{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-09-27_1_StR_470_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-09-27","aktenzeichen":"1 StR 470/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 str 470/77 URTEIL\nra, Tr\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Juristen Hermann E EB aus ver:\ngeboren an. GERD :946 in MEHEEEEEED a0 Im,\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Mordes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 27. September 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nDr. Woesner,\nHerdegen,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EB in der Verhandlung,\nErster Staatsanwalt Dr. EB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt GEEEEEEED aus GENE\nals Verteidiger,\nJustizangestellter IB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Würzburg vom\n7. Februar 1977 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten wird das\ngenannte Urteil im Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIII. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine als Schwurgericht zuständige\n\nStrafkammer des Landgerichts Schweinfurt\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\n\n(§ 212 StGB), begangen im Zustand erheblich verminderter\nSchuldfähigkeit (§ 21 StGB), zur Freiheitsstrafe von zehn\nJahren verurteilt.\n\nDie Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Der Angeklagte beanstandet die Nichtanwendung des § 213 StGB und\ndie Strafzumessungserwägungen; die Staatsanwaltschaft erstrebt die Verurteilung wegen Mordes.\n\nI. Die Revision der Staatsanwaltschaft.\n\na \n\n1. Der Angeklagte hat nach den Feststellungen am\n\n15. Mai 1976 seine am BB 1975 geborene Tochter\nAlexandra dadurch getötet, daß er sie mit einem Schal\ndrosselte, anschließend mit den Händen am Hals würgte\nund ihr endlich den Schal in den Mund stopfte; der Tod\n\"ist vornehmlich durch das Drosseln mit dem Schal eingetreten\" (UA S. 21).\n\nDer Angeklagte war in den Wochen vor der Tat \"zwischen\nder verstandesmäßigen Erkenntnis des Scheiterns seiner Ehe\nund dem gefühlsmäßigen Versuch, diese zu erhalten, hinund hergerissen\" (UA S. 10). Die Ehefrau hatte ihn verlassen und war mit der gemeinsamen Tochter zu ihrem Liebhaber gezogen. Am 13. Mai 1976 wollte die Ehefrau Sachen\naus der vom Angeklagten weiter bewohnten Ehewohnung holen.\nDabei berichtete ihr der Angeklagte, daß er vorgehabt habe,\nsich selbst, die Ehefrau und das Kind zu töten; durch die\nVorsprache zweier Richterkollegen sei er jedoch von seinen\nPlan abgekommen und habe ihn endgültig aufgegeben, seine\nFrau brauche um \"die Kleine\" keine Angst zu haben. Er vereinbarte mit seiner Frau, daß er seine Tochter am 15. Mai\n1976 zu einem Besuch abholen dürfe.\n\nAm 15. Mai holte der Angeklagte das Kind in seine Wohnung und spielte mit ihm. Nach einiger Zeit schaltete\nAlexandra das Radio ein und machte Tanzbewegungen zur Musik.\nDabei \"schoß dem Angeklagten die Vorstellung durch den Kopf,\ndaß die Tochter in Zukunft bei wechselnden Liebhabern seiner Frau leben und ohne Vater aufwachsen müsse\"; der Plan,\nsich und die Familie zu töten, \"schoß im Angeklagten wieder hoch\" (UA S. 21).\n\nIn Ausführung dieses Entschlusses holte der Angeklagte einen Schal aus einem Schrank, trat seitlich auf das\nimmer noch tanzende Kind zu, legte dem Kind den Schal\nvon der Seite um den Hals, kreuzte ihn im Nacken und\nzog mit aller Kraft zu; er \"wollte das Kind schnell töten,\num ihm lange Leiden zu ersparen\".\n\nPo gnN\n\n2. Bei der rechtlichen Prüfung, ob der Angeklagte die\nTötung seines Kindes heimtückisch begangen hat (§ 211 Abs. 2\nStGB), läßt es der Tatrichter dahingestellt, ob einem dreijährigen Kind gegenüber die Arglosigkeit ausgenutzt werden\nkann; er verneint die Heimtücke jedenfalls deshalb, weil\ndem Handeln des Angeklagten die dafür erforderliche feindliche Willensrichtung gegenüber seinem Opfer gefehlt habe.\nDie Gesinnung des Angeklagten, \"der wollte, daß es seine\nTochter 'so schön wie bisher' habe\", entspreche nicht dem\nVorstellungsbild, das der Heimtücke zugrunde liege; es\nlägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der Angeklagte am Tattage das Kind von seiner Ehefrau in Empfang\ngenommen habe, um es zu töten, so daß er nicht in dem Bewußtsein gehandelt habe, er entziehe das Kind dem Schutzbereich der Mutter und mache sich dies zunutze (va S. 38/39).