{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-09-27_1_StR_374_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-09-27","aktenzeichen":"1 StR 374/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":"0% -t\n“3.2 77\n\nStGB §§ 146, 147\n\n1. Es handelt sich um Falschgeld, wenn in der Münzstätte\neines Landes Münzen, die gültige Zahlungsmittel sind,\n\nnachgeprägt werden, ohne daß der Bund einen Prägeauftrag erteilt hat.\n\n2. Falschgeld wird auch dann als echtes Geld in den Verkehr gebracht, wenn es als Sammelobjekt zu einem den\nNennwert übersteigenden Preis verkauft wird.","text_plain":"DO\n\nNachschlagewerk: ja\n\n(A ohne III. 2. b)\nBGHSt: Ja\n\n0% -t\n“3.2 77\n\nStGB §§ 146, 147\n\n1. Es handelt sich um Falschgeld, wenn in der Münzstätte\neines Landes Münzen, die gültige Zahlungsmittel sind,\n\nnachgeprägt werden, ohne daß der Bund einen Prägeauftrag erteilt hat.\n\n2. Falschgeld wird auch dann als echtes Geld in den Verkehr gebracht, wenn es als Sammelobjekt zu einem den\nNennwert übersteigenden Preis verkauft wird.\n\nBGH, Urt. v. 27. September 1977 - 1 StR 374/77 - LG Karlsruhe\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR_374/77 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Münzfacharbeiter Klaus F EB aus StB -\nSCEEB, geboren am W. ER 1936 in sm,\n\n2. den Regierungsamtmann Stefan H EEE aus Keiiiiiim,\ngeboren am. WEB 1915 in PD (CSSR),\n\n3. den Verwaltungsdirektor Willy OWD aus Kein,\ndort geboren am MD. EEE 1914,\n\nwegen Geldfälschung u.a.\n\nna\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 27. September 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nDr. Woesner,\nHerdegen,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt Dr. EEEB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. ®@. EEE au: GENE\nals Verteidiger des Angeklagten Fe,\nRechtsanwalt @. ED aus GEEEEEENED\nals Verteidiger des Angeklagten Ho,\n\nRechtsanwälte Dr. @. EEEEB und WEEEEEn GENE au: GEEEEEEREED\nals Verteidiger des Angeklagten Ott,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom\n11. Oktober 1976 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Das genannte Urteil wird mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben,\n\nNr\n\n1. auf die Revision des Angeklagten Fee,\nsoweit er wegen versuchten Betrugs in zwei\nFällen verurteilt worden ist;\n\n2. auf die Revision des Angeklagten Hip.\nsoweit er wegen versuchten Betrugs und\nwegen Beihilfe zur Unterschlagung verurteilt worden ist;\n\n3. auf die Revision des Angeklagten OB,\nsoweit er verurteilt worden ist.\n\nIII. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIV. Die Revisionen der Angeklagten FB und\nHE werden verworfen, soweit ihren Anträgen nicht entsprochen worden ist.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat verurteilt: Den Angeklagten Fe\nwegen Diebstahls und versuchten Betrugs in zwei Fällen zur\nGesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten, den Angeklagten\nHD wegen Diebstahls, versuchten Betrugs und Beihilfe\nzur Unterschlagung zur Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten\n\nsowie zu einer Geldstrafe und den Angeklagten OMB wegen\nUnterschlagung zu einer Geldstrafe. Die Vollstreckung der\nFreiheitsstrafen ist zur Bewährung ausgesetzt worden. Die\nStaatsanwaltschaft hat das tatrichterliche Urteil mit der\nSachbeschwerde angefochten, weil die Angeklagten nicht auch\nwegen Geldfälschung verurteilt worden sind. Die Angeklagten\nrügen Verletzung des formellen und des materiellen Rechts.\nDie Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten\nOB sind erfolgreich. Die Angeklagten FeiiiB und He\nhaben mit ihren Revisionen teilweise Erfolg.