{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-09-13_1_StR_441_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-09-13","aktenzeichen":"1 StR 441/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 441/77 URTEIL\n\n13] 77 in der Strafsache\ngegen\n\nden Tierarzt Dr. Bernd Jürgen Sch EB aus\nOB, seboren am WE. WER 1941 ir Scan,\n\nzur Zeit in Haft,\n\n_ wegen Beihilfe zur Geldfälschung u.a.\n\nir\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 13. September 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n: Dr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt Dr. zu»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt END GENE aus GEREEEER\nals Verteidiger,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft\nund des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts München I vom 15. Februar 1977\n\n7. dahin abgeändert, daß die Verurteilung\ndes Angeklagten wegen Beihilfe zum versuchten Betrug entfällt; |\n\n2. im Ausspruch über\n\na) die im Falle I. 3. der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe,\n\nb) die Gesamtfreiheitsstrafe,\n\nc) die Nebenstrafe der Einziehung nit\non zugehörigen Feststellungen aufgeoben.\n\nEr)\nir\n\nII. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen Beihilfe zur versuchten Geldfälschung,\ngemeinschaftlicher Urkundenfälschung und Urkundenfälschung\nin Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Betrug zur\nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die\nStaatsanwaltschaft und der Angeklagte haben das Urteil\ndes Tatgerichts in vollem Umfange angefochten. Die Anklagebehörde, die Verletzung des formellen und des\nmateriellen Rechts rügt, möchte erreichen, daß die Entscheidung der Strafkammer teils zugunsten, teils zu\nungunsten des Angeklagten aufgehoben wird. Der Angeklagte\nerhebt die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel der Anklagebehörde. hat Erfolg, soweit ihre Sachrüge zugunsten des\nAngeklagten wirken soll. In diesem Umfange und soweit\nes sich gegen die Einziehungsanordnung richtet ist auch\ndas Rechtsmittel des Angeklagten erfolgreich.\n\nI. Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\n1. Die Aufklärungsrüge:\n\na) Die Anklagebehörde meint, die Strafkammer habe\nin den Fällen I. 1. b) und c) der Urteilsgründe\n(UA S. 6 und 7) den wesentlichen Sachverhalt nicht\ngenügend aufgeklärt. Die Deponierung des Falschgeldes\nin einem Safe der IMMB-CEB-Kasse in StB sei\nein Inverkehrbringen im Sinne von § 146 Abs. 1 StGB,\nwenn Bankbedienstete in der Lage waren, ohne Mitwirkung\ndes Mieters den Safe zu öffnen oder wenn das Falschgeld als Sicherheit für Scheckgeschäfte oder für die\nEinräumung von Kredit diente. Die Vernehmung des zuständigen Sachbearbeiters der Bank hätte Klarheit gebracht.\n\nb) Die Aufklärungsrüge greift nicht durch, weil\ndie Anklagebehörde nichts aufzeigt, was darauf hindeutet,\ndaß konkrete, greifbare Anhaltspunkte für die in der\nRechtsmittelbegründung aufgezeigten Möglichkeiten in der\nHauptverhandlung in Erscheinung getreten sind. Ohne\nsolche Anhaltspunkte hatte das Tatgericht keinen Anlaß,\nden rechtlichen Inhalt des Safevertrags und die tatsächlichen Möglichkeiten der Vertragsschließenden anders zu\nsehen, als es dem Geschäftstypus und den Gepflogenheiten\nder Praxis entspricht.\n\n2. Die Sachbeschwerde:\n\na) Der Freispruch in den Fällen I. ?1. b) und c)\nder Urteilsgründe ist nicht zu beanstanden.\n\naa) Die Deponierung des Falschgeldes im Banksafe\nwar kein Inverkehrbringen im Sinne von § 146 Abs. 1\n(und § 147 Abs. 1) StGB. Die Strafkammer hat festgestellt, daß ohne Mitwirkung des Mieters das Stahlkammerfach nicht geöffnet werden konnte. Infolgedessen hatte\ner das Falschgeld nicht so aus seinem Gewahrsam entlassen, daß ein anderer in die Lage versetzt wurde,\nsich des Falschgeldes zu bemächtigen. Die Hilfsdienste,\ndie der Angeklagte geleistet hatte, um das Deponieren\ndes Falschgeldes zu ermöglichen, sind in dem Wissen\nerbracht worden, daß nicht das Inverkehrbringen, sondern\nlediglich das Verwahren in einem Safe beabsichtigt ist,\num eine Bankbestätigung als Mittel für betrügerische\nGeschäfte zu erlangen. Infolgedessen ist eine Haupttat\nnach § 146 Abs. 1 Nr. 3 (oder nach § 147 Abs. 1)StGB\ntatsächlich oder auch nur in der Vorstellung des Angeklagten nicht begangen worden.\n\nbb) Ob die rechtlichen Darlegungen des Tatgerichts\nzu Fall I. 1. c) der Urteilsgründe frei von Widerspruch\nsind (vgl. UA S. 20/21), kann dahinstehen. Ein etwaiger\nWiderspruch beträfe nicht das Tun des Angeklagten und\nseine Würdigung.