{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-10-04_1_StR_192_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-10-04","aktenzeichen":"1 StR 192/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"oo|\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 192/77 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Erich F Ep aus NR:\ngeboren am BP. EEER 1925 in DAMEN.\n\nwegen Parteiverrats u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 4. Oktober 1977, an der teilgenommen haben:\n\nPräsident des Bundesgerichtshofs\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nDr. Woesner,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt Dr. eEEEEEB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwälte Emm> GEEEEEEEEEEED =: GENE,\n\nGE und GEB, beide aus “REED\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter 2\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten FEED wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth von\n30. Juli 1976 mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben, soweit der Angeklagte FB verurteilt\n\nworden ist.\n\nInsoweit wird das Verfahren eingestellt.\n\nDie seit dem Eröffnungsbeschluß vom 18. Juni 1975\nerwachsenen Kosten des Verfahrens einschließlich\nder dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wie folgt für schuldig befunden:\n\n1. eines Vergehens des Parteiverrats (Fall EM),\n\n2. eines Vergehens des Verwahrungsbruches rechtlich\nzusammentreffend mit einem Vergehen der Anstiftung\nzur Urkundenfälschung (Fall Strafregister),\n\n3. zweier rechtlich zusammentreffender Verbrechen\nder Beihilfe zum Meineid, begangen in Tateinheit\nmit einem Vergehen der Strafvereitelung (Fall K/\nWED) ‚\n\n4. zweier rechtlich zusammentreffender Verbrechen der\nBeihilfe zum Meineid, begangen in Tateinheit mit\neinem Vergehen der Strafvereitelung (Fall ME) ,\n\n5. vier rechtlich zusammentreffender Verbrechen der\nBeihilfe zum Meineid begangen in Tateinheit mit\neinem Vergehen der Beihilfe zur uneidlichen Falschaussage und in Tateinheit mit einem Vergehen der\nStrafvereitelung (Fall RoEB Straße),\n\n6. eines Verbrechens des Meineids, rechtlich zusammentreffend mit einem Verbrechen der Beihilfe\nzum Meineid, in Tateinheit mit einem Vergehen\nder Beihilfe zu einer uneidlichen Falschaussage,\nrechtlich zusammentreffend mit einem Vergehen\nder versuchten Strafvereitelung (Fall Zi),\n\n7. eines weiteren Verbrechens des Meineids (Fall R&B),\n\n8. zweier rechtlich zusammentreffender Vergehen der\nBeihilfe zur uneidlichen Falschaussage begangen\nin Tateinheit mit einem Vergehen der Beihilfe\nzum versuchten Betrug (Fall MeeiiiB & Ei),\n\nwobei die unter Ziffer 1 - 8 genannten Taten zueinander\nim Verhältnis der Tatmehrheit stehen.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten deshalb zur Gesanmtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und ihm für die\nDauer von drei Jahren verboten, den Beruf eines Rechtsanwalts\nauszuüben. Im übrigen hat sie den Angeklagten freigesprochen.\nGegen die Verurteilung richtet sich die Revision des Angeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts\nund des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nDas angefochtene Urteil muß wegen Fehlens einer Verfahrensvoraussetzung aufgehoben werden. Aus demselben Grunde\nist die Einstellung des Verfahrens geboten.