\n\nA) Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nI. Die Strafkammer hat festgestellt:\n\n1. Ein Bediensteter der Deutschen Bundesbank bat 1968\ndie Münzstätte (\"Staatliche Münze\") in Kil> um Lieferung von je 15 oder 20 Stück aller von 1948 bis 1968 in\ndieser Münzstätte ausgeprägten und noch gültigen Münzen in\nSpiegelglanzausführung. Diese Münzen waren wegen ihrer\nSeltenheit ganz oder überwiegend aus dem Zahlungsverkehr\nverschwunden und zu Sammelobjekten geworden. Offen blieb,\nob die Münzen, die im Falle des Nichtvorhandenseins nachgeprägt werden sollten, \"für das Museum der Deutschen\nBundesbank oder zurprivaten Verwendung bestimmt waren\".\n\nDer Angeklagte Ob, seit 1965 Leiter der Münzstätte,\nbeauftragte den Angeklagten Hp, der seit 1963 \"der\nSache nach\" sein Stellvertreter war, das zur Nachprägung\nErforderliche zu veranlassen. Er sagte dem Angeklagten\nHE nicht nur, die Münzen seien für das Museum der\n\nEm\n\nDeutschen Bundesbank bestimmt, sondern stellte auch ein\nBestätigungsschreiben der Bundesbank in Aussicht, als H@&-\nGEB auf das Fehlen eines schriftlichen Auftrags hinwies.\nHe erkannte, daß nicht nur das Fehlen eines solchen\nAuftrags, sondern auch die Zahl der von jeder Münzsorte\n\nzu fertigenden Stücke \"darauf deuteten, daß es sich um\neinen unverbindlichen, mit der bisherigen Praxis unvereinbaren Wunsch handelte\". Der Angeklagte O@B ließ die notwendigen Prägestempel heraussuchen und gebrauchsfertig\nmachen. Soweit Stempel fehlten, veranlaßte er ihre Anfertigung. Im Frühjahr 1969 waren 20 bis 25 Stück von jeder\nMünzsorte geprägt. Der Angeklagte H@b verpackte die\nMünzen und verwahrte sie auf Weisung des Angeklagten O@&\nim Tresor I. Dem Werkmeister, der an der Fertigung der\nMünzen beteiligt war, sagte O@, die Bundesbank bekomme\ndie Münzen nicht, \"da man ihm die von dort erbetenen\nMedaillen nicht gegeben habe\".\n\n2. Ende 1971 beauftragte der Angeklagte HB den\nAngeklagten FEW, Vorarbeiter in der Medaillenabteilung\nder Münzstätte, die Münzen in den von ihm verwalteten\nTresor II zu legen, Münzen, die nicht mehr in der Stückzahl von 20 vorhanden waren, nachzuprägen (es ließ sich\nnicht klären, wer bis zu diesem Zeitpunkt Münzen entnonmmen hatte), die Nachprägungen auf die Jahre 1969 bis 1973\nzu erstrecken und von besonders begehrten Sammlerobjekten\n(50-Pfennig-Münzen des Jahrgangs 1950 mit der Aufschrift\n\"Bank deutscher Länder\" und 2-Pfennig-Münzen des Jahrgangs 1967 mit Eisenkern) jeweils 15 bis 20 Stück mehr\nherzustellen. Er beabsichtigte von vornherein, sich die\nMehrprägungen der 50-Pfennig-Stücke und der 2-Pfennig-Stücke\n\nzuzueignen. Von Ende 1971 bis Anfang 1975 erledigte der\nAngeklagte FEB den Auftrag teilweise. Münzen der Jahrgänge 1971 bis 1973 und einige fehlende Stücke früherer\nJahrgänge wurden nicht nachgeprägt. \"Über die Berechtigung\ndes ihm erteilten Prägeauftrags, auch hinsichtlich der\n2-Pfennig- und 50-Pfennig-Münzen machte er sich keine Gedanken\",\n\n3. Ende 1973 schlug der Angeklagte HB dem Angeklagten FeiiEB vor, daß sie beide die Münzen unter sich\naufteilen. Der Angeklagte FE war einverstanden. Er\nund HB nahmen sogleich einen Teil und kurze Zeit später den Rest der Münzen an sich. Eine Münze jeder Sorte\nfügte der Angeklagte HB der Münzensammlung der Münzstätte ein. Die übrigen Münzen seines Anteils verkaufte\ner im Jahre 1974 nach und nach an einen Münzsamnler für\n20 000 bis 25 000 DM. Dem Erwerber spiegelte er vor, es\nhandele sich um \"Deputatmünzen\", die er als Angehöriger\nder Münzstätte bekommen habe. Ob der Erwerber dem Angeklagten glaubte, ist zweifelhaft.