{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-09-20_1_StR_361_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-09-20","aktenzeichen":"1 StR 361/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 361/77 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlosser Giuseppe A WE, geboren am\nBD. GER 1946 ir Tem, SCHNEE (CHEM) , zur\nZeit in Strafhaft in anderer Sache in Belgien,\n\n- Sachbezeichnung: Leib u.a. -\n\nwegen Beihilfe zum Mord\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 20. September 1977, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt Dr. Emm»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt u aus un\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter a»\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Konstanz vom\n\n27. August 1976 insoweit mit den zugehörigen\n\nFeststellungen aufgehoben, als der Angeklagte\nAlb freigesprochen worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\n_ Waldshut zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten AB von dem\nVorwurf freigesprochen, an dem von den Mitangeklagten |\nSalvatore Le und Helga KB begangenen gemeinschaftlichen Mord an dem Spediteur und Taxifahrer Rolf Kg\nals Mittäter oder Gehilfe beteiligt gewesen zu sein.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft greift diesen\nFreispruch mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts\nan.\n\nI. Nach den Feststellungen wollten Le und Helga\nKB, deren Liebesverhältnis der Ehemann Rolf Kg im\nWege stand, diesen durch einen gedungenen Mörder beseitigen. Als \"Killer\" war der in TE lebende Metzger\nFrancesco Sch in Aussicht genommen. L@B traf\nSch und den ihm bis dahin unbekannten Angeklagten\nAU in Ch und unterrichtete die beiden über die\ngeplante Tat, SchiB erklärte sich bereit, die Tat\ngegen Bezahlung von rund 25.000 DM auszuführen, Alb\nversprach Sch@B, \"ihn bei der Tatausführung zu unterstützen und zu diesem Zweck mit Sch auf einen entsprechenden telefonischen Anruf nach Deutschland zur Tatausführung zu kommen!\" (UA S. 29),\n\nAuf Aufforderung Lei fuhren SchiiEB und AB\nam 15. November 1973 von TE nach Uwe; zur Fahrt\nbenutzten sie einen von ABB gemieteten und bezahlten\nKraftwagen, Am folgenden Tag unternahm Lee mit Schi\nund MP zur Erkundung der künftigen Tatausführung eine\nFahrt durch Sa@® und Umgebung, wobei der von IB in\nAussicht genommene Tatort besichtigt und die Einzelheiten\ndes Tatplans eingehend besprochen wurden. Als L@WB an\n\nNachmittag Sch und ABB aufforderte, nunmehr tätig\nzu werden, erklärten ihm die beiden, \"daß sie die Tat jetzt\nnicht ausführen wollten, da sie von verschiedenen Personen „.. gesehen worden seien\", Wiederholte Bitten Le»\nänderten an der Einstellung von Sch und AMEB nichts;\n\"beide versprachen jedoch dem Angeklagten Le, zu späterer\nZeit wiederzukommen und dann die Tat verabredungsgemäß auszuführen\" (UA S, 33). Um für diesen Fall künftig auch bei\nNacht örtlich unterrichtet zu sein, unternahm Lip mit\nSchaue und AB in seinem Pkw nach Einbruch der Dunkelheit nochmal eine Orientierungsfahrt durch Sa und Ungebung.\n\nAm 6. Januar 1974 forderte LM telefonisch Schiiie\nauf, zusammen mit AMD am 9. Januar 1974 zur Tatausführung\nnach ÜCB zu kommen. AB lehnte jedoch gegenüber\nSchw \"eine Teilnahme an der Fahrt in jeder Form eindeutig ab und erklärte, daß er mit einem Mord in keinem\nFall etwas zu tun haben wolle\" (UA S. 35).\n\nRolf K@9 wurde am 9. Januar 1974 von SchB unter\nBeteiligung von zwei nicht ermittelten Komplicen entsprechend dem ursprünglichen Plan an dem vorgesehenen\nOrt erschossen (UA S. 36 bis 4o).\n\nII. 1. Das Schwurgericht hat den Angeklagten AM>\n\"in sinngemäßer Anwendung des zur Tatzeit geltenden § 49 a\nStGB bzw. gemäß § 2 Abs. 3 StGB nach den gegenüber der\nbisherigen Fassung milderen §§ 30 und 31\" StGB nF für\nstraffrei gehalten; der Angeklagte sei von dem Versuch\neiner Vorbereitungshandlung zurückgetreten, da die zur\nUnterstützung Sch vorgenommenen Vorbereitungshandlungen, nämlich die Anmietung eines Pkw und die Mitnahme\n\nSCh zur Tatausführung nach Deutschland, für die\nzweite Deutschlandreise SchER \"völlis ohn= Bedeutung!