\n\n3, Der Revision ist zuzugeben, daß diese Erwägungen\ndie Verneinung des Mordmerkmals der Heimtücke nicht tragen.\n\na) Heimtückisch tötet, wer die Arg- und Wehrlosigkeit\ndes Opfers zur Tat ausnutzt; subjektiv gehört zur Tat\nnicht mehr, als daß der Täter sich der Arg- und Wehrlosigkeit des Angegriffenen bewußt ist und sie ausnutzt. Ist\ndas zu bejahen, so wird die heimtückische Tatausführung\nnicht dadurch ausgeschlossen, daß der Täter aus nicht besonders verwerflichen, vielleicht sogar noch menschlich\nbegreiflichen Beweggründen zu seinem Verbrechen gelangt\nist (BGHSt 3, 183, 185/186) oder daß er aus einer entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung getötet hat (BGHSt 11,\n139, 144). An der Heimtücke kann es allenfalls fehlen,\nwenn der Täter nicht von der nach dem allgemeinen Sprachgebrauch dem Begriff innewohnenden feindlichen Willens-\n\nrichtung gegen das Opfer beseelt ist, wenn er also glaubt,\nzum Besten des Opfers zu handeln (BGHSt - GrSSt - 9, 385,\n390).\n\nAuf die zuletzt angeführte Entscheidung beruft sich\ndas Schwurgericht zu Unrecht für den vorliegenden Fall.\nDort hatte der Täter geglaubt, daß seine Familie, die\ner sehr liebte, die Entehrung und die Not nicht ertragen\nkönnte, in die er sie durch Veruntreuung und Dienstenthebung gebracht hatte; deshalb meinte er, seiner Familie eine\nWohltat zu erweisen, wenn er sie mit sich in den Tod nehme.\nVon einer krankhaften Verblendung in diesem Sinne kann aber\nnach den Feststellungen hier nicht die Rede sein. Das Schwurgericht verstellt sich den Blick für die richtige Wertung\nschon dadurch, daß es an mehreren Stellen davon spricht,\ndie Tat des Angeklagten sei als ein \"gescheiterter erweiterter Suicidversuch\" aufzufassen (UA S. 30, 33, 34).\nAbgesehen davon, daß kein gescheiterter Selbstmordversuch\nvorliegt, weil der Angeklagte keinen ernsthaften Versuch\ngemacht hat, sich selbst zu töten, könnte von einem \"erweiterten Selbstmordversuch\" auch nur gesprochen werden,\nwenn ein Täter in Willensübereinstimmung mit einem Partner\naus dem Leben scheiden will und es entsprechend dem gemeinsamen Plan übernimmt, den Partner und sich selbst zu töten.\nVon einem solchen erweiterten Selbstmord kann hier keine\nRede sein. Die Ehefrau hatte sich von dem Angeklagten gelöst; sie liebte das Kind, das bei ihr lebte, ebenso wie\nder Angeklagte (UA S. 6) und war offenbar imstande, allein\nfür die Tochter zu sorgen. Mag dem Angeklagten auch unmittelbar vor der Tötung in den Sinn gekommen sein, daß es\ndas Kind \"nie wieder so schön wie jetzt und wie auch bei\nden gemeinsamen Wochenendausflügen haben werde\" (UA S. 20),\n\nso liegt darin keineswegs beschlossen, er habe in krankhafter Verblendung geglaubt, zum Wohle des Kindes zu handeln, indem er es mit sich in den Tod nahm. Vielmehr sprechen die Abschiedsbriefe des Angeklagten (UA S. 24 ff) nur\ndavon, daß er ein Leben ohne seine Familie nicht ertragen\nkönne, während darin von einer vermeintlichen Wohltat für\nseine Familie durch gemeinsamen Tod nicht die Rede ist.\n\nNach allem schließen es die Feststellungen nicht aus,\ndaß der Angeklagte sein Kind aus eigensüchtigen Beweggründen getötet hat, so daß von einem Fehlen der feindlichen Willensrichtung - das bei einer Tötung unter Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit ohnehin nur ganz ausnahmsweise vorliegen kann - nicht gesprochen werden könnte.\n\nb) Die Arg- und Wehrlosigkeit kann auch gegenüber einem dreijährigen Kind ausgenutzt werden. Zwar hat der\nBundesgerichtshof mehrfach ausgesprochen, daß die Arglosigkeit nur einem solchen Menschen gegenüber ausgenutzt\nwerden kann, der selbst oder mit Hilfe anderer dem Angriff\nauf sein Leben entgegentreten könnte, falls er oder ein\nschützender Dritter nicht durch das tückische Verhalten\ndes Täters in Sicherheit gewiegt worden wäre (BGHSt 4, 11,\n13; 8, 216, 218), und hat dementsprechend die Heimtücke\ngegenüber einem ganz kleinen Kinde verneint. Hier war jedoch das Opfer bereits drei Jahre alt, also in einem Alter, in dem ein normal entwickeltes Kind einen auf sein\nLeben zielenden Angriff erkennen und danach versuchen\nkann, Hilfe herbeizurufen, den Täter umzustimmen oder\nin sonstiger Weise dem Anschlag zu begegnen oder die\nDurchführung zu erschweren (BGH, Urteil vom 17. März 1953\n\n- 1 StR 109/53 für Kinder von vier und fünf Jahren). Der\nneue Tatrichter wird Gelegenheit haben festzustellen, ob\nAlexandra in diesem Sinne normal entwickelt war.