\n\nDer Angeklagte FB verkaufte 1974 an den Münzsammler, welcher der Geschäftspartner des Angeklagten\nHB war und an einen anderen Münzsammler. Ob die\nKäufer glaubten, was der Angeklagte ihnen vorspiegelte\n(er habe die Münzen nach und nach gesammelt; von Arbeitskollegen oder von einem Fahrer der Deutschen Bundesbank\nerworben; es handele sich um Prägeausschuß), blieb offen.\n\n4. Ein Regierungsdirektor im Bundesfinanzministerium\nübergab im Juli 1974 dem Angeklagten OWB einen Zettel,\n\nIn\n\nauf dem vermerkt war, welche Stücke ihm in seiner Münzsammlung fehlten. Er bat nachzusehen, ob die ihm fehlenden Spiegelglanzmünzen in der Münzstätte vorhanden sind.\nDer Angeklagte nahm an, das Anliegen des Regierungsdirektors gehe dahin, notfalls Münzen nachprägen zu lassen. Er erteilte dem Angeklagten HB den Auftrag, von\nJeder in Kein geprägten, dem Regierungsdirektor fehlenden Münzsorte 5 Münzen herzustellen. Der Auftrag wurde\neilig ausgeführt. Der Regierungsdirektor erhielt Münzen\nim Sammlermarktwert von etwa 3300 DM, der ihn begleitende\nOberamtsrat erhielt zwei Münzen mit einen Sammlermarktwert\nvon etwa 1000 DM. Regierungsdirektor und Oberamtsrat zahlten dafür einen Betrag in Höhe des Münz-Nennwerts (13,86\nund 0,52 DM). Was mit dem Rest der Nachprägungen geschah,\nließ sich nicht klären. Die Angeklagten OB und Haie\nwaren sich darüber im klaren, daß sie ohne Auftrag des\nBundesministers der Finanzen nicht nachprägen dürfen und\ndaß keiner von ihnen Eigentümer der nachgeprägten Münzen\ngeworden war.\n\nII. Die Strafkammer hält die nachgeprägten Münzen\nnicht für falsches Geld. Infolgedessen ist für sie eine\nVerurteilung wegen Geldfälschung (§ 146 StGB) oder wegen\nInverkehrbringen von Falschgeld (§ 147 StGB) nicht in\nBetracht gekommen. Das Tatgericht stützt seine Ansicht\ninsbesondere auf folgende Überlegungen: Es handele sich\num \"interne\" Geldfälschung. Staatliche Organisationsformen seien zu privater Geldherstellung mißbraucht worden. Die Täter hätten Mittel des Staates benutzt, aber\ndessen Münzhoheit als solche nicht in Frage gestellt.\nDie den Geldfälschungsdelikten eigentümliche Zielrich-\n\ntung gegen die Münzhoheit des Staates erlaube es, die nit\nder Herstellung von Münzen Befaßten als Einheit aufzufassen, welche gleichwertig den Aussteller, die Bundesrepublik Deutschland, repräsentierten und deren rechtsgeschäftlichen Willen bindend formulierten. Die Bundesrepublik sei Aussteller stets dann, wenn die Münzen den\nim Münzgesetz bezeichneten Stellen - Münzstätten der Länder, Deutsche Bundesbank - entstammten. Bei der Gleichwertigkeit dieser Stellen komme es nicht darauf an, ob\nden einer Behörde von einer anderen oder innerhalb einer\nBehörde erteilten Aufträgen und Weisungen entsprochen\nworden sei. \"Interne\" Unregelmäßigkeiten den §§ 146 ff StGB\nunterstellen hieße, den Geldverkehr vor staatlicher Manipulation schützen. Die Sicherheit des Geldverkehrs beruhe\naber gerade auf der staatlichen Garantie des vom Staat\n\nin Verkehr gebrachten Geldes. Es handele sich nicht um\nFalschgeld, wenn Münzen, wie im vorliegenden Falle, von\nAngehörigen einer staatlichen Münzprägeanstalt mit deren\nWerkzeugen und Materialien in den Räumen der Anstalt geprägt worden sind. Die falsche Angabe des Prägejahrs sei\nnicht Teil der in der Münze verkörperten rechtsgeschäftlichen Erklärung, sondern enthalte lediglich für den Zahlungsverkehr unwesentliche Angaben über den Zeitpunkt der\nErrichtung der \"Urkunde Münze\".\n\nIII. Die Anklagebehörde wendet sich begründetermaßen\ngegen die Auffassung der Strafkammer, daß die Angeklagten aus Rechtsgründen nicht wegen Geldfälschung oder\nInverkehrbringen von Falschgeld bestraft werden können.\n\nve\n\n1. Die auf Anweisung der Angeklagten O@P und He\ngeprägten Münzen sind nachgemachtes, falsches Geld i.S.\nvon § 146 Abs. 1, § 147 StGB a.F., § 146 Abs. 1, § 147\nAbs. 1 StGB n.F. Echtes Geld kann eine Münze nur sein,\nwenn sie im Auftrag des Bundes geprägt worden ist (§ 7\nAbs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen = MünzG). Gerade der von der Strafkammer betonte\nGesichtspunkt, daß die Geldfälschungsdelikte Spezialfälle\nder Urkundenfälschung sind (vgl. BGHSt 23, 229, 231/232;\nDreher JR 1976, 295, 297; LK 9. Aufl. Rdn. 2 vor §§ 146;\nMaurach, Lehrbuch BT 5. Aufl. § 54 IA und IVA 2), führt\nin Verbindung mit den Vorschriften des Münzgesetzes zwingend\nzu dieser Folgerung:\n\nDie mit der Ausprägung beauftragte Münzstätte (vgl.\n§ 7 MünzG) stellt in Gestalt von Münzen Urkunden her,\nderen Aussteller nicht sie ist. Die Münzstätte fertigt\ndie Münzen nur körperlich. Urheber der in der Münze verkörperten Gedankenerklärung (vgl. dazu Dreher aa0), Aussteller im Rechtssinne (derjenige, von dem die Erklärung\n\"geistig herrührt\") ist, wie es der Aufdruck \"Bundesrepublik Deutschland\" besagt, der Bund (vgl. BGHSt 13,\n382, 385; RGSt 68, 240, 242; 75, 46, 47, 49; Lackner,\nStGB 11. Aufl. § 267 Anm. 2 e; LK § 267 Ran. 16/17;\nMaurach aaO § 53 IV A 2 b; Samson JuS 1970, 369, 375;\nWelzel, Lehrbuch 11. Aufl. S. 408/409), für den Bundesregierung und Bundesminister der Finanzen handeln (§ 6\nAbs. 1, § 7 MünzG). Die Verwendung seines Namens ist den\nAusprägenden nur gestattet, wenn sie für ihn in Erfüllung\neines Auftrags tätig werden, also unter der Voraussetzung,\ndaß der Bund sich bei der körperlichen Fixierung von\n\n- 10 -\n\nMünzen \"vertreten!\" lassen will und daß er \"vertreten!\" werden soll (vgl. RGSt 75, 46, 47; LK aaO Rdn. 19; Maurach\naa0; Samson aa0). Fehlt der Auftrag zur Ausprägung (körperlichen Fixierung), rührt die in der Münze verkörperte\nErklärung nicht von demjenigen her, der als ihr Aussteller\nbenannt ist. Die Münze ist unecht. Ob ihre Echtheit auch\ndavon abhängt, daß sie (gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 MünzG)\n\nvon der Bundesbank in den Verkehr gebracht wird (vgl. Prost\nin Festschrift für Richard Lange S. 419, 423/424, 427),\nkann dahingestellt bleiben.\n\n2. Geldfälschung oder Inverkehrbringen von Falschgeld entfallen auch nicht deshalb, weil die falschen Münzen nur als Sammelobjekte zu einem den Nennwert weit übersteigenden Preis an Münzsammler verkauft worden sind.\n\na) Diese Tatsache schließt nicht aus, daß das Nachmachen von der Absicht (= zielgerichtetes Wollen; vgl.\nLackner aaO § 146 Anm. 4 b; LK § 146 Rdn. 9) bestimmt\nwar, die Münzen (auch oder nur) als Zahlungsmittel in\nden Geldumlauf zu bringen. Tatbestandsmäßiges Handeln\ni.S. von § 146 Abs. 1 StGB a.F., § 146 Abs. 1 Nr. 1 StGB\nn.F. stünde im Falle des Vorliegens solcher Absicht außer\nFrage. Es würde aber auch nicht in Frage gestellt, wenn\ndie falschen Münzen geprägt worden sind, um sie als Sammelobjekte zu einem den Nennwert übersteigenden Preis an den\nMann zu bringen (Urt. des Senats 1 StR 383/75 vom 19. August 1975 = JR 1976, 294 = bei Dallinger MDR 1976, 15;\n\nBlei JA 1976, 597; Lackner aaO Anm. 3 d, aa; LK aaO Rdn. 11;\nMaurach aaO § 54 IV A 3; v. Olshausen, StGB 11. Aufl. § 146\nAnm. 6; Rudolphi in SK StGB II § 146 Rdn. 11; aA Dreher\n\n- 11 -\n\nJR 1976, 295; Dreher, StGB 37. Aufl. § 146 Rdn. 5; Frank,\nStGB 18. Aufl. § 146 Anm. II; Binding, Lehrbuch BT II/1\n\n2. Aufl. S. 320). Auch durch einen solchen Verkauf wird\nein anderer in die Lage versetzt, sich des falschen Geldes zu bemächtigen und mit ihm nach Belieben umzugehen,\n\nes insbesondere weiterzuleiten. Dreher (JR aaO S. 296)\n\nhält diese Umschreibung des Inverkehrbringens (vgl. BGH JR\n1976, 294; RGSt 67, 167, 168) für unzureichend. Unter \"Verkehr\" i.S. von §§ 146, 147 StGB dürfe nur der Zahlungsverkehr verstanden werden. Tatbestandsmäßig handele infolgedessen nur, wer falsches Geld in Umlauf bringe, nicht aber,\nwer es als bloße Handelsware weitergebe. Die Erwägung, daß\nauch mit der Weitergabe von Falsifikaten gültiger Münzen\n\nan einen Sammler zu einem den Nennwert übersteigenden Preis\n\"die Gefahr weiteren Umlaufs von Falschgeld begründet\"\nwerde (so BGH JR aa0), sei weltfremd.