\"\ngewesen seien. Den Widerruf oder die Aufsabe seines Teilnahmewillens habe AMMB dadurch kundgetan, daß er sich\n‚gegenüber Sch zeweigert habe, nochmals nach Deutschland zu fahren und dort an dem Mord an Rolf KB teilzunehmen. Der Angeklagte könnte sich - so meint das Schwurgericht - der Teilnahme am Mord nur schuldig gemacht haben,\nwenn sein früherer Tatanteil bis zur späteren Vollendung\nnoch so als Mitursache fortgewirkt hätte, daß die Tat auch\nJetzt noch als das Ergebnis seines Handelns erschiers (UA\nS. 105 bis 107).\n\n2. Diese Auffassung ist rechtsirrig.\n\na) Die Frage eines strafbefreienden Ricktritts les\nAngeklagten ist nicht nach § 30 Abs, 2, §§ 31 Abs. INr, ?\nStGB nF zu beurteilen. Denn der Angeklagte hat nicht nur\nseine bioße Bereitschaft erklärt, ein Verbrechen zu begehen, sondern er hat nach den bisherigen Feststellungen\nzu dem von Sch und den anderen Mittätern begangenen\nMord Beihilfe geleistet.\n\nBeihilfe (§ 27 StGB) muß nicht zur Ausführung der\nHaupttat selbst geleistet werden, sie braucht sich richt\nauf ein zur Haupttat gehörendes Tatbestanäsmerkmal zu\nerstrecken, sie kann vielmehr schon zu bloßen Vorbereitungshandlungen des Täters geleistet werden und kann selbst\nschon vor dessen Entschließung zur Tat einsetzen; Voraussetzung ist dabei nur, daß die Haupttat mindestens zu einer\nVersuchshandlung führt (BGHSt 2, 146, 148; RGSt 58, 112,\n114; 59, 276, 379; 67, 1931, 1935 vgl. BCHSt 14, 123, 1289/\n129; 6, 12, 14 für dic entsprechende Rechtslage bei ler\nMittäterschaft),\n\nAM\n\nDarin, daß der Angeklagte ABB den gedungenen Mörder\nSch in Ausführung eines gemeinsamen Planes mit einem\nvon ihm angemieteten Kraftwagen an den späteren Tatort\nfuhr und mehrmals eine \"Ortsbesichtigung\" des in Aussicht\ngenommenen Tatortes vornahm, lag zumindest die Mitwirkung\nan einer Vorbereitungshandlung, die nicht lediglich eine\nBereitschaftserklärung nach § 3c Abs. 2 StGB enthielt,\nsondern als Beihilfe im Sinne des § 27 gewertet werden kann,\n\nb) Für den strafbaren Erfolg braucht der Tatbeitrag\ndes Gehilfen nicht ursächlich zu sein; es genügt, wenn er\ndie Haupttat irgendwie erleichtert oder gefördert hat\n(BGH VRS 8, 199, 201; BGH, Urteil vom 2, Juni 1955 - 4 StR\n86/55; LK 9. Aufl. § 49 Rdn. 2). Hier ergeben die Feststellungen,daß Schittino bei der Tatausfiührung am 9. Januar\nauf der Ortskenntnis aufgebaut hat, die er am 16, November 1‘\nunter wesentlicher Mitwirkung des Angeklagten gewonnen hat;\ndaß die Fahrt in dem von ABB zemieteten Kraftwagen von\nTEE nach Deutschland und die anschließend bei Tag und\nbei Nacht vorgenommenen Orientierungsfahrten die spätere\nTatausführung erleichert und gefördert haben, kann nicht\nin Zweifel gezogen werden.\n\nc) Dadurch, daß sich der Angeklagte am 6. Januar 1974\nvon der weiteren Tatbeteiligung losgesagt hat, ist er\nnicht gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 2 StGB straflos geworden,\nRechnet nämlich der Teilnehmer damit, daß sein Tatbeitrag\nergänzt und dadurch jedenfalls für einen Versuch der Haupttat mitursächlich werden kann und tritt dies auch nachträglich ein, so kann von einer solchen Beteiligung an\nder Haupttat nur noch nach den Regeln des § 24 Abs, ? StGB\nzurückgetreten werden (Schönke/Schröder, StGB 18. Aufl.\n\nE\nI\n\n§ 24 Rdn. 95). Ein ernsthaftes und freiwilliges Bemühen\ndes Angeklagten, die Vollendung der Tat zu verhindern,\nhat das Schwurgericht bisher auch nicht andeutungsweise\nfestzustellen vermocht; darauf, ob die weitere Voraussetzung des § 24 Abs. ? Satz 2 StGB vorläge, daß die Tat\nunabhängig von dem früheren Tatbeitrag des Angeklagten\nbegangen worden ist, kommt es daher nach den bisherigen\nFeststellungen nicht an,\n\n3. Eine Bestrafung des Angeklagten nach § 138 StGB\nkäme allerdings entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht in Betracht, da der Gehilfe nicht anzeigepflichtig ist (RGSt 68, 286, 288; Dreher, StGB 37. Aufl. § 138\nRdn. 12).\n\nIII. Nach allem ist das angefochtene Urteil aufzuheben,\nsoweit der Angeklagte Aleo freigesprochen worden ist. Damit\nerledigt sich auch der Beschluß über die Entschädigung des\nAngeklagten für die erlittene Untersuchungshaft.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\nWoesner Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-09-20/1-str-361-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-09-20/1-str-361-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:36.922006+00:00"}}