{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-09-13_1_StR_451_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-09-13","aktenzeichen":"1 StR 451/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":"nA,\n\nnur zu I.\n\nStPO 1975 § 24h Abs. 2; JGG 1975 §§ 38 Abs. 2 und 3, 50 Abs. 3\n\nSieht die Jugendgerichtshilfe davon ab, sich an der Hauptverhandlung zu beteiligen, obwohl ihr Ort und Zeit ordnungsgemäß mitgeteilt worden sind, hat das Gericht lediglich nach\nallgemeinen Grundsätzen zu prüfen, ob von der Jugendgerichtshilfe weitere Aufklärung zu erwarten ist.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nnA,\n\nnur zu I.\n\nStPO 1975 § 24h Abs. 2; JGG 1975 §§ 38 Abs. 2 und 3, 50 Abs. 3\n\nSieht die Jugendgerichtshilfe davon ab, sich an der Hauptverhandlung zu beteiligen, obwohl ihr Ort und Zeit ordnungsgemäß mitgeteilt worden sind, hat das Gericht lediglich nach\nallgemeinen Grundsätzen zu prüfen, ob von der Jugendgerichtshilfe weitere Aufklärung zu erwarten ist.\n\nBGH, Urt. v. 13. September 1977 - 1 StR 451/77 - LG München II\n\nE\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 451/77 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\nden Schausteller Dusan V EEE aus ME,\n\ngeboren au 0. EEEEEEEB 1957 in REED (SuGEEEEEEEE) ,\n8. Staatsangehöriger, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDE}\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 13. September 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt Dr. EEE»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts München II vom\n10. März 1977 wird verworfen.\n\nEs wird davon abgesehen, dem Angeklagten die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen aufzuerlegen.\n\nVon Rechts wegen\n\nn\nu,\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Diebstahls in zwei Fällen und anderer Straftaten unter\nEinbeziehung eines Urteils des Jugendschöffengerichts beim\nAmtsgericht München vom 23. April 1975 zur Jugendstrafe von\nvier Jahren verurteilt.\n\nDer Angeklagte hat den Strafausspruch angefochten.\nEr rügt Verletzung des formellen und des materiellen Rechts.\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI. 1. Zur Verfahrensrüge trägt der Angeklagte vor;\nDie Jugendgerichtshilfe sei am Verfahren nicht beteiligt\ngewesen. Auf dem darin liegenden Verstoß gegen die zwingende Vorschrift des § 38 Abs. 3 JGG beruhe das Urteil. Denn\nes sei fraglich, ob ohne die Heranziehung der Jugendgerichtshilfe die Gesichtspunkte, die § 38 Abs. 2 Satz 1 JGG nenne,\nentsprechend ihrer Bedeutung zur Geltung gebracht und Persönlichkeit, Entwicklung und Umwelt eines Beschuldigten\ngemäß § 38 Abs. 2 Satz 2 JGG erforscht werden können. In\ndem Unterlassen der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe\nliege auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244\nAbs. 2 StPO).\n\n2. Der Vortrag der Revision ist wie folgt zu ergänzen:\n\nDas zuständige Jugendamt hat einen Abdruck der Anklageschrift erhalten. Es ist von Ort und Zeit der Hauptverhandlung benachrichtigt worden (Hauptakten Bl. 264, 288).