\n\nI. Die auf eine zulässige Verfahrensrüge hin von Amts\nwegen vorgenommene Prüfung (vgl. BGHSt 10, 278, 280, 281)\nhat ergeben, daß gegen den Angeklagten auf Grund eines\nEröffnungsbeschlusses verhandelt worden ist, der nicht als\nrechtsgültig angesehen werden kann. An der Beschlußfassung\nwar ein Richter beteiligt, der von der Ausübung des Richteramtes in der vorliegenden Sache kraft Gesetzes ausgeschlossen war.\n\n1 . Grundiage der Hauptverhandlung war der Eröffnungsbeschluß der 3. Strafkammer vom 18. Juni 1975. An ihm haben der Vorsitzende Richter am Landgericht @&B und die\nRichter am Landgericht EB und EB mitgewirkt (HA 17,\nBl. 7202). Der Vorsitzende Richter WB war nach § 22 Nr. 4\nStPO von der Mitwirkung ausgeschlossen, weil er zuvor in\nder Sache als Beamter der Staatsanwaltschaft tätig war.\n\na) Die Anklage enthält u.a. den Vorwurf (IVA 5), der\nAngeklagte habe in der Hauptverhandlung vom 25. Februar\n1971 vor dem Amtsgericht Nürnberg in einem Strafverfahren,\ndas sich gegen Reinhold HEEEB wegen Beleidigung gerichtet\nhabe (Az. 2 Cs 758/70), einen Meineid, begangen in Tateinheit mit Begünstigung, geleistet. Er habe vorsätzlich\nder Wahrheit zuwider ausgesagt und beschworen, daß Hai»\nin dem Verfahren wegen einstweiliger Verfügung HM ./.\nTEE (Az. 5 O0. 84/70) vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth\nden Rechtsanwalt Fr@®, den Prozeßbevollmächtigten seines\nAntragsgegners, nicht angegriffen, ihn auch nicht an der\nRobe gezerrt, sondern lediglich berührt habe. In Wirklichkeit habe HB in Gegenwart des Angeklagten den Rechtsanwalt Fri angeschrieen und fest an der Robe gepackt.\nEin anderer Anwalt habe eingreifen müssen, um ihn von\nFries zu trennen. Nach Absprache mit HB habe der\nAngeklagte das aggressive Anpacken der Robe zu einem\nbloßen defensiven Berühren verharmlost, um Hp vor\nStrafe zu bewahren. Dennoch habe das Amtsgericht Nürnberg\nHOEEEEB wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe verurteilt.\n\nb) Der Vorsitzende Richter EB war in dem Straf-\n\nverfahren gegen HEW (Az. 2 Cs 758/70) als Staatsanwalt\ntätig.\n\naa) Die Verteidigerin des Angeklagten HR hatte\nmit Eingabe vom 21. Juli 1971 vorläufige Einstellung des\nVerfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO angeregt (Akte 2 Cs 758/70,\nBl. 135). In der Hauptverhandlung vom 3. August 1971 gab\ndie 4. Strafkammer der Staatsanwaltschaft anheim, \"vor dem\nneuen Termin den Stand des Hehlereiverfahrens im Hinblick\nauf den Einstellungsamtrag der Verteidigerin (Bl. 135 d.A.)\nnochmals zu überprüfen\" (aaO Bl. 142). Der Vorsitzende der\n4. Strafkammer übersandte die Akten am 2. November 1971 der\nStaatsanwaltschaft \"mit der Bitte um Überprüfung und gegebenenfalls Antragstellung nach Bl. 142 Ziff. VI\" (aaO Bl. 146).\nBei der Staatsanwaltschaft war der Gerichtsassessor Schi»\nmit der Sache befaßt. Er entschied nach Rücksprache mit\n\nStaatsanwalt Dr. WEEEW, daß \"allen Bemühungen der Verteidigung des Angeklagten, eine Einstellung des Verfahrens zu\n\nerreichen, entgegengetreten wird\" (aaO Bl. 147). Diese Verfügung legte er am 9. November 1971 dem Abteilungsleiter\nmit der Bitte um Kenntnisnahme vor. Der spätere Vorsitzende\nRichter WB war zu jener Zeit Vertreter des Abteilungsleiters 3 der Staatsanwaltschaft. In dieser Eigenschaft\nsetzte er seine Unterschrift mit Datumsangabe auf die Verfügung des Gerichtsassessors Sch (aa0 Bil. 147). Zum\nVorsitzenden Richter am Landgericht befördert und mit dem\nVorsitz der 4. Strafkammer betraut, zeigte er am 10. Dezember 1971 u.a. an: \"Außerdem war ich als Staatsanwalt\nund zeitweiliger Vertreter des Abteilungsleiters 3 der\nStaatsanwaltschaft in dieser Sache schon tätig\" (aaO Bl. 150).