiellen Rechts.\n\n1. Das Tatgericht führt aus:\n\n‘Der Angeklagte und sein Tatgenosse hätten in der Absicht,\nauf diese Weise zu Geld zu kommen, durch Einreichung ungedeckter Schecks, die sie sich gegenseitig ausstellten, zur\nGutschrift der Scheckbeträge auf soeben von ihnen eröffneten\nKonten \"im Bankpersonal der Wahrheit zuwider die Vorstellung\nhervorgerufen, die Schecks seien möglicherweise gedeckt und\nhätten hierdurch die Banken veranlaßt, die Scheckbeträge unter Vorbehalt der Einlösung ... gutzuschreiben\". Wenn auch\neine dem Eintritt eines Vermögensschadens gleichkommende Vermögensgefährdung in den Gutschriften nicht zu sehen sei, so\nüberschreite dennoch das Vorgehen des Angeklagten und seines\nTatgenossen die Schwelle von der straflosen Vorbereitung zum\nstrafbaren Versuch (UA S. 21).\n\n2. Die Auffassung des Tatgerichts ist im Ergebnis nicht\nzu beanstanden.\n\nDer Angeklagte und sein Tatgenosse haben durch die Vorlage der ungedeckten Schecks stillschweigend zumindest erklärt, es handele sich um Schecks, die in banküblicher Weise\ndem bezogenen Geldinstitut zur Zahlung vorgelegt werden und\n\nauf Grund welcher die Geldinstitute, bei denen sie eingereicht wurden, Gutschriften unter Vorbehalt erteilen können,\n\nDiese Erklärung war eine Vorspiegelung i.S. von § 263\nAbs. 1 StGB, die darauf abzielte, über die Gutschriften\nunter Vorbehalt, für welche die Vorspiegelung Kausal war,\nnach wenigen Tagen zu Bargeld ohne echtes Guthaben und\nohne Kreditzusage zu kommen. Sie wurde, da der Angeklagte\nund sein Tatgenosse, wie ihr Verhalten zeigt, kreditunwürdig\nwaren, mit Schädigungsvorsatz und - wie keiner näheren Begründung bedarf - in Bereicherungsabsicht verübt und war\nals tatbestandsmäßige Handlung Beginn der Tatbestandsverwirklichung. Infolgedessen ist der Angeklagte begründetermaßen wegen (fortgesetzten) versuchten Betrugs verurteilt\nworden, auch wenn die Vorspiegelung nicht sogleich und nur\nin Fällen der \"Lücke im Sicherungssystem der Banken\"\n(UA S. 7, 16/17) zum Erfolg führen konnte (vgl. auch BGH,\nUrteile vom 3. September 1968 - 5 StR 363/68 - und vom\n30. März 1965 - 1 StR 504/64).\n\n22\n\n3. Soweit die Revision sich gegen den Strafausspruch\nrichtet, ist sie offensichtlich unbegründet.\n\nLoesdau Pikart Woesner\nHerdegen Laufhütte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-10-18/1-str-496-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-10-18/1-str-496-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:37.509942+00:00"}}