\n\nc) Der Annahme von Heimtücke steht auch nicht entgegen, daß der Angeklagte den vorher gefaßten Plan, sein\nKind zu töten, bereits aufgegeben hatte und daß erst unmittelbar vor der Tatausführung \"der schon überwunden geglaubte Plan ..., sich und seine Familie zu töten, um ein\nZusammensein in einer \"anderen Welt' zu sichern\", in ihm\nwieder \"hochschoß\". Denn der Täter kann heimtückisch auch dam\ntöten, wenn er die Lage des Opfers auf Grund einer raschen\nEingebung ausnutzt (BGHSt 6, 120, 121; BGH, Urteil vom\n17. Januar 1967 - 1 StR 645/66).\n\nd) Der gefestigten Auslegung des Mordmerkmals \"heinmtückisch\" steht für den vorliegenden Fall auch das Urteil\ndes Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 1977 (NJW 1977,\n1525) nicht entgegen. Dort ist es als die Aufgabe des Bundesgerichtshofs bezeichnet, darüber zu entscheiden, ob dieses Mordmerkmal weiter einengend dahin auszulegen ist, daß\nzusätzlich ein verwerflicher Vertrauensbruch verlangt oder\ndas generell umschriebene Merkmal der \"besonderen Verwerflichkeit der Tat\" wieder eingeführt werden soll (BVerfG aaO\nS. 1534).\n\nDer Grund für die Strafdröhung bei der heimtückischen\nTötung liegt in der besonderen Gefährlichkeit des Vorgehens des Täters, der das Opfer in einer hilflosen Lage\nüberrascht und es dadurch hindert, sich zu verteidigen\noder sonst dem Angriff zu begegnen; diese besondere Gefähr-\n\nEN\n\nlichkeit will das Gesetz möglichst nachdrücklich bekämpfen\nund denkt dabei weniger an den Täter als an das hinterrücks\nüberfallene Opfer (BGHSt - GrSSt - 11, 139, 143/144; vgl.\nauch BGHSt 3, 330, 333). Die Frage kann jedoch hier dahinstehen; denn es kann bei der besonderen Fallgestaltung\nnicht zweifelhaft sein, daß das Vorgehen des Angeklagten\neinen verwerflichen Vertrauensbruch gegenüber dem ihn besuchenden Kind darstellte und als eine besonders verwerfliche Tat anzusehen ist.\n\n4. Gegebenenfalls wird sich der neue Tatrichter bei\nentsprechender Würdigung der Motivlage des Angeklagten\nauch mit der Frage neu zu befassen haben, ob die Tat von\nniedrigen Beweggründen getragen wurde.\n\n5. Da das Schwurgericht Heimtücke schon objektiv\nverneint hat, mußte es von seinem Standpunkt aus nicht\nauf die subjektive Tatseite eingehen. Der neue Tatrichter\nwird daher gegebenenfalls zu beachten haben, daß für den\nSchuldvorwurf der heimtückischen Tötung zum inneren Tatbestand zu fordern ist, der Täter habe die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers nicht nur in äußerer Weise wahrgenommen, sondern in ihrer Bedeutung für die hilflose\nLage des Angegriffenen und die Ausführung der Tat erfaßt\nund bewußt ausgenutzt (BGHSt 6, 120; 9, 385, 390; 11, 139,\n144; BGH, Urteil vom 18. März 1975 - 1 StR 53/75).\n\n6. Die Darlegungen des Schwurgerichts zur Frage der\nerheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB)\nund zur Nichtanwendung des § 212 Abs. 2 StGB beanstandet\ndie Revision der Staatsanwaltschaft zu Unrecht. Ein Rechtsfehler tritt darin nicht zutage.\n\n- 10 -\n\nII. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung\ndes Strafausspruchs.\n\nDas Schwurgericht hatte von seinem Rechtsstandpunkt\naus zu prüfen, ob ein minder schwerer Fall des Totschlags\n(§ 213 StGB) vorliegt; diese Erörterung beschränkt sich\nauf den Satz, es hätten sich \"keine Anhaltspunkte für ...\neinen minder schweren Fall im Sinne des § 213 StGB ergeben\",\nDamit ist der Pflicht zur umfassenden Würdigung aller Unstände, die die Anwendung des normalen gesetzlichen Strafrahmens für den konkreten Fall nicht angebracht erscheinen\nlassen (BGHSt 26, 97, 99; BGH, Urteil vom 21. Dezember 1976\n- 1 StR 416/76), nicht genügt.\n\nDa die Revision des Angeklagten ihrem Inhalt nach nur\nden Strafausspruch angreift, hat sie im vollen Umfang Erfolg.\n\nPfeiffer Mösl Woesner\nHerdegen Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-09-27/1-str-470-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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