{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-09-13_1_StR_424_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-09-13","aktenzeichen":"1 StR 424/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_ StR 424/77 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Speditionskaufmann Hans Jörg V EmEEEEEEEEEED,\n\nohne festen Wohnsitz, geboren am &@. WB 1945 in\nNe@EB, zur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten schweren Raubes u.a.\n\noe\n\nD06\n\nu\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 13. September 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt Dr. EEEB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwältin EEE» aus GEEEEEEEED\nals Verteidigerin,\nJustizangestellter >»\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 28. Februar 1977\nim gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben,\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten schuldig befunden;\n\n1. des versuchten schweren Raubes, begangen in Tateinheit mit versuchtem gefährlichen Raub,\n\n2. des gemeinschaftlichen Diebstahls, begangen in\nTateinheit mit gemeinschaftlichem Vergehen gegen\ndas Waffengesetz,\n\nEs hat den Angeklagten deshalb zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt und gegen\nihn Führungsaufsicht angeordnet. Im übrigen hat es den\nAngeklagten freigesprochen. Gegen die Verurteilung richtet\nsich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise\nErfolg.\n\nI. Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden,\n\n1. Die Verurteilung wegen versuchten schweren Raubes,\nbegangen in Tateinheit mit versuchtem gefährlichen Raub,\nwird durch die getroffenen Feststellungen getragen.\n\na) Der Angeklagte war entschlossen, dem Gastwirt\nHB das Geld, das dieser in einer Kassette im Schlafzimmer aufbewahrte, mit Gewalt abzunehmen. Nach dem Ruf\n\"jetzt nichts wie Geld her\" schlug er mit einem Meißel\nauf das Tatopfer ein, um sich dadurch den Schlüssel zur\n\nWohnung und damit zu dem in der Kassette befindlichen\nGeld zu beschaffen. Er ließ erst von HB ab, als\n\nsich auf der Straße ein Tanklastzug näherte und er deshalb Entdeckung seiner Tat befürchtete (UA S. 13, 14, 18).\n\nb) Damit sind die Tatbestandsmerkmale der §§ 249,\n250 Abs. 1 Nr. 2 und 3, 22, 23, 52 StGB erfüllt.\n\nZiel der Handlungen des Angeklagten war die gewaltsame Wegnahme des Geldes. Dazu setzte er durch den tätlichen Angriff auf HMMM an. Er führte auch ein Werkzeug\nbei sich, um den Widerstand HB durch Gewalt zu überwinden. Durch die schweren Verletzungen, die er dem Opfer\nmit dem Meißel zufügte, brachte er dieses in die Gefahr\ndes Todes. Diese Schlußfolgerung ergibt sich aus Art und\nAusmaß der festgestellten Verletzungen (u.a. 2 offene\n\nSchädelbrüche, 2 große Platzwunden am Schädel, 2 Rippenbrüche). Der Angeklagte war sich trotz seiner mittelschweren Trunkenheit, die die Annahme des § 21 StGB rechtfertigt, \"noch bewußt, daß Schläge mit einem Meißel auf\nden Körper eines Menschen ganz allgemein geeignet sind,\ndiesen in Lebensgefahr zu bringen\" (UA S. 23). Der Urteilszusammenhang ergibt, daß der Angeklagte diese Möglichkeit\nbilligte.\n\nc) Dem steht nicht entgegen, daß der Angeklagte \"möglicherweise irrig zu stark zugeschlagen hat\" und daß er\n\"lediglich darauf aus war, den Zeugen HE vorübergehend\nkurzfristig kampfunfähig zu machen\" (UA S. 22). Auch wer\nmit begrenztem Ziel mit einem Meißel auf den Kopf eines\nMenschen einschlägt und dabei irrig die Gewaltanwendung\nzu stark dosiert, kann das Bewußtsein haben, daß Schläge\n\nmit einem Meißel auf den Kopf \"ganz allgemein\" - also auch\nleichte Schläge - das Opfer in Lebensgefahr bringen können,\nund kann diese Möglichkeit billigen. Auch die Revision hält\nangesichts des Zieles des Angeklagten, HB vorübergehend\nkampfunfähig zu machen, den bedingten Vorsatz, ihn dabei in\nLebensgefahr zu bringen, nicht für ausgeschlossen, sondern\nfür \"noch unwahrscheinlicher\" (Rev.Begr. S. 10). Das Revisionsgericht ist jedoch an die Feststellungen des Tatrichters gebunden, ohne daß es auf den Grad der Wahrscheinlichkeit des Festgestellten ankommt. Nur wenn eine Feststellung schlechthin unmöglich ist, liegt ein Denkfehler\nvor,\n\nd) Aud die weiteren Angriffe der Revision gehen insoweit fehl.\n\nDaß der Angeklagte zur Tatzeit schuldunfähig war,\nist durch die Feststellungen ausgeschlossen. Das Schwurgericht geht von einem Zustand mittlerer Trunkenheit aus,\nbei dem die Einsichtsfähigkeit noch voll erhalten und nur\ndas Hemmungsvermögen erheblich herabgesetzt war (UA S. 20).\nGenaue Feststellungen über den Blutalkoholgehalt des Angeklagten zur Tatzeit ließen sich nicht treffen, weil der\nAngeklagte nach der Tat flüchtete und weil seine späteren\nAngaben über die Trinkmengen unrichtig sind (UA S. 19).\nDas angefochtene Urteil enthält keinen Anhaltspunkt dafür,\ndaß das Schwurgericht den Schluß, den es zieht, für den\n\"denkbar einzig möglichen\" gehalten hat. Der Tatrichter\nsetzt sich vielmehr mit der Möglichkeit der Schuldunfähigkeit des Angeklagten eingehend auseinander und verneint\nsie in rechtlich unangreifbarer Weise. Da die Angaben des\nAngeklagten über den genossenen Alkohol offensichtlich\nfalsch waren (UA S. 19), gab es keine verläßliche Grundlage\n\nfür eine Feststellung \"über Art, Umfang und Zeit des\nim einzelnen genossenen Alkohols\", Der Begriff der\n\"mittleren Trunkenheit\" ist, mag er auch im übrigen\nwenig aussagekräftig sein, jedenfalls geeignet, die\nAnnahme des § 21 StGB und den Ausschluß des § 20 StGB\nzu rechtfertigen.\n\ne) Zwischen den Qualifikationstatbeständen des § 250\nAbs. 1 Nr. 2 und 3, die selbständige Straftaten darstellen,\nist Tateinheit möglich und im vorliegenden Fall rechtlich\neinwandfrei dargetan.\n\n2. Auch gegen die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in Tateinheit mit gemeinschaftlichem\nVergehen gegen das Waffengesetz bestehen keine rechtlichen Bedenken.\n\nDer Angeklagte und BE entwendeten im bewußten\nund gewollten Zusammenwirken ihrem Gastgeber Wis»\neine Pistole und zwei goldene Uhren, Auf der Fahrt durch\ndas Bundesgebiet führten beide die Pistole in ihrem Gepäck mit. In Lörrach boten sie die Waffe vergeblich einem\nZuhälter zum Kauf an (UA S. