{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-10-04_1_StR_444_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-10-04","aktenzeichen":"1 StR 444/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_ StR 444/77 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nUrsula C ED „aus TEE, geboren am\n@. WED 1927 ir. TammEEEEEES/ oa,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nen\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 4. Oktober 1977, an der teilgenommen haben:\n\nPräsident des Bundesgerichtshofs\n\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nLoesdau,\nDr.Mösl,\nDr.Woesner,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt Dr. EEE»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI.\n\nII.\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Tübingen vom\n\n20. April 1977 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit\n\n1. das Landgericht von der Unterbringung der\nAngeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgesehen hat,\n\n2. die Führungsaufsicht angeordnet ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nEn\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen gemeinschaftlichen Diebstahls und wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges, begangen in Tateinheit mit fortgesetzter\ngemeinschaftlicher Urkundenfälschung, zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und Führungsaufsicht angeordnet. Entgegen dem Antrage der Staatsanwaltschaft hat\ndie Strafkammer von einer Unterbringung der Angeklagten in\neinem psychiatrischen Krankenhaus abgesehen. Gegen dieses\nUrteil richtet sich die auf die Nichtanordnung der Unterbringung beschränkte, vom Generalbundesanwalt vertretene\nRevision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung\nsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nDie Erwägungen, mit denen die Strafkammer die Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt hat, halten sachlichrechtlicher Überprüfung\nnicht stand,\n\nI. Unklarheiten bestehen bereits bei der Darlegung\nder erheblich verminderten Schuldfähigkeit der Angeklagten.\n\nDas Landgericht nimmt an, daß die Angeklagte die ihr\nzur Last gelegten Straftaten im Zustand erheblich vernminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) beging. Zugleich führt\nes aus, die Angeklagte sei zwar in der Lage gewesen, das\nUnrecht der Tat einzusehen, habe aber wegen einer schweren\npsychischen Abartigkeit nicht nach dieser Einsicht handeln\nkönnen (UA S. 8). Sie war \"nicht in der Lage, ihr Verhalten normadäquat zu steuern\" (UA S, 9). Wenn jedoch die\nSteuerungsfähigkeit vollständig fehlte, war eine Anwendung\n\ndes § 20 StGB geboten. Erst dem Urteilszusammenhang ist zu\nentnehmen, daß die Strafkammer trotz der mißverständlichen\nFormulierungen erheblich verminderte Schuldfähigkeit im\nSinne des § 21 StGB als gegeben ansieht.\n\nII. Die Erörterung der weiteren Voraussetzungen der\nMaßregel des § 63 StGB ist nicht frei von Widerspruch und\nRechtsirrtun.\n\n1. Rechtlich unbedenklich bejaht die Strafkammer zunächst die Verminderung der Schuldfähigkeit der Angeklagten\ndurch einen länger andauernden geistigen Defekt, der Krankheitswert hat (BGH, Beschluß vom 10. Februar 1976 - 1 StR\n828/75). Die geistige Situation der Angeklagten ist insbesondere durch geringes und labiles Selbstwertgefühl,\ndepressive Verstimmung, Kontaktschwäche und durch Kompensationshandlungen in der Form von Medikamenteneinnahme\noder Straftaten gekennzeichnet. Diese Störungen beruhen\nauf Anlagefaktoren und ungünstigen Umständen in der Kindheit.\n\n2. Die Strafkammer hat einerseits an \"einer negativen\nGefährlichkeitsprognose bei der Angeklagten Zweifel\" (UA\nS. 14), andererseits gelangt sie zu dem Ergebnis, daß\n\"nach Ansicht des Sachverständigen und der Strafkammer\nbei der Angeklagten weitere Straftaten zu erwarten sind,\ndie sich in dem bisherigen Rahmen bewegen werden\" (UA\nS. 14). Beides ist miteinander nicht vereinbar. Entweder\ntrifft die Annahme zu, dann bleibt für Zweifel kein Raum;\noder die Zweifel bestehen fort, dann ist die Annahme nicht\ngerechtfertigt.\n\n3. Das Landgericht begründet seine Zweifel damit,\n\"daß die Angeklagte durch einen längeren Strafvollzug\n\n£ *\n\ney\n\n-5_\n\nso beeindruckt werden wird, daß sie künftig derartige\nStraftaten wie bisher nicht mehr begehen wird\" (ua 5. 14),\nAbgesehen davon, daß dieser \"längere Strafvollzug\" im\nHöchstfall ein Jahr sieben Monate betragen wird (UA S, 14),\nlegt die Ausführung die Besorgnis nahe, daß der Tatrichter\n\nzu prüfen ist, ob der Zweck der Maßregel die Unterbringung\nnoch erfordert (BGHSt 25, 59; BVer£G NJW 1976, 1736).\n\n4, Die Strafkamner meint, von der Verhängung der Maßregel auch deshalb absehen zu müssen, weil \"weder eine\nPsychiatrische noch eine Psychotherapeutische Behandlung\nder mangelhaften ... Steuerungsfähigkeit der Angeklagten\nAussicht auf Erfolg hat\", Eine Abhilfe könne allein von\nsozialen Maßnahmen erwartet werden, die in der Lage seien,\neine Stärkung des Selbstwertgefühls herbeizuführen.\n\nAuch diese Erwägung ist rechtlich nicht haltbar,\nDie Unterbringung vermindert schuldfähiger Straffälliger\nin einem Psychiatrischen Krankenhaus dient, wenn die\nVoraussetzungen des § 63 StcB erfüllt sind, in erster\nLinie dem Schutz der Öffentlichkeit vor weiter zu erwartenden Rechtsgutverletzungen, nicht der Heilung dieser\nPersonen von ihrem Leiden, so sehr diese als Nebenzweck\nauch erwünscht sein mag (BCH, Urteile vom 12. November 1957\n= 1 StR 497/57; vom 24. Juli 1973 - 1 StR 237/73). Der\nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz des § 62 StGB betrifft die\nBeziehung zwischen Bedeutung und Ausmaß der vom Täter\n\nausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit einerseits\n\nund der Schwere des Eingriffs andererseits. Die im Grundrechte eingreifende Maßregel ist nur gerechtfertigt, wenn\n‘die vom Täter ausgehende Gefahr so gewichtig ist, daß der\nEingriff ihm um der Belange der Allgemeinheit willen zugemutet werden muß. Bei der unter diesen Gesichtspunkten\nvorzunehmenden Abwägung sind fehlende Heilungsaussichten\ndes Täters bedeutungslos,\n\nIII. Auf die gemäß § 301 StPO insoweit zugunsten der\nAngeklagten wirkende Revision der Staatsanwaltschaft hin\nist auch die Anordnung der Führungsaufsicht aufzuheben.\nDie Strafkammer wird nach neuer Verhandlung zu prüfen\nhaben, ob bei etwaiger Anordnung der Unterbringung die\nVerhängung der Führungsaufsicht noch geboten ist.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\nWoesner Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-10-04/1-str-444-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-10-04/1-str-444-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:37.167351+00:00"}}