{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-10-11_1_StR_529_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-10-11","aktenzeichen":"1 StR 529/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"m\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 529/77 URTEIL\nao\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Koch Wolfgang S t EB aus So iin,\ngeboren am. EEE 1949 in AGB, zur Zeit in\nHaft,\n\nwegen schwerer Brandstiftung\n\nm)\n\nIr\nPad\n\nDer i. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 11. Oktober 1977, an der teilgenommen haben?:.:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nLoesdau\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Mösl,\nPikart,\n\nDr. Woesner,\nHerdegen\n\nals beisitzende Richter,\n\nRegierungsdirektor (uEEEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt: ED, EEEEED,\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Baden-Baden vom\n12. Mai 1977 mit den Feststellungen auf-\n\nSehceben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkamner\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer\nBrandstiftung zur Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt\nund die Sicherungsverwahrung angeordnet. Seine Revision\nbeanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts, Die Verfahrensrüge hat Erfolg.\n\nNach den Feststellungen verließ der Angeklagte \"gegen\n21.00 Uhr\" das Zimmer, in dem er mit drei Zeuginnen das\nFernsehprogramm verfolgte, und begab sich zu dem etwa 100 m\nentfernten Anwesen REP, setzte es in Brand und kehrte sogleich zurück (UA S. 9, 10). Die Vorgänge von der Brandlegung-bis zur Benachrichtigung der Polizei haben sich,\nwie die Strafkammer in der Beweiswürdigung ausführt, zwischen 20.50 Uhr und 21.36 Uhr abgespielt (UA S. 15). Der\nVerteidiger hat mit der Behauptung, der Brand müsse vor\n20.45 Uhr gelegt worden sein, der Angeklagte könne also\nnicht der Täter sein, hilfsweise die Vernehmung einer\nFrau Sch und des Albert RW, eines Vetters des\nGeschädigten, beantragt. Frau Sch habe nämlich als\nGast des benachbarten Hauses \"Bi das Personal\nvon dem Brand unterrichtet, sie könne bekunden, 10 Minuten\nvorher sei Albert REP vom Anwesen RER gekommen; nach\nder Behauptung der Verteidigung ist er gegen 20.30 Uhr\nbereits zu Hause gewesen. Diesen Hilfsamtrag hat das\nLandgericht im Urteil abgelehnt: \"Die Tatsache, die bewiesen werden sollte, ist ungeeignet, Zweifel an der\nÜberzeugung des Gerichts zu begründen\" (UA S. 16). Die\nStrafkammer führt an, sie stütze ihre Entscheidung auf\ndie mehrfach abgelegten Geständnisse des Angeklagten und\nauf die von ihm gezeichnete Tatortskizze; die Zeugen\nkönnten demgegenüber \"allenfalls bekunden, wann sie den\nBrand entdeckt bzw. davon noch nichts bemerkt haben\",\n\ndie genaue Zeit der Brandlegung könnte damit nicht bestimmt\nwerden (UA S. 17).\n\nDie Ablehnung des Beweisamtrages entsprach nicht dem\nGesetz, wie die Revision mit Recht rügt. Daß das Landgericht\nvom Gegenteil dessen überzeugt war, was der Verteidiger beweisen wollte, rechtfertigt die Ablehnung nach § 244 Abs. 3\nStPO nicht. Auch wenn man die Begründung dahin versteht,\ndaß die Strafkammer die zu beweisende Tatsache als bedeutungslos bezeichnen wollte, ist die Ablehnung nicht haltbar,\nDenn wenn Frau Sch den Albert RED etwa um 20.30 Uhr\nnach Hause gehen sah und 10 Minuten später das Ausbrechen\ndes Brandes bemerkte, dann ist es nicht ausgeschlossen, daß\ndie Brandlegung in der Zeit geschehen ist, für die der Angeklagte nach seiner Beweisbehauptung ein Alibi hat.\n\nDas Urteil kann auf der rechtsfehlerhaften Ablehnung des Hilfsbeweisamtrages beruhen. Es mußte deshalb\n\nentsprechend dem Antrag der Bundesanwaltschaft aufgehoben\nwerden,\n\nLoesdau Mösi Pikart\n\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-10-11/1-str-529-77","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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