\n\nDie Gefahr mag in der Tat nicht sehr groß sein. Ausgeschlossen werden kann sie insbesondere weder für den\nFall, daß der Sammlerwert sinkt, noch für den Fall, daß\nder Käufer die Fälschung entdeckt. Im übrigen kann der\nSchutz gültigen Geldes nicht von der zu unsicheren Ergebnissen führenden Betrachtung abhängig gemacht werden,\nwie groß die Wahrscheinlichkeit sei, daß von Sammlern\ngekaufte Münzen, die sich als Falsifikate entpuppen,\nals Zahlungsmittel Verwendung finden. Der Senat hält deshalb an der Auffassung fest, die er im Urteil vom 19. August 1975 vertreten hat: Für das Inverkehrbringen genügt\nes, daß ein Sammler in die Lage versetzt wird, mit falschem Geld nach Belieben zu verfahren, mag er es auch als\nSammelobjekt erworben haben.\n\n- 12 -\n\nb) Soweit zweifelhaft ist, ob die Angeklagten (selbst\noder mit Hilfe anderer) Münzen in der Absicht nachmachten,\nsie als echtes Geld in den Verkehr zu bringen, kommt in\nallen Verkaufsfällen (auch im Falle der Münzveräußerung\nzum Nennwert) tatbestandsmäßiges Handeln nach § 147 StGB\na.F., § 147 Abs. 1 StGB n.F. in Frage. Der in II. 2./11. 3.\nder Urteilsgründe dargelegte Sachverhalt gibt auch Anlaß\nzur Prüfung des Vorliegens einer Straftat nach § 147 StGB\na.F., § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB n.F.\n\nDer Senat kann den Schuldspruch nicht selbst fällen.\nDer Sachverhalt bedarf im Hinbliek auf die in Betracht\nkommenden Geldfälschungsdelikte weiterer Klärung. Das\ngilt insbesondere für Fragen des subjektiven Tatbestands,\nder Täterschaft und Teilnahme und der sog. Konkurrenz.\n\nIn diesem Zusammenhang erscheint die Bemerkung angebracht, daß der Tatrichter entlastende (beschönigende)\nAngaben eines Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder\nUnrichtigkeit es keine Beweise gibt, nicht ohne weiteres\nals unwiderlegbar seinem Urteil zugrunde legen darf. Er\nhat sich vielmehr auf der Grundlage des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme mit der Frage zu befassen, ob\ndie Angaben geeignet sind, seine Überzeugungsbildung begründetermaßen zu beeinflussen (BGH, Urteile vom 23. August 1977 - 1 StR 159/77 - und vom 2. Dezember 1976\n- 4 StR 460/76). Die Zurückweisung einer Einlassung erfordert nicht, daß sich ihr Gegenteil positiv feststellen\nläßt. \"Denn das Gericht ist weder durch die Unschuldsvermutung noch durch die auch aus ihr herrührende Verpflichtung, dem Angeklagten seine Schuld nachzuweisen, daran\n\na\n\n- 13 -\n\ngehindert, die Behauptung selbst und als solche im Wege\nder freien Beweiswürdigung zu beurteilen; es kann ihr also\nauch, mit Gründen, anhand anderer Indizien, selbst wenn diese nichts über die Schuld des Angeklagten aussagen, die\nGlaubwürdigkeit absprechen\" (Hanack JR 1974, 383, 384).\n\n53. Unter dem Gesichtspunkt des Inverkehrbringens von\nFalschgeld ist es ohne Bedeutung, ob die Käufer der Münzen\nannahmen, es handele sich nicht um echtes Geld. Die Angeklagten gaben die Münzen als echtes Geld weiter. Für sie\nwaren die Käufer keine \"Eingeweihten\". Infolgedessen spielt\ndie umstrittene Frage, ob die Weitergabe an einen \"Eingeweihten\" für das Inverkehrbringen von Falschgeld als echt\ngenügt (vgl. Lackner aaO § 147 Anm. 2; LK § 146 Rdn. 12),\nkeine Rolle.