{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-10-04_1_StR_447_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-10-04","aktenzeichen":"1 StR 447/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"“00%\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 447/77 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDieter RE aus OMEEEED-StEHEEER, geboren am\nEm. GEB 1937 in FEED a.M.,\n\nwegen Untreue\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 4. Oktober 1977, an der teilgenommen haben:\n\nPräsident des Bundesgerichtshofs\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nDr. Woesner,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt Dr. EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Freiburg i.Br.\nvom 1. Dezember 1976 mit den zugehörigen\nFeststellungen insoweit aufgehoben, als die\nVollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nBe £j\nI\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen Untreue in 23 Fällen zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, die Vollstreckung dieser Strafe jedoch zur Bewährung ausgesetzt.\nGegen diese Anordnung richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel, das\nvon der Bundesanwaltschaft vertreten wird, hat Erfolg.\n\n1. § 56 Abs. 2 StGB setzt voraus, daß besondere Unstände in der Persönlichkeit und in der Tat vorliegen.\nDie Strafkammer bejaht diese Voraussetzungen eindeutig nur\nfür die Persönlichkeit des Angeklagten; im übrigen führt\nsie aus, daß die besonderen Umstände \"zumindest bei einem\nTeil der Taten\" vorlägen (UA S. 48). Diese pauschale Bemerkung reicht nicht aus. Es müssen die einzelnen von der\nGesamtstrafe erfaßten Taten in Betracht gezogen werden;\nnur solche Taten, die mit Geldstrafen oder mit nicht ins\nGewicht fallenden Einzelfreiheitsstrafen geahndet worden\nsind, brauchen keine besonderen Umstände aufzuweisen\n(BGHSt 25, 142, 143; BGH NJW 1976, 1413 Nr. 20 und Urteile\nvom 22. Oktober 1975 - 2 StR 432/75 und vom 23. August 1977\n- 1 StR 324/77). Die Höhe der Einzelfreiheitsstrafen im\nvorliegenden Fall (ein Jahr drei Monate, sieben mal acht\nMonate, 15 mal sechs Monate) erforderte eine Erörterung\nder besonderen Tatumstände bei allen Einzeltaten, jedenfalls aber bei der fortgesetzten Untreue, die mit der Einsatzstrafe von einem Jahr drei Monaten geahndet worden ist.\n\n2. Mit Recht geht die Strafkammer davon aus, daß die\nAnwendung des § 56 Abs. 2 StGB nicht auf Fälle einer unerwarteten und unausweichlichen Konfliktslage beschränkt ist,\ndie an Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe heranreicht (BGH NJW 1977, 639 Nr. 12). Mit der \"Folgerung\",\n\"daß auch andere, nicht nur außergewöhnliche Faktoren in\nBetracht gezogen werden können\" (UA S. 48), mißversteht das\nLandgericht jedoch die höchstrichteriiche Rechtsprechung:\nEs muß sich immer um außergewöhnliche Fälle handeln, die\ntrotz ihres hohen Unrechts- und Schuldgehalts wegen der sie\nbegleitenden und der in der Täterpersönlichkeit liegenden\naußerordentlichen Umstände insgesamt betrachtet noch in\neinem verhältnismäßig so milden Licht erscheinen, daß die\nStrafaussetzung ohne Gefährdung der allgemeinen Interessen\nverantwortet werden kann; einfache Strafmilderungsgründe\ngenügen hierzu nicht (vgl. BGH aaO mit Nachweisen).\n\nUm einen solchen allgemeinen Strafzumessungsgrund handelt es sich bei der Erwägung, der Angeklagte sei nicht\nder Typ des berechnend planenden Kriminellen. Der weitere\nvom Landgericht herangezogene \"psychische Tatumstand\", der\nAngeklagte habe Ende 1972/Anfang 1973 unter starker nervlicher Belastung gestanden (UA S. 49), betrifft nur einen\n\nTeil der Untreuefälle; schon aus diesem Grunde\ndieser Umstand nicht die Strafaussetzung.\n\nPfeiffer Loesdau\nWoesner Kuhn\n\nBr\n\nrechtfertigt\n\nMösl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-10-04/1-str-447-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-10-04/1-str-447-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:37.187620+00:00"}}