{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-09-27_1_StR_497_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-09-27","aktenzeichen":"1 StR 497/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"“2 030\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_497/77 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausgehilfin Ingrid Koiiilp , geborene New,\n\naus WE, zeboren am EB. EEE 1952 in SUB am\nMW, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Mordes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 27. September 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nDr. Woesner,\nHerdegen,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EB in der Verhandlung,\nErster Staatsanwalt Dr. EB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangesteller >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Würzburg vom 9. Dezember 1976\n\nwird verworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Mordes\nzur Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Gegen\ndieses Urteil richtet sich die Revision der Angeklagten\nmit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrecht und\ndes sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\n1. Die Rüge der Verletzung der 88 250, 261 StPO\nentspricht nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO. Die Beschwerdeführerin teilt nicht mit,\nwelche angeblichen Zusatztatsachen, die aus Bekundungen\nnicht vernommener Personen stammen, das Schwurgericht\ndem Gutachten der Sachverständigen Dr. Ka entnomnen\nund verwertet hat. Das Landgericht hebt im übrigen hervor,\ndaß Grundlage für die Begutachtung durch die Sachverständige\nDr. Kal \"die Untersuchung und Exploration der Angeklagten während deren stationären Aufenthaltes in der\nUniversitätsnervenklinik Würzburg vom 11. Mai bis\n13. Juli 1976\" waren (UA S. 21). Daß Zusatztatsachen\nauf die Verurteilung eingewirkt haben, ist nirgendwo\nersichtlich.\n\n2. Die Aufklärungsrügen sind unbegründet.\n\nEine zusätzliche Begutachtung durch einen Psychologen\nund \"einen in der Kriminologie depressiver Verstimmungen\nforenisch erfahrenen Gutachter\" drängte sich nicht auf.\nDas Schwurgericht hat die Oberärztin an der Universitäts-\n\nnervenklinik Wp Dr. Ka als Sachverständige\n\nzur Frage der Schuldfähigkeit der Angeklagten vernommen. Es durfte bei ihr hinreichende Sachkunde auch\nzur Beantwortung psychologischer Fragen voraussetzen,\n\nda auch psychologische Kenntnisse zum Rüstzeug einer\n\nin einer Universitätsnervenklinik tätigen Oberärztin\ngehören. Überdies ging es hier um die Bewertung eines\npathologischen Zustandes, der zur Bejahung des § 21 StGB\ngeführt hat. Mängel des Gutachtens legt die Revision im\neinzelnen nicht dar.\n\nII. Auch sachlichrechtlicher Überprüfung hält das\nangefochtene Urteil stand.\n\n1. Die Verurteilung wegen Mordes (§ 211 StGB) wird\ndurch die getroffenen Feststellungen getragen.\n\na) Die Angeklagte tötete nach einem schnell gefaßten Entschluß ihr 7-jähriges Kind Natascha durch\nErdrosseln mit einem Kopftuch. Sie \"wußte, daß ihr Handeln\ntödlich sein würde. Sie wollte dies\" (UA S. 14). Die Angeklagte handelte danach mit direktem Vorsatz.\n\nb) Auch das Mordmerkmal der Heimtücke ist erfüllt.\n\naa) Heimtückisches Töten ist dadurch gekennzeichnet,\ndaß das Opfer durch die überraschende Tat gehindert wird,\nsich zu verteidigen, Hilfe herbeizurufen, zu fliehen oder\nsonstwie auf den Täter einzuwirken (BGHSt 2, 60, 61;\nBGH, Urteil vom 17. Januar 1967 - 1 StR 645/66). Heimtücke\nsetzt weiterhin voraus, daß der Täter eine feindliche\nWillensrichtung gegen das Opfer betätigt.\n\nZur inneren Tatseite gehört, daß der Täter die\nArg- und Wehrlosigkeit nicht nur in äußerer Weise wahrgenommen, sondern auch in ihrer Bedeutung für die\nhilflose Lage des Angegriffenen und die Ausführung der\nTat erfaßt und bewußt ausgenutzt hat (BGHSt 6, 120;\n11, 139, 144; BGH, Urteil vom 18. März 1975 - 1 StR 53/75).\nEin länger erwogener Tatplan ist nicht erforderlich. Der\nTäter tötet heimtückisch auch dann, wenn er die Lage des\nOpfers auf Grund einer raschen Eingebung ausnutzt (BGHSt 6,\n120, 121; BGH, Urteil vom 17. Januar 1967 - 1 StR 645/66).\nEin Erfassen und Ausnutzen der Umstände, die die Argund Wehrlosigkeit begründen, ist auch \"mit einem Blick\"\nmöglich.\n\nbb) Das Schwurgericht bejaht diese Voraussetzungen\nohne erkennbaren Rechtsirrtun.\n\nDas Kind Natascha war, da es während des Angriffs\nder Angeklagten auf sein Leben schlief, außer Stande,\n\"eine drohende Gefahr zu erkennen und diesbezügliche\nGegenwehr zu üben\" (UA S. 14, 22). Die Angeklagte nutzte\ndie hilfslose Lage des Kindes auch bewußt aus. Dieses\nMerkmal ist knapp, aber ausreichend festgestellt. Die\naggressiven Empfindungen der Angeklagten richteten sich\nspontan gegen die Tochter, die ihr, \"wie sich die Angeklagte\nbewußt war\" (UA S. 14), wegen des Schlafes hilflos ausgeliefert war. Die Angeklagte fand die Situation des Kindes\nfür ihren Tatplan \"passend\", sie hat den Zustand des\nKindes \"für ihr Vorhaben . ausgenutzt\" (UA S. 22). Anhaltspunkte dafür, daß eine feindliche Willensrichtung fehlte,\nsind nicht erkennbar. Die Tötung sollte nicht \"dem Besten\"\ndes Opfers dienen, auch eine erweiterte Selbsttötung war\n\nnicht angestrebt. Die Feststellung, daß die Angeklagte\nin einer heftigen Gemütsbewegung handelte, die ihre\nSteuerungsfähigkeit erheblich verminderte, steht der\nAnnahme der Heimtücke nicht entgegen (BGHSt 11, 139;\nBGH, Urteil vom 14. Januar 1969 - 1 StR 532/68; vom\n\n18. März 1975 - 1 StR 53/75). Der Affekt hinderte die\nAngeklagte nicht daran, die Lage des Opfers zu erfassen\nund in ihre Vorstellung aufzunehmen.\n\nc) Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision\ngehen fehl.\n\nDie Beweiswürdigung ist weder lückenhaft, noch\nwidersprüchlich, noch unklar. Daß das Schwurgericht ein\nMotiv für die Tötung nicht ermitteln konnte, stellt die\nVerurteilung nicht in Frage. Der zusätzlichen Feststellung\neiner als Falschheit und Verschlagenheit zu kennzeichnenden,\nsittlich besonders verwerflichen Gesinnung der Angeklagten\nbedurfte es nicht. Anhaltspunkte dafür, daß das Schwurgericht die Zusammenhänge zwischen Bewußtsein, Denkprozeß\nund Steuerungsfähigkeit verkannt hat, enthält das angefochtene Urteil nicht. Die Urteilsgründe ergeben auch,\ndaß das Landgericht sich den Gutachten \"nach Überprüfung\"\nund in selbständiger Wertung angeschlossen hat.\n\nIn\n\n2. Gegen die Strafzumessungserwägungen bestehen\nkeine rechtlichen Bedenken.\n\nPfeiffer Mösl Woesner\nHerdegen Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-09-27/1-str-497-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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