{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-10-18_1_StR_472_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-10-18","aktenzeichen":"1 StR 472/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR _ 472/77 URTEIL\naR)ao. 77\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Walter B EEE aus Sch@B, zeboren\nam @. EB 1952 in EEE\n\nwegen fortgesetzter irreführender Werbung\n\nOl?\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 18. Oktober 1977, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nLoesdau\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\nDr. Woesner,\nHerdegen,\nLaufhütte\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEB in der Verhandlung,\nErster Staatsanwalt BD bei der Verkindung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter GG\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth\nvom 29. April 1977 wird verworfen.\n\n| Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\na4\n\nDas Landgericht verurteilte den Angeklagten am 2. 35eptember 1975 wegen fortgesetzter irreführender Werbung\n(§ 4 UWG) zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je\n200.- DM unter Zubilligung monatlicher Ratenzahlungen von\n1.000.- DM. Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft führten zur Aufhebung und Zuriückverweisung im\nStrafausspruch; dabei ging das Revisionsgericht von einer\nVerminderung des Schuldumfangs durch teilweise eingetretene\nStrafverfolgungsverjährung aus (Urteil des Senats vom\n10. Oktober 1976 - 1 StR 77/76).\n\nNunmehr hat die Strafkammer auf Grund des rechtskräftigen Schuldspruchs und der ihn tragenden beschränkten Feststellungen erneut auf eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu\nJe 200.- DM erkannt. Zahlungserleichterungen nach § 42 StGB\nsind diesmal nicht gewährt worden.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt vergeblich Verletzung\nsachlichen Rechts.\n\nDer Tatrichter war schon deshalb nicht gehindert, sich\ntrotz des geminderten Schuldumfangs für die Höhe der im\nersten Urteil ausgesprochenen Geldstrafe zu entscheiden,\nweil die bisherige Strafzumessung zugleich von rechtsfehlerhaften Erwägungen beeinflußt war, die sich zum Vorteil des Angeklagten auswirkten; insoweit hatte die zu\nUngunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft Erfolg.\n\nAber auch unabhängig davon weisen die Erwägungen des\nLandgerichts, mit denen die erkannte Strafhöhe hegründet\nwird, keinen Rechtsfehler auf. Die Verringerung des Schuldumfangs ist von der Strafkammer nicht übersehen, sondern\nausdrücklich in die Erörterung der Strafzumessungsgriinde\neinbezogen worden (UA S. 5, 6). Wie das Urteil zutreffend\nausführt, verbleibt immer noch ein beachtlicher Zeitraum,\ninnerhalb dessen der Angeklagte sein strafbares Tun über\nden verjährten Abschnitt hinweg in massiver Weise fortgesetzt hat (UA S. 5). Wesentliche Anhaltspunkte für eine\nfortschreitende Verminderung der kriminellen Intensität\ndurch „Verbesserung\" der Werbemethoden sind dem festgestellten Sachverhalt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers\nnicht zu entnehmen. Der Revision kann auch nicht zugestimmt\nwerden, wenn sie meint, die Strafkammer habe bei Bemessung\nder Höhe des Tagessatzes in unzulässiger Weise den geschäftlichen mit dem privaten Bereich des Angeklagten vermengt.\nNach den Feststellungen über die vom Angeklagten zur Zeit\ngeführte Firma bestand keine Veranlassung, zwischen Betriebseinnehmen und anderen Einnahmen des Angeklagten zu\nunterscheiden. Es lag auch im Bereich der dem Tatrichter\nobliegenden Schätzung, von einer dem Angeklagten zuzurechnenden erheblichen Betriebsrendite auszugehen, welche Jie\nFestsetzung eines Tagessatzes von 200.- DM und die Versagung von Teilzahlungen ohne weiteres rechtfertigte.\n\nin\n\nNach alledem ist die Revision des\nwerfen.\n\nAngeklagten zu ver-\n\nLoesdau Pikart Woesner\n\nHerdegen Laufhütte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-10-18/1-str-472-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-10-18/1-str-472-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:37.490466+00:00"}}