{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-10-11_1_StR_514_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-10-11","aktenzeichen":"1 StR 514/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 514/77 URTEIL\n\nalaert\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Ro ROEEEB aus RB au S@,\ngeboren am m. amIED> 1956 in BDreiiiiiEB. zur Zeit\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 11. Oktober 1977, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nLoesdau\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\n\nRegierungsdirektor uED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt GEEEEEE> au: GEEEEEEE>\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst)\nvom 5. April 1977 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels einschließlich der den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten, der zur Tatzeit\n19 Jahre und 7 Monate alt war, wegen Mordes in Tateinheit\nmit versuchter Vergewaltigung zur Jugendstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt und hat seine Unterbringung\nin einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet; ferner wurde bestimmt, daß die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen\nist (§§ 211, 177, 22, 52, 63, 67 StGB).\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.\n\nI. Mit der Verfahrensbeschwerde beanstandet die Revision, die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) sei dadurch verletzt worden, daß die Jugendkamnmer zur Frage der\nSchuldfähigkeit nicht noch einen weiteren Sachverständigen zugezogen habe.\n\nDer Tatrichter hat im Anschluß an die Sachverständige\nProf. Dr. CB arsenommen, daß der Angeklagte bei Abgabe der ersten vier oder fünf Messerstiche auf das Tatopier im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit\n{§ 21 StGB) gehandelt habe, während er dem Mädchen die\nfolgenden neunzig Stiche im Zustand der Schuldunfähigkeit\n(§ 20 StGB) versetzt habe. Dem Gutachten des Sachverständäisen Prof. Dr. Lg der für den gesamten Tatablauf Schuldunfähigkeit des Angeklagten annahm, ist die Jugendkammer\nnicht gefolgt, wofür sie eine eingehende Begründung gegeben hat (UA S. 17/18).\n\nBei dieser Sachlage war das Landgericht nicht gedrängt,\neinen weiteren Sachverständigen zuzuziehen. Es hat sich mit\nden beiden nicht übereinstimmenden Gutachten des näheren\nauseinandergesetzt und hat bei der Begründung, warum es sich\ndem Gutachten Dr. CE anschloß, seine eigene Sachkunde\nausreichend dargelegt. Gutachten unterliegen als Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts. Auch in\nschwierigen Fällen ist der Tatrichter zu einem eigenen Urteil verpflichtet; die Selbständigkeit richterlicher Entscheidung bleibt auch gegenüber dem Gutachter gewahrt\n(BGHSt 8, 113, 117, 118; BGH, Urteile vom 11. Juli 1972\n- 1 StR 236/72 - und vom 29. April 1975 - 1 StR 103/75).\nDieser Aufgabe ist das Landgericht gerecht geworden, ohne\ndaß dabei ein Rechtsfehler zutage träte (vgl. BGH, Urteil\nvom 30. August 1977 - 1 StR 425/77).\n\nII. Die Sachrüge hat ebenfails keinen Erfolg.\n\ni. Nach den F.sisteliungen stach der Angeklagte einem\ndreizehnjährigen Mädchen, mit dem er geschlechtlich verkehren wollte und das sich dagegen mit Händen und Füßen\nwehrte, vier oder fünfmal mit einem Fahrtenmesser in\nBrust und Oberbauch, um den Widerstand zu brechen. Das\nMädchen fiel zu Boden und begann aus den Stichwunden zu\nbiluteu. Dies bewirkte beim Angeklagten eine affektive\nPrimitiv- und Panikreaktion, die zur Schuldunfähigkeit\nführte. In diesem Zusiand stach er noch neunzigmal auf\ndas sich weiterhin wehrende Mädchen ein, das wenige Minuten nach Zufügung der letzten Stichverletzungen starb.\n\nMit dem toten Mädchen vollzog der Angeklagte den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguß (UA S. 7/8).\n\nun\n\n2. Das Landgericht führt aus, der Angeklagte sei sich\nbei den ersten vier oder fünf Stichen, die er im Zustand\nerheblich verminderter Schuldfähigkeit ausiührte, darüber\nim klaren gewesen, daß das Opfer eine tödliche Verletzung\nerleiden könne; es konnte nicht feststellen, daß schon\ndiese ersten Stiche tödlich gewesen sind.\n\nGleichwohl ist die Verurteilung wegen eines vollendeten Tötungsdelikts nicht zu beanstanden. Der bedingte\nTötungsvorsatz ist für die noch im Zustand der Schuldfähigkeit zugefügten Verletzungen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen worden. Die Feststellungen\nergeben weiter, daß sich der Zustand der Schuldunfähigkeit\naus dem vorausgehenden Handeln entwickelt hat und nicht\ndurch äußere, von der Persönlichkeit unabhängige Einflüsse ausgelöst worden ist (vei. BGHSt 23, 133, 136;\nin dieser Entscheidung wurde eine vollendete Tötung be-Jaht, obwohl der Täter schon vor dem ersten von 38 Messerstichen zurechnungsunfähig geworden war). Dafür, daß der\nweitere Handlungsablauf von den Vorstellungen des Ange-Klagten, die er noch im schuldfähigen Zustand hatte, in\nrechtlich erheblicher Weise abgewichen wäre (vgl. BGH aaO\nS. 136/137 unter Hinweis auf BCH GA 1956, 26), bietet der\nSachverhalt keinerlei Anhaltspunkte; der Angeklagte setzte\nvieimehr das Zustechen mit dem Fahrtennmesser gegen das sich\nweiter wehrende Mädchen in derselben Weise fort wie er es\nim - wenn auch erheblich vermindert - schuldfänigen Zustand begonnen hatte,\n\n3. Ohne Rechtsfehler hat die Jugendkammer das Mordmerkmal der Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebs\n(§ 211 Abs. 2 StGB) bejaht. Denn dieses Tatbestandsmerkmal\nverwirklicht auch, wer gegen sein Opfer Gewalt anwendet,\num seine Geschlechtslust ungehindert befriedigen zu können,\nund dabei den Tod des Opfers als mögliche Folge billigend\nin Kauf nimmt (BGHSt 19, 101, 105). Dazu hat der Tatrichter\nfestgestellt, daß der Angeklagte, weil er den Widerstand\ndes Mädchens gegen den angesonnenen Geschlechtsverkehr\nunbedingt brechen wollte, auch die Möglichkeit einer tödlichen Verletzung billigend in Kauf nahm (UA S. 7). Damit\ntragen die Feststellungen die Verurteilung wegen Mordes.\n\n4. Die Bemessung der Jugendstrafe ist rechtlich\nebensowenig zu beanstanden wie die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und die\nBestimmung der Reihenfolge des Vollzugs gemäß § 67 Abs. 2\nStGB.\n\nIII. Nach allem ist di\nunbegründet zu verwerfen.\n\nLoesdau Mösl Pikart\n\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-10-11/1-str-514-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-10-11/1-str-514-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:37.324474+00:00"}}