\n\nB) Die Revisionen der Angeklagten\nI. Die Verfahrensrügen:\n\n1. Die vom Angeklagten Fe erhobenen Aufklärungsrügen sind unbeachtlich. Da die Mitarbeiter des Angeklagten ZU, CE und Oskar CHR, deren Befragung zu\nbestimmten Punkten die Revision vermißt, in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommen worden sind, laufen die Rügen\nauf die Behauptung hinaus, das Tatgericht habe benutzte\nBeweismittel nicht völlig ausgeschöpft. Mit dieser Behauptung könnte der Angeklagte im Revisionsverfahren nur gehört werden, wenn ihre Richtigkeit sich aus dem angefochtenen Urteil selbst ergäbe (BGHSt 17, 351, 352).\n\n- 14 -\n\n2. Die Rüge der Angeklagten Ha und O@, das Urteil mit den Gründen sei nicht innerhalb der Frist des\n§ 275 Abs. 1 Satz 2 StPO zu den Akten gebracht worden,\ngreift nicht durch, weil dem Vorbringen, auf das sie gestützt ist, die dienstlichen Erklärungen der Richter und\ndes Urkundsbeamten entgegenstehen. Der Grundsatz \"in dubio\"\ngilt für dieses Rügevorbringen nicht.\n\nII. Die Sachbeschwerde des Angeklagten Fee:\n\nDie sachlich-rechtlichen Angriffe der Revision betreffen\nweitgehend die Beweiswürdigung und die tatsächlichen Feststellungen. Soweit sie nicht erörtert werden, sind sie unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet.\n\n1. Entgegen der Darstellung des Angeklagten stellt\ndie Strafkammer ausdrücklich und rechtsfehlerfrei fest,\ner habe im Falle II. 3. der Urteilsgründe gewußt, daß\ndie Zueignung der Münzen den Regeln widersprach, nach welchen in der Münzstätte Münzen an Betriebsangehörige ausgegeben wurden. Der Angeklagte wußte auch, daß der eigenmächtige Umtausch von Münzen oder Ronden durch den Mitangeklagten O@B ausdrücklich untersagt war und daß nur\nPrägeausschuß verwalzt werden durfte (UA S. 15). Wenn\nim Urteil des Tatgerichts von \"üblicherweise als Prägeausschuß behandelten\" überzähligen Münzen die Rede ist\n(UA S. 9), so wird damit nicht gesagt, daß auch nachgeprägte Stücke zu den als Prägeausschuß behandelten \"überschüssigen\" Münzen zählten.\n\n2. Nach den Feststellungen trifft es auch nicht zu,\ndaß es \"üblich\" gewesen sei, Münzen, die zum Verwalzen\n\n(ns\n\n- 15 -\n\nbestimmt waren, gegen gleichartige \"normale Umlaufmünzen\nauszutauschen. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich\n\nnur, daß es \"zuweilen\" vorkam, daß man sich (eigenmächtig)\nüber das Verbot des Münzumtauschs außerhalb der sog. Deputatzuweisungen hinwegsetzte (vel. UA S. 15).\n\nWußte aber der Angeklagte, daß der Münzumtausch verboten war, dann kann er sich nicht im unklaren darüber gewesen sein, daß das Verbot auch für den Mitangeklagten\nHB Salt und daß auch er nicht befugt war, die Zueignung von Nachprägungen zu gestatten, schon gar nicht, wenn\ner damit, wie es der Fall war, einseitig und ausschließlich\nzu seinem Vorteil und zum Vorteil des Angeklagten handelte.\nDer festgestellte Sachverhalt enthält keine Anhaltspunkte\nfür mangelndes Unrechtsbewußtsein des Angeklagten. Die\nÄußerung \"selbst wenn der Angeklagte nicht bemerkt haben\nsollte, daß Hl keine Befugnis hatte, Deputatmünzen\nzu verteilen,...!\" (UA S. 25), ist nicht Wiedergabe einer\nFeststellung. Es handelt sich um eine bloße Hilfserwägung,\nauf Grund welcher nicht bezweifelt werden kann, daß der\nAngeklagte, wie festgestellt ist (vgl. UA S. 15), wußte,\ndaß der Münzstättenleiter sich die Ausgabe von \"Deputatmünzen\" vorbehalten hatte.\n\n3. Davon, daß Nachprägungen an der Tagesordnung gewesen seien, ist dem Urteil der Strafkammer nichts zu\nentnehmen. Es ist nur die Rede davon, daß einige der\nan die Verkaufsstelle für Sammlermünzen abgelieferten\nSpiegelglanzmünzen nachgeprägt werden mußten und daß\nüber den Umfang dieser Nachprägungen Feststellungen\nnicht getroffen werden Konnten.