{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-10-04_1_StR_589_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-10-04","aktenzeichen":"1 StR 589/77","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n1_StR 589/77 BESCHLUSS\ner\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Tankwart Dieter W m aus NEED,\n\ndort geboren am. EEE 1944, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Zuhälterei u.a.\n\n{\n\n005°\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 4. Oktober 1977 gemäß § 349 Abs. 4\nStPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 6. Juni 1977\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Die\nStrafkammer hatte die Beweisbehauptungen des Angeklagten als\nwahr unterstellt, der Lokalbesitzer StB habe - auch\ngegenüber der Zeugin ZB - jede sexuelle Betätigung in\nseinen Lokalen ausdrücklich untersagt, und der Angeklagte\nhabe StB erklärt, er werde es nicht dulden, daß die\nZeugin in seinen Lokalen sexuelle Handlungen vornehme. Das\nUrteil enthält die Feststellung, diese Erklärungen seien\nzwar abgegeben worden, sie seien aber nicht ernst gemeint\ngewesen (UA S. 14, 15). Damit hat das Landgericht die Wahrunterstellung nicht eingehalten: Sinn und Zweck der Beweisbehauptungen gingen dahin, den Nachweis dafür zu erbringen,\ndaß der Angeklagte und Stiegler ernstlich sexuelle Handlungen nicht dulden wollten. Wenn die Strafkammer an der\nErnstlichkeit zweifelte, so hätte es die Aufklärungspflicht\ngeboten, Star zu den Beweisthemen zu vernehmen.\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß das Urteil auf\n\nden angeführten Verfahrensfehlern beruht.\n\nPfeiffer Loesdau\n\nWoesner Kuhn\n\nMösl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-10-04/1-str-589-77","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-10-04/1-str-589-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:37.204825+00:00"}}