\nDie 4. Strafkammer erklärte am 14. Dezember 1971 diese\n\"Selbstablehnung\" für begründet (aa0 Bl. 151).\n\nbb) Die Abzeichnung einer Verfügung des Sachbearbeiters\nder Staatsanwaltschaft durch den amtierenden Abteilungsleiter stellt in der Regel eine Tätigkeit im Sinne des\n§ 22 Nr. 4 StPO dar. Sinn und Zweck der Vorschrift liegen\ndarin, die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens dadurch zu\nwahren, daß der Anschein eines Verdachts der Parteilichkeit\neines Richters vermieden wird (RGSt 59, 267, 268; BGHSt 9,\n193, 195; BGH, Urteil vom 7. August 1973 - 1 StR 219/73).\nDie Vorschrift schließt deshalb Personen von der Ausübung\ndes Richteramtes aus, bei denen infolge ihrer in derselben\nSache früher entfalteten Tätigkeit auch nur der Schein der\nVoreingenommenheit aufkommen kann. Dabei ist unerheblich,\nob die Tätigkeit förmlicher oder sachlicher Art, für das\nVerfahren wesentlich oder unbedeutend war. Maßgebend ist,\nob der Richter zuvor als Beamter der Staatsanwaltschaft\nirgendetwas zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Beeinflussung des Ganges des Verfahrens getan hat. § 22 Nr. 4\nStPO umfaßt jede Art von amtlicher Tätigkeit, gleichgültig,\nob der Beamte die Sache selbst bearbeitet oder eine von\neinem anderen Beamten entworfene Verfügung unterzeichnet\noder abgezeichnet hat (BGH NJW 1952, 1149 Nr. 30; BGH,\nUrteil vom 7. August 1973 - 1 StR 219/73). Die Abzeichnung\neiner Verfügung eines Gerichtsassessors durch den stellvertretenden Abteilungsleiter schließt die Möglichkeit ein,\ndaß dieser die getroffenen Maßnahmen ändert. Geschieht das\nnicht, so ist davon auszugehen, daß er sie billigt. Eine\nEinflußnahme ist insbesondere zu bejahen, wenn der Vorgesetzte später in einer Anzeige nach § 22 Nr. 4 StPO\nselbst erklärt, er sei in dieser Sache bereits als Staatsanwalt tätig geworden.\n\nc) Unter den gegebenen Umständen ist die Tätigkeit des\njetzigen Vorsitzenden Richters @&WB in dem Verfahren gegen\nHe als ein Tätigwerden in der vorliegenden Sache im\nSinne des § 22 Nr. 4 StPO zu werten.\n\naa) Die \"Sache\" im Sinne dieser Vorschrift bedeutet\nregelmäßig nur das Strafverfahren, das die Verfolgung derselben Straftat gegen dieselbe Person zum Gegenstand hat.\nDas Ziel des Gesetzes, schon den Anschein eines Verdachts\nder Parteilichkeit eines Richters zu vermeiden, verbietet\njedoch, die Anwendung der Vorschrift auf diesen Fall zu\nbeschränken. Richterliche Tätigkeit erfordert Neutralität\nund Distanz des Richters gegenüber den Verfahrensbeteiligten (BVerfGE 21, 139, 145). Sachgleichheit im Sinne des\n§ 22 Nr. 4 StPO kann deshalb nicht ausnahmslos als Tatgleichheit nach § 264 StPO verstanden werden (RGSt 28, 53,\n54; BGHSt 9, 193, 194; BGH GA 1968, 280). Der Schein der\nParteilichkeit kann vielmehr auch sonst gegeben sein. Maßgebend sind deshalb die Umstände des Einzelfalles (BCH,\nUrteil vom 7. August 1973 - 1 StR 219/73).\n\nbb) Im vorliegenden Fall besteht Sachgleichheit im\nSinne des § 22 Nr. 4 StPO auch mit dem Strafverfahren gegen\nHe (Az. 2 Cs 758/70 AG Nürnberg).