\n\n- 16 -\n\n4, Soweit die Revision geltend macht, dem Angeklagten hätten schon deswegen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit eines Umtauschs kommen können, weil auch Dr. Ha\nNachprägungen gegen Erstattung des Nominalbetrags erhalten\nhabe, läßt sie außer acht, daß der \"Fall Dr. Ha\" den Angeklagten nicht zu seinem Handeln bei Aneignung der Depotmünzen Ende 1973 mitmotiviert haben kann, weil er sich\nerst ein halbes Jahr später abspielte.\n\n5. Der Umstand, daß die Nichtauslieferung der nachgeprägten Münzen an die Bundesbank zu ihrer Vernichtung\n(Verwalzung) hätte führen müssen, berechtigte weder den\nMitangeklagten HB noch den Angeklagten selbst, sich\ndie Münzen zuzueignen.\n\n6. Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen die\nBegründung, mit der die Strafkammer die Einlassung des\nAngeklagten, er habe sich bei der Aufteilung der Nachprägungen auf ihn und den Mitangeklagten HB nichts\ngedacht, als unglaubhaft und widerlegt angesehen hat.\nDiese Begründung enthält keine Rechtsfehler. Auch aus\nder Sicht des Angeklagten handelte es sich bei den nachgeprägten Stücken gerade nicht um \"Deputat-\" oder Prägeausschußmünzen, wie er den Käufern versicherte. Ihm war\nbekannt, daß der Mitangeklagte HB weder über \"Deputatmünzen\" noch über Nachprägungen verfügen durfte\n(vgl. oben B II. 2.).\n\n7. Die Annahme der Strafkammer, die Geschäftspartner\ndes Angeklagten hätten an den von ihm im Wege des Diebstahls erlangten Münzen kein Eigentum erwerben können,\n\n- 17 -\n\nweil sie die Münzen als Handelsware gekauft hätten und\ninfolgedessen die Vorschrift des § 935 Abs. 1 BGB gelte,\nist jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. § 935\nAbs. 2 BGB läßt die Schutzinteressen des Eigentümers hinter den Verkehrsinteressen zurücktreten, um die Umlauffähigkeit des Geldes nicht zu beeinträchtigen. An der\nUmlauffähigkeit von Falsifikaten ist dem Gesetz nicht\ngelegen. Die Vorschrift des § 935 Abs. 2 BGB bezieht sich\ndeshalb nur auf echtes Geld. Für falsches Geld verbleibt\nes bei der Regelung des § 935 Abs. 1 BGB (vgl. Berg in\nStaudinger, BGB 11. Aufl. § 935 Rdn. 24; Mühl in Soergel/\nSiebert, BGB 10. Aufl. § 935 Rdn. 11; Westermann, Sachenrecht 5. Aufl. § 49 III 1).\n\n8. Mit Recht beanstandet die Revision lediglich, daß\nauf der Grundlage der bisherigen Feststellungen die Frage,\nob der Angeklagte beim Verkauf der Münzen mit Schädigungsvorsatz täuschende Erklärungen abgab, nicht beantwortet\nwerden kann. Die Strafkammer spricht von \"Bedenken\", die\nder Angeklagte zunächst gehabt und dann unterdrückt habe\n(UA S. 17). Daraus folgt nicht eindeutig, daß er (wenigstens\nbedingten) Schädigungsvorsatz hatte. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung heißt es zwar, der Angeklagte habe einen\nVermögensschaden der Erwerber in Kauf genommen. Er habe\nseiner Vorstellung nach darin bestanden, daß den Geschäftspartnern \"durch den dem Erwerb der Münzen durch den Angeklagten anhaftenden Makel Vermögensnachteile erwachsen\nwürden\" (UA S. 38). Diese unklare Wendung verdeutlicht\nnicht, wie die dem Tatbestandsmerkmal \"Vermögensschaden\"\nentsprechende Parallelwertung in der Laiensphäre des Angeklagten aussah. Es bleibt infolgedessen offen, ob der AngeKklagte tatsächlich den Bedeutungssinn des Tatbestands-\n\n- 18 -\n\nmerkmals im sozialen Leben zutreffend erfaßte. Die Revision\ndes Angeklagten hat deshalb Erfolg, soweit sie sich gegen\ndie Verurteilung wegen Betrugs in zwei Fällen richtet.\n\nIII. Die Sachbeschwerde des Angeklagten Heiling:\n\n1. Auch der Angeklagte HB wendet sich begründetermaßen gegen die Verurteilung wegen versuchten Betrugs.