{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-09-20_1_StR_479_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-09-20","aktenzeichen":"1 StR 479/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 479/77 URTEIL\nUTBEx\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Glaser Jürgen K EEE „aus St. IeiiB-REB,\n\ngeboren am BR. EEE 1953 in Ho, zur Zeit in\nHaft,\n\n2. den Kraftfahrer Wolfgang H EEE „aus St. Leiil-R@B, geboren am WB. WB 1953 in RE, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nPA\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 20. September 1977, an der teilgenommen haben;\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt Dr. ne\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt ep aus ED\nals Verteidiger des Angeklagten Ka.\nRechtsanwalt ED aus EEE\nals Verteidiger des Angeklagten Hs,\nJustizangestellter a»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt :\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Karlsruhe vom\n17. Mai 1977 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nT\nSr\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten K EEE\nwegen tateinheitlich begangener Entführung gegen den Willen der Entführten und Vergewaltigung zur Freiheitsstrafe\nvon 2 Jahren und den Angeklagten FR mn wegen\n\nsexueller Nötigung zur Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt.\n\nDie Angeklagten rügen mit ihren Revisionen vergeblich\nVerletzung sachlichen Rechts.\n\nI.\n\nRevision des Angeklagten Kup\n\n1. Der Schuldspruch gegen den Angeklagten Kaum\nhält der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand. Das gilt\nauch für die Verurteilung wegen Entführung wider Willen.\nZum äußeren Tatbestand des § 237 StGB gehört, daß der\nTäter die Frau in eine hilflose Lage verbringt, in der sie\nseinem ungehemmten Einfluß preisgegeben ist, und daß er\ndie durch die Entführung entstandene Lage der Frau zur\nUnzucht mit ihr ausnutzt (BGHSt 24, 90; BGH, Urteile vom\n7. November 1972 - 1 StR 483/72 - und vom 6. November 1973\n= 1:StR 482/73 -; vgl. auch BGH GA 1966, 310; BGHSt 22, 178\nzu § 236 a.F. StGB). Dabei kann das Verbringen in eine hilflose Lage auch darin liegen, daß der Täter, der ein Mädchen\nmit seinem Kraftwagen nach Hause bringen will, von dem vereinbarten Weg abweicht und zur Vornahme von Unzuchtshand-\n\nlungen eine abgelegene Stelle aufsucht, sofern sich hierdurch die Lage des Mädchens, insbesondere die ihr gegebene\nMöglichkeit der Verteidigung, entscheidend verschlechtert\n(BGH GA 1968, 246). Diese Voraussetzungen hat die Strafkamnmer\neinwandfrei festgestellt. Der Angeklagte war von der auch\nnachts befahrenen B 3 in einen zur Tatzeit völlig einsamen,\ninmitten von Weinbergen gelegenen Bereich abgebogen, wo das\nTatopfer von niemandem Hilfe erlangen konnte (UA S. 5, 11).\nSie war erst hier dem ungehemmten Einfluß des Angeklagten\nschutzlos preisgegeben. Auch zur inneren Tatseite hat der\nTatrichter die erforderlichen Feststellungen getroffen.\n\nDa der Angeklagte den Vorsatz, mit seiner Beifahrerin gewaltsam sexuelle Handlungen vorzunehmen, bereits vor dem\nAbbiegen gefaßt hatte (UA S. 5), kommt es nicht auf die\nFrage an, ob ein späterer Entschluß zur Vornahme von Unzuchtshandlungen unter Ausnutzung der entstandenen hilflosen Lage genügt hätte (s. hierzu einerseits BGH bei\nDallinger MDR 1970, 197; BGH NJW 1972, 647 Nr. 22; anderseits BGHSt 24, 90; Dreher NJW 1972, 1641; unentschieden\nBGH, Urteil vom 7. November 1972 - 1 StR 483/72).\n\n2. Auch die Strafzumessung gibt zu rechtlichen Zweifein keinen Anlaß. Daß die Strafkammer sich mit Rücksicht\nauf die Anwendung von § 21 StGB allein für die Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB, dagegen nicht für die Annahme eines minder schweren Falles i.S. von § 177 Abs. 2\nStGB entschieden hat, lag im Bereich der tatrichterlichen\nErmessensfreiheit. Der Tathergang als solcher bot für die\nAnwendung des Ausnahmestrafrahmens keinerlei Anhaltspunkte.\n\nDie Voraussetzungen für die Einziehung des dem Angeklagten gehörenden Kraftfahrzeugs (§ 74 Abs. 2 StGB) sind\nebenfalls einwandfrei dargetan.\n\nII.\n\nRevision des Angeklagten I]\n\nAuch bei dem Angeklagten How läßt die Anwendung\ndes Strafgesetzes auf den festgestellten Sachverhalt Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere ist nach dem negativen\nErgebnis der Überprüfung des Angeklagten auf Blutalkohol\n(UA S. 8) nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer lediglich von einer gewissen alkoholbedingten Enthemmung des\nAngeklagten zur Tatzeit ausgegangen ist, eine erhebliche\nBeeinträchtigung seines Einsichts- oder Steuerungsvermögens\nJedoch ausgeschlossen hat (UA S. 14). Ebenso unbedenklich\nsind die Ausführungen, mit denen die Strafkammer die Nichtannahme eines minder schweren Falles gem. § 178 Abs. 2 StGB\nbegründet.\n\nEin entscheidungserheblicher Mangel des Urteils ist\nschließlich auch nicht darin zu sehen, daß das Landgericht\nbei dem Angeklagten Heiw die Frage der Strafaussetzung\nzur Bewährung nicht ausdrücklich erörtert hat. Nach Lage\nder Sache waren besondere Umstände in der Tat und in der\nPerson des Angeklagten, die eine Aussetzung der Strafvoll-\n\nstreckung nach § 56 Abs. 2 StGB hätten rechtfertigen können,\noffensichtlich nicht gegeben.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\nWoesner Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-09-20/1-str-479-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-09-20/1-str-479-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:36.944090+00:00"}}