\n\nDie Fragen, ob der Angeklagte im amtsgerichtlichen\nVerfahren einen Meineid geleistet und HB begünstigt\nhat, sind nur zu beantworten, wenn der Vorfall vom 17. April\n1970 vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth, der Gegenstand des\nBeleidigungsverfahrens gegen HB war, erneut aufgeklärt\nund selbständig gewürdigt wird. Erst wenn sich ergibt, daß\n\n- 9 -\n\nHB den Rechtsanwalt Fr tatsächlich angegriffen und\nfest an der Robe gepackt hat (so UA S. 132), ist Raum für\ndie Annahme, daß der Angeklagte diesen Vorgang später als\nZeuge vorsätzlich verharmlost und demgemäß vor dem Antsgericht Nürnberg unter Eid falsch ausgesagt hat. Da der\nVorsitzende Richter MM mit dem Vorfall bereits aus staatsanwaltschaftlicher Sicht befaßt war, ist der Anschein eines\nVerdachts der Parteilichkeit für das vorliegende Verfahren\nnicht völlig von der Hand zu weisen. Dabei ist unerheblich,\nob eine Befangenheit des Richters tatsächlich vorlag und ob\ndie Unkenntnis der Voraussetzungen des § 22 Nr. 4 StPO verschuldet war oder nicht.\n\n2. Der Eröffnungsbeschluß vom 18. Juni 1975 ist nicht\nnur im Fall IVA 5 der Anklage (Meineid in Tateinheit mit\nBegünstigung), in dem Sachgleichheit mit dem Strafverfahren\n2 Cs 758/70 besteht, sondern insgesamt unwirksam. Die Ausschlußwirkung erstreckt sich auch auf die anderen angeklagten Straftaten.\n\nDas Gesetz geht im Grundsatz davon aus, daß jede\nselbständige strafbare Handlung einem gesonderten Strafverfahren unterliegt, und versteht unter Strafsache die\nStrafverfolgung wegen einer einzelnen Tat. Werden Jedoch\nmehrere Strafsachen gemeinsam angeklagt und durch einen\nzwar anfechtbaren, aber nicht von vornherein nichtigen\nEröffnungsbeschluß (vgl. dazu BGHSt 10, 278, 281) der\ngemeinsamen Aburteilung zugeführt, so liegt nunmehr ein\neinheitliches Strafverfahren vor. Dieses ist dann die\n\"Sache\" im Sinne des § 22 StPO. Deshalb erweitert sich\nder durch einen einzelnen Straffall begründete Ausschluß\n\n- 10 -\n\neines Richters von selbst auf sämtliche angeklagten Strafsachen (BGHSt 14, 219, 222; BGH, Urteil von 7. August 1973\n- 1 StR 219/73).\n\nII. Der Eröffnungsbeschluß ist danach nur von zwei\nin der vorliegenden Sache zur Ausübung des Richteramts\nbefugten Richtern gefaßt worden. Das widerspricht der Regelung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und des § 76 Abs. 1 Gvc.\nDer Beschluß stellte deshalb keine hinreichende gesetzliche\nGrundlage für das Hauptverfahren dar. Das hat zur Folge,\ndaß die Verurteilung des Angeklagten insgesamt aufgehoben\nwerden muß. Außerdem ist das angefochtene Urteil wegen des\nabsoluten Revisionsgrundes des § 338 Nr. 2 StPO aufzuheben.\nWegen des nunmehr erkannten Fehlens einer Prozeßvoraussetzung ist die Einstellung des Verfahrens geboten (RGSt 55,\n113; BGH, Urteil vom 9. Juli 1954 - 1 StR 283/54). Die Strafkammer wird über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf\nEröffnung des Hauptverfahrens in gesetzlich vorgeschriebener\nBesetzung erneut zu befinden haben.\n\n- 11 -\n\nIII. Da das angefochtene Urteil wegen Fehlens einer\nVerfahrensvoraussetzung aufgehoben\nner Entscheidung,\n\nVerfahrensrügen un\n\nwerden muß, bedarf keiob und in welchem Umfang die weiteren\n\nd die Sachrüge durchgreifen.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\n\nWoesner Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-10-04/1-str-192-77","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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