\n\n3. a) Die Rechtslage stellt sich wie folgt dar:\nAuch in einem Verfahren, das die Verfehlungen eines Heranwachsenden zum Gegenstand hat, muß die Jugendgerichtshilfe\nherangezogen werden (§§ 107, 38 Abs. 3 JGG), wenn nicht die\nHeranziehung nach § 104 Abs. 3 i.V.m. § 112 Satz 1 JGG unterbleiben kann. Dem Vertreter der Jugendgerichtshilfe sind\nOrt und Zeit der Hauptverhandlung mitzuteilen (§ 109 Abs. 1\nSatz 1, § 50 Abs. 3 JGG). Der Beitrag, den die Jugendgerichtshilfe nach § 38 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 JGG zur Gewinnung eines möglichst vollständigen Bildes von der Persönlichkeit, der Entwicklung und der Umwelt des Täters erbringen soll, kann insbesondere für die Entscheidung von\nBedeutung sein, ob Jugendstrafrecht anzuwenden ist (§ 105\nAbs. 1 JGG). Er kann auch für die Wahl der Rechtsfolge und\ndie Bemessung der Strafe Bedeutung erlangen (BGHSt 6, 354,\n356; BGH bei Dallinger MDR 1956, 146; BGH, Urteile vom\n13. Mai 1960 - 4 StR 93/60 -, wiedergegeben bei Herlan GA\n1961, 358 und vom 24. September 1963 - 5 StR 338/63 -;\nBayObLG bei Rüth DAR 1971, 207). Infolgedessen verletzt\ndas Tatgericht in der Regel seine Aufklärungspflicht, wenn\nes die Jugendgerichtshilfe nicht heranzieht. Auf dem Verstoß gegen § 38 Abs. 3, § 50 Abs. 3 (i.V.m. §§ 107, 109\nAbs. 1 Satz 1) JGG und gegen § 24h Abs. 2 StPO kann der\nStrafausspruch beruhen (BGH bei Dallinger MDR aa0; BGH,\nUrteil vom 13. Mai 1960 - 4 StR 93/60 -, wiedergegeben\nbei Herlan GA aa0; BayObLG bei Rüth DAR aa0; Dallinger/\nLackner, JGG 2. Aufl. § 38 Rdn. 54; Brunner, JGG 4. Aufl.\n§ 38 Anm. 3 e).\n\nb) Aus dieser Rechtslage folgt nicht, daß die Verfahrensrüge des Angeklagten durchgreift. Denn es kann\n\nkeine Rede davon sein, daß die Heranziehung der Jugendgerichtshilfe unterblieben ist. Das Jugendamt wurde durch\ndie Anklageschrift von der in Betracht kommenden Ermittlungs- und Berichtsaufgabe unterrichtet. Es konnte ihr im\nLaufe der Hauptverhandlung auf Grund der Terminsnachricht\ngenügen, wenn es für seine Beteiligung am Verfahren einen\nAnlaß sah. In einem solchen Falle, in dem das Erfordernis\nder Heranziehung (wenigstens oder auch) durch Beachtung\n\nder Vorschrift des § 50 Abs. 3 Satz 1 JGG erfüllt worden\nist, kommt lediglich ein Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO\nnach allgemeinen Grundsätzen in Betracht (Dallinger/Lackner\naa0), also unter der Voraussetzung, daß konkrete, greifbare Anhaltspunkte die Annahme nahelegen, die Jugendgerichtshilfe habe von einem Bericht und von einer Teilnahme an\n\nder Hauptverhandlung abgesehen, obgleich sie Erkenntnisse\nhabe oder gewinnen könnte, die für den Ausspruch über die\nRechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind. Da gegen den Angeklagten Jugendstrafrecht angewendet wurde und § 17 Abs. 2\nJGG die Verhängung von Jugendstrafe gebot, ging es unter\ndem Gesichtspunkt weiterer Aufklärung lediglich um die\nFrage, ob die Jugendgerichtshilfe (möglicherweise) in der\nLage ist, trotz eingehender Erforschung der Persönlichkeit\ndes Angeklagten, seiner Entwicklung und seiner Umwelt durch\ndie Jugendkammer (vgl. insbesondere UA S. 3 bis 7) einen\nsachdienlichen, zugunsten des Angeklagten ins Gewicht\nfallenden Beitrag zur Bemessung der Strafe zu leisten.\nKonkrete greifbare Anhaltspunkte für eine solche Möglichkeit hat die Revision nicht vorgetragen. Ihre Rüge scheitert deshalb schon am Mangel der umfassenden Darliegung\n\nder Rügetatsachen.\n\nII. Sachlich-rechtliche Bedenken gegen den Strafausspruch bestehen nicht.\n\nIII. Der Ausspruch über die Kosten und Auslagen be-\n\nruht auf § 74 i.V.m. § 109 Abs. 2 Satz 1 JCC.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-09-13/1-str-451-77","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-09-13/1-str-451-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:36.900610+00:00"}}