{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-10-11_1_StR_390_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-10-11","aktenzeichen":"1 StR 390/77","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"m 00%\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n1_ StR 390/77\nAle 7 in der Strafsache\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Jaroslav Alois PB umnp\naus ME geboren am WE. EEE 1335 in Po / SSH,\n\nwegen Bestechlichkeit u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts am 11. Oktober 1977\nbeschlossen:\n\nDer Antrag, den Angeklagten wegen Versäumung\nder Hauptverhandlung vom 16. August 1977 in\nden vorigen Stand wiedereinzusetzen, wird\nverworfen.\n\nGr Ü nde:\n\nDer Angeklagte und sein Verteidiger waren zur Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht rechtzeitig geladen\nworden. Die Ladung erreichte den Angeklagten bei seiner Anschrift in Fürstenfeldbruck nicht; nach dem Vermerk des zustellenden Postbeamten vom 9. Juli 1977 war er unbekannt\nverzogen. Eine telefonische Rückfrage bei seinen Verteidiger\nergab, daß auch diesem die neue Anschrift unbekannt sei. Am\n10. August 1977 teilte der Verteidiger mit, dem Angeklagten\nkönne der Termin unter der Adresse einer Baumschule in\nMED mitgeteilt werden. Mit Schreiben von demselben Tage\nbeantragte der Verteidiger eine Terminsverlegung mit der\nBegründung, daß der Angeklagte am Termin teilnehmen wolle,\ndie Ladung ihn aber persönlich nicht rechtzeitig erreichen\nwerde, weil er wochentags an auswärtigen Arbeitsplätzen eingesetzt sei. Der Verteidiger erklärte sich nicht bereit, von\nsich aus den Angeklagten zu benachrichtigen. Die Ladung wurde\nam 11. August 1977 bei der Postanstalt niedergelegt und dort\nerst am 23. August 1977 abgeholt. Der Antrag auf Terminsver-\n\nlegung wurde abgelehnt. In der Hauptverhandlung vom\n\n16. August 1977 erschienen weder der Angeklagte noch sein\nVerteidiger. Es erging Urteil, durch das die Revision\n\ndes Angeklagten verworfen wurde.\n\nBei dieser Sachlage kommt die vom Verteidiger nunmehr beantragte Wiedereinsetzung nicht in Betracht. Der\nPflicht zur Mitteilung des Hauptverhandlungstermins war\nbereits durch die erste Ladung genügt, die nur den Verteidiger erreichte (§ 350 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO). Wenn eine\nspätere Benachrichtigung unter der inzwischen mitgeteilten\nneuen Anschrift nicht mehr rechtzeitig zum Angeklagten gelangte, so ändert das nichts, weil die Revisionshauptverhandlung ohne den Angeklagten und seinen Verteidiger durchgeführt werden kann (vgl. dazu Löwe/Rosenberg StPO 22. Aufl.\n\n§ 350 Anm. 4). Der Antrag auf Wiedereinsetzung war daher zu\nverwerfen.\n\nLoesdau Mösl Pikart\n\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-10-11/1-str-390-77","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-10-11/1-str-390-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:37.310848+00:00"}}