\n\ncc) Im Falle I. 1. c) der Urteilsgründe kann sich\nder Angeklagte nicht nach den Grundsätzen der sukzessiven\nMittäterschaft strafbar gemacht haben, weil auch ein\nInverkehrbringen des Falschgeldes, das der Angeklagte\nin seinem Appartement verwahrte, nicht beabsichtigt war\n(vgl. VAS. 7).\n\naf\n\nb) Im Falle I. 2. der Urteilsgründe kann offenbleiben, wie die Feststellung der Strafkammer zu verstehen ist, Scheckformulare, Scheckkarten und Fälschungsmittel seien sichergestellt worden, ehe es dem Angeklagten und seinem Tatgenossen gelang, die Vorbereitungen zur Verfälschung der Scheckformulare durch Änderung\nder aufgedruckten Kontonummern abzuschließen, Der Vorgang ist bei der rechtlichen Würdigung nicht erfaßt\nworden (vgl. UA S. 21) und durfte nicht erfaßt werden.\nNicht ausgefüllte, insbesondere nicht unterschriebene\nScheckformulare besitzen noch keine Urkundenqualität,\nweil ihnen der wesentliche beweiserhebliche Inhalt\nfehlt und sie den Aussteller nicht erkennen lassen.\n\nDie bloße Änderung der aufgedruckten Kontonummer ist\ninfolgedessen noch keine Urkundenfälschung.\n\nc) Mit Recht beanstandet die Staatsanwaltschaft,\ndaß der Angeklagte im Falle I. 3. auch wegen Beihilfe\nzum versuchten Betrug verurteilt worden ist. Der Angeklagte ging davon aus, daß der Haupttäter über das\nStadium des versuchten Betrugs nicht hinausgelangen\nwerde (UA S. 14, 22). Ein Handeln in dieser Vorstellung\nerfüllt nicht die subjektiven Voraussetzungen der Beihilfe. Der Gehilfe muß das Zustandekommen der Haupttat, also auch den zur Vollendung erforderlichen Erfolg wollen oder doch damit rechnen (BGH bei Dallinger\nMDR 1973, 554; Dreher, StGB 37. Aufl. § 27 Rdn. 2 und\n§ 26 Rän. 85 LK 9. Aufl. § 49 Rdn. 13; Lackner, StGB\n11. Aufl. § 27 Anm. 5). (Bedingten) Vorsatz in diesem\nSinne hat der Angeklagte nach den Feststellungen der\nStrafkammer nicht gehabt. Es ist nicht zu erwarten, daß\nin einer neuen Hauptverhandlung andere, für Gehilfenvorsatz ausreichende Feststellungen getroffen werd:n\n\nkönnten. Der Senat hat infolgedessen den Schuldspruch\ngeändert, soweit er sich auf den Fall I. 3. der Urteilsgründe bezieht.\n\nII. Die Revision des Angeklagten\n\n1. Die Verurteilung auch wegen Beihilfe zum versuchten Betrug hat aus den dargelegten Gründen (oben I. 2.\nBuchst. c) keinen Bestand.\n\n2. Die Ansicht des Angeklagten, er hätte im Falle\nI. 1. a) der Urteilsgründe wegen Beihilfe zur versuchten Geldfälschung nach § 146 Abs. 1 Nr. 3, 88 22, 23,\n27 StGB nicht verurteilt werden dürfen, ist auf Erwägungen gestützt, die sich nicht an die Feststellungen\nhalten. Der Haupttäter beging ein Verbrechen nach\n§ 146 Abs. 1 Nr. 3, § 22 StGB, weil er versuchte,\nFalschgeld, das er sich in der vom Gesetz geforderten\nAbsicht verschafft hatte, an den Mann zu bringen. Der\nAngeklagte, der stets nur weisungsabhängiger Verteilungs-,\nVerwahrungs- oder Transportgehilfe war, half ihm dabei\ndadurch, daß er das Falschgeld in dem Wissen, es solle\nin den Verkehr gebracht werden, von ZB nach eiiiiiiie,\ndem Ort des versuchten Inverkehrbringens, im Mantel versteckt mitnahm. Die Absicht des Haupttäters brauchte der\nAngeklagte nicht zu teilen. Es genügte, daß sie ihm bekannt war (vgl. dazu UA S. 6).\n\n53. Soweit die Revision sich gegen den Schuldspruch\nim Falle I. 2. und dagegen richtet, daß die Strafkammer\nden Angeklagten im Falle I. 3. wegen Urkundenfälschung\nverurteilt hat, ist sie offensichtlich unbegründet.\n\n-8 -\n\nIII. Auf Grund des zur Schuldspruchänderung\nführenden Teilerfolgs der Revisionen müssen die Einzelstrafe im Falle I. 3. und die Gesamtstrafe neu festgesetzt werden. Es besteht kein Anlaß, die in den Fällen\nI. 1. a) und I. 2. verhängten Einzelstrafen aufzuheben.\nDie Frage der Berechtigung der Einziehungsanordnung\n(Absatz III. des Urteilsspruchs) muß jedoch neu geprüft werden. Nach den bisherigen Feststellungen ist\nes zweifelhaft, ob die Sparguthaben \"zur Begehung der\nfortgesetzten Urkundenfälschung gebraucht\" worden sind\n(so UA S. 25). Es hat eher den Anschein, daß sie\nkünftige Geldabhebungen mit Hilfe unechter und verfälschter Schecks ermöglichen sollten (vgl. UA S. 8\nund 24). Zu diesen Geldabhebungen ist es jedoch nicht\ngekommen.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-09-13/1-str-441-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-09-13/1-str-441-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:36.878017+00:00"}}