{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-09-20_1_StR_498_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-09-20","aktenzeichen":"1 StR 498/77","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"008\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n1 _StR_498/77 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gärtner Sahin K ww aus Ya Dei IT,\ngeboren am W. EB 1936 in ICEEEEEB (TEE), zur Zeit\nin Haft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. September 1977 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und\n\n4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Sahin\nwird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom\n20. Dezember 1976 dahin geändert, daß\n\na) die Angeklagten Sahin Kg und Nedin Kosiiiiiiiiin\nJe des gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit\ngewerbsmäßiger Hinterziehung von Eingangsabgaben\nschuldig sind (§§ 9, 11 Abs. 1 Nr. 6 a, Abs. 4\nNr. 4, 5, 6 a und 6 b BetmG, § 373 AO nF, §§ 25\nAbs. 2, 52 StGB);\n\nb) der Angeklagte Sahin Kg zur Freiheitsstrafe\nvon acht Jahren und der Angeklagte Nedin K\nzur Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt\nwerden.\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner der Verteidigerin\nzugestellten Antragsschrift vom 22, August 1977 ausgeführt:\n\n\"T, Verfahrensbeschwerde\n\nDie Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO\ngeht fehl. Die Bemühungen der Strafkammer, den Aufenthalt des Zeugen Alfred Vogler zu ermitteln, sind erfolglos geblieben (SA Bd II Bl 188 - 193). Da aufgrund\nder Nachforschungen auch keine Aussicht bestand, den\n\nZeugen in absehbarer Zeit beizubringen, ist es aus\nRechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Landgericht den auf Vernehmung des Zeugen gerichteten Beweisamtrag der Verteidigung wegen Unerreichbarkeit\ndes Beweismittels abgelehnt und dem weiteren Antrag\nauf Aussetzung des Verfahrens nicht entsprochen hat.\n\nII. Sachrüge\n\nNach den Urteilsfeststellungen (UA Bl 5-8) haben der\nBeschwerdeführer und der Mitangeklagte Nedin Kon\nin der Absicht, sich durch den Handel mit Betäubungsmitteln eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle\nzu verschaffen, in einem mit Schmuggelverstecken versehenen Pkw aus der Türkei ca. 55 Kilogramm Cannabisharzzubereitung illegal in die Bundesrepublik eingeführt, um es hier zu veräußern. Nach einem kurzen\nZwischenaufenthalt in Mannheim, wo von dem eingeschmyggelten Rauschgift eine Menge von ca. 10 Kilogramm entnommen und einem Landsmann übergeben wurde, damit dieser möglichen Abnehmern eine Warenprobe vorlegen könne,\nfuhr der Angeklagte Kolb weiter nach Amsterdam.\nDort verwahrte er den Rest des Rauschgiftes in einer\nWerkstatt. Nachdem wenig später in Bamberg ein Kaufinteressent gefunden worden war, wurde das Rauschgift\nwieder in die Bundesrepublik eingeführt.\n\nBei diesem Sachverhalt ist die Annahme des Landgerichts, der Beschwerdeführer habe sich zweier recht-\n‚lich selbständiger Vergehen (§ 53 StGB), nämlich zum\neinen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Steuerhinter-\n\n44\n\nziehung und zum anderen der verbotenen Einfuhr von\nBetäubungsmitteln in Tateinheit mit gewerbsmäßigem\nBannbruch schuldig gemacht (UA Bl 11/12), rechtsfehlerhaft. Es liegt, da das gesamte Tun des Angeklagten auf Handeltreiben mit dem in der Türkei erworbenen Rauschgift gerichtet war, vielmehr ein einheitliches Tatgeschehen vor, das sich rechtlich als\nein Vergehen des gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit\nmit gewerbsmäßiger Hinterziehung von Eingangsabgaben darstellt (§§ 9, 11 Abs. 1 Nr. 6a, Abs, 4 Nr. bh,\n5, 6a und 6b BtMG, § 373 AO n.F., §§ 25 Abs. 2, 52\nStGB). Gegenüber dem Handeltreiben treten Ein- und\nAusfuhr, Erwerb, Veräußerung und Besitz als rechtlich\nunselbständige, im Handeltreiben aufgehende Teilakte\ndes Gesamtgeschehens zurück (BGHSt 25, 290, 385; BCH,\nUrteil vom 6. Juni 1975 - 2 StR 167/75 -; BGH, Beschluß vom 9. November 1976 - 5 StR 623/76). Im\nSchuldspruch muß auch die Verurteilung wegen eines\ntateinheitlich begangenen Vergehens des gewerbsmäßigen Bannbruchs (§§ 396, 397 Abs. 1 2. Alternative\nAO a.F.) entfallen (§ 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPo).\nNach § 373 Abs. 1 2. Alternative AO in der seit\n\n1. Januar 1977 geltenden Fassung führt der gewerbs-\n‚mäßige Bannbruch nur dann zu einer Strafschärfung,\nwenn er durch Zuwiderhandlung gegen Monopolvorschriften begangen wurde. Dies ist bei der verbotenen Einfuhr von Rauschgift, die bei gewerbsmäßigem Handeln\nallerdings nach wie vor gemäß § 11 Abs. 4 Nr. 4 BtMG\neine Strafschärfung zur Folge hat, indes nicht der\nFall.\n\nDer gebotenen Änderung des Schuldspruchs steht\n\n§ 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen, da der Angeklagte\nsich gegenüber dem neuen Schuldvorwurf ersichtlich\nnicht anders verteidigen kann als bisher.\n\nDa hiernach für die eine Tat nur noch eine Strafe\n\nin Betracht kommt, kann der Strafausspruch in der\nbisherigen Form nicht bestehen bleiben. Dies zwingt\nhier indessen nicht zu seiner Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache. Der der Bemessung der Strafe\nzugrunde zu legende Sachverhalt, der Grad der persönlichen Schuld des Angeklagten und der Unrechtsgehalt der Tat sind gleichgeblieben, nur die rechtliche Würdigung hat in einem für die Strafzumessung\nselbst unwesentlichen Punkt eine Änderung erfahren.\nDie Strafzumessungserwägungen des Landgerichts ergeben auch mit hinreichender Sicherheit, daß der Tat-\n\n“ richter bei Annahme nur einer (einheitlichen) Tat auf\neine Freiheitsstrafe jedenfalls in Höhe der verhängten\nGesamtstrafe erkannt hätte, Der Senat kann deshalb\nauch den Strafausspruch entsprechend ändern (vgl. BGH,\nUrteil vom 21. April 1977 - 4 StR 72/77 -; BGH, Beschlu\nvom 24. November 1976 - 3 StR 431/76 -).\n\nDas Urteil läßt im übrigen einen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten nicht erkennen. Gemäß § 357\nStPO ist die Änderung des Schuldspruchs und des Strafausspruchs auf den Mitangeklagten Nedin Ko, der\nkein Rechtsmittel eingelegt hat, zu erstrecken.\"\n\nDem schließt sich der Senat an. Daß im Antrag des Generalbundesanwalts eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren für\n\nden Mitangeklagten Nedin Kagib angeführt ist, beruht\nauf einem offensichtlichen Schreibversehen. Dem Antrag\nist eindeutig zu entnehmen, daß auch Kap zu einer\nFreiheitsstrafe in Höhe der bisherigen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt werden soll; diese aber beträgt sieben\nJahre,\n\nPfeiffer Mösl Pikart\n\nWoesner - Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-09-20/1-str-498-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 373","ref_norm":"373","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-09-20/1-str-498-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:36.963901+00:00"}}