\nEs ist zweifelhaft, ob die Strafkammer mit Recht Schädigungsvorsatz des Angeklagten bejaht hat. Der Satz, der\nAngeklagte habe damit gerechnet, daß der Käufer der Münzen\n\"nicht dieselbe rechtliche Stellung bekommen werde\", wie\nes der Fall wäre, wenn er, der Angeklagte, die Münzen tatsächlich als sog. Deputat erworben hätte (UA S. 16), ver-\n- deutlicht ebensowenig wie die unter B) II. 8. erörterte\nWendung, die das Tatgericht auch zur Darlegung des Schädigungsvorsatzes in Bezug auf den Angeklagten HB sebraucht hat (vgl. UA S. 38), in ausreichendem Maße, daß\nsich das Tatbestandsmerkmal der Vermögensbeschädigung in\nder Vorstellung dieses Angeklagten (wenn auch in laienhafter Auffassung) widerspiegelte.\n\n2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe\nzur Unterschlagung kann nicht aufrecht erhalten werden,\nweil es nach den bisherigen Feststellungen an einer\n\"Haupttat\" fehlt (vgl. IV).\n\n3. Die Verurteilung wegen Diebstahls ist nicht zu\nbeanstanden.\n\n- 19 -\n\nIV. Die Sachbeschwerde des Angeklagten MB:\n\nAuf der Grundlage der bisherigen Feststellungen ist\ndie Verurteilung des Angeklagten O8 wegen Unterschlagung\nrechtsfehlerhaft, weil nicht festgestellt ist, daß er eine\nfremde bewegliche Sache sich zueignete. Zwar geht die\nStrafkammer zutreffend davon aus, daß der Angeklagte unentgeltlich über Sachen der Münzstätte verfügt hat: Er machte\nden Herren des Bundesfinanzministeriums Zuwendungen in Höhe\nder Unterschiedsbeträge zwischen dem Handelspreis der nachgeprägten Münzen und ihrem Nennwert. Aber er hat mit der\nZuwendung der Nachprägungen, die er in seiner Eigenschaft\nals Leiter der Münzstätte, nicht im eigenen Namen vornahn,\nirgendeinen wirtschaftlichen Nutzen oder Vorteil nicht erlangt oder wenigstens erstrebt. Das aber wäre Voraussetzung\neiner Verurteilung wegen vollendeter oder (wenn es beim\nbloßen Erstreben bleibt) versuchter Unterschlagung (vgl.\nBGHSt 4, 236, 238; 17, 87, 92; BGH NJW 1970, 1753 mit Ann.\nvon Schröder).\n\nC) Ergebnis:\n\nI. Auf Grund der erfolgreichen Revision der Staatsanwaltschaft ist das angefochtene Urteil in Übereinstimmung mit dem Antrag der Anklagebehörde in vollem Umfange\naufzuheben, weil\n\n1. zwischen Geldfälschung (Inverkehrbringen von Falschgeld) und dem mit Hilfe der Falsifikate begangenen (versuchten) Betrug Tateinheit bestehen kann (vgl. BGHSt 3, 154,\n\n- 20 -\n\n156; BGH NJW 1952, 311; RG DRZ 1925, 468 und 1926, 953;\nDreher, StGB 37. Aufl. § 146 Rdn. 12; Lackner aaO § 146\nAnm. 7 b und § 148 Anm. 4) und über ein und dieselbe Handlung einheitlich entschieden werden muß;\n\n2. der Urteilsgegenstand auch im übrigen nicht teilbar ist, weil auch im Falle II. 5. der Urteilsgründe Tateinheit zwischen Geldfälschung und (versuchter) Unterschlagung in Betracht kommt und der den Fällen der Verurteilung wegen Diebstahls zugrunde liegende Sachverhalt\nso im Zusammenhang mit einem Geldfälschungsdelikt stehen\nkann, daß ein geschichtlicher Vorgang in Frage kommt,\nder unter dem Blickpunkt der zutreffenden rechtlichen\nBeurteilung der nochmaligen umfassenden Aufklärung bedarf.\n\n- 21 -\n\nII. Der Umfang der Aufhebung auf Grund der Revisionen der Angeklagten braucht nicht näher erläutert\n\nzu werden. Er ergibt sich aus den Darlegungen zu B) II.,\nIII. und IV. j\n\nPfeiffer Mösl Woesner\n\nHerdegen Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-09-27/1-str-374-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 935","ref_norm":"935","n":4},{"jurabk":"MünzG 2002","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"MünzG 2002","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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