{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-10-11_1_StR_522_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-10-11","aktenzeichen":"1 StR 522/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 522/77 URTEIL\nAlm rt?\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elektromechaniker Günther DEEEEED aus Am,\ngeboren am WB. EEE 1936 in Soc?\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 11. Oktober 1977, an der teilgenommen haben;\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nLoesdau\nals Vorsitzender, .\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nRegierungsdirketor EEEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Würzburg\nvom 11. Februar 1977 mit den zugehörigen\nFeststellungen insoweit aufgehoben, als\ndie Vollstreckung der gegen den Angeklagten Günther Didi& verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden\nist.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten Günther DEE\nwegen Betrugs in acht Fällen und anderer Straftaten zur\nGesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten\nverurteilt. Die Vollstreckung der Strafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden. Gegen die Strafaussetzung wendet\nsich die Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1. Das Tatgericht sieht besondere Umstände im Sinne\nvon § 56 Abs. 2 StGB \"in folgenden Tatsachen\" (vgl. UA S. 65):\n\na) Die Kinder des Angeklagten im Alter von acht, sieben\nund drei Jahren wären ohne Aufsicht, wenn er und seine mitangeklagte Ehefrau (die zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei\nJahren verurteilt worden ist) \"eingesperrt würden\";\n\nb) der Angeklagte habe sich bisher straffrei geführt\nund müsse deshalb eine Chance haben;\n\nc) der Angeklagte habe in eine Familie hineingeheiratet, in der Geschäftspraktiken, wie sie sich in den abgeurteilten Taten widerspiegeln, \"gang und gäbe waren\".\n\nEr habe mitgemacht, \"weil sonst seine Ehe in die Brüche\ngegangen wäre\".\n\n2. Der Senat steht zwar auf dem Standpunkt, daß das\nWerturteil des Tatrichters, es handele sich wegen besonderer Umstände um einen außergewöhnlichen, Strafaussetzung\n\nnach § 56 Abs. 2 StGB rechtfertigenden Fall, als rechtsfehlerhaft nur beanstandet werden kann, wenn die Gründe,\nauf die es gestützt wird, nicht mehr im Rahmen dessen liegen, was nach den Feststellungen über Tat und Täter insgesamt sachlich noch vertretbar ist (vgl. BGH NJW 1977, 639\nNr. 12 = MDR 1977, 414 Nr. 71). Er kann aber die Erwägungen\nder Strafkammer trotzdem nicht billigen, weil sie mehrere\nRechtsfehler aufweisen:\n\nDie unter 1. a) wiedergegebene Erwägung betrifft keinen in der Tat oder in der Persönlichkeit des Täters liegenden Umstand.\n\nDie bisherige straffreie Führung des Angeklagten ist\nkein mildernder Umstand, der Ausnahmecharakter hat. Er\nkann infolgedessen dem Fall den Stempel des Außergewöhnlichen nicht aufdrücken (vgl. BGH aaO mit weiteren Nachweisen).\n\nDie Erwägung, der Angeklagte habe in eine Familie\nhineingeheiratet, in der Geschäftspraktiken, wie sie sich\nin den abgeurteilten Taten widerspiegeln, \"gang und gäbe\nwaren\", spricht nicht ohne weiteres für den Angeklagten.\n\nDie Folgerung, der Angeklagte habe mitgemacht, \"weil\nsonst seine Ehe in die Brüche gegangen wäre\", findet in\nden bisherigen Feststellungen keine Grundlage (vgl. UA S. 8\nbis 10, 42/43, 54/55, 60 bis 64 UA). Selbst wenn sie zuträfe, würde sie allein schon deshalb die Strafaussetzung\nnicht rechtfertigen, weil § 56 Abs. 2 StGB auch besondere\nUmstände in der Tat erfordert. Außerdem kann ein einzelner\n\nUmstand die Bedeutung des \"Besonderen\" nur auf der Grundlage und in der Verschränkung aller Umstände des Einzelfalls erlangen (BGH aa0). Die infolgedessen erforderliche\nGesamtbetrachtung der Fakten, die für die Wertung von Tat\nund Täter von Bedeutung sein können, hat die Strafkammer\nnicht angestellt. Auch deshalb muß die Frage erneut geprüft werden, ob Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StGB in\nBetracht kommen kann.\n\nLoesdau Mösl Pikart\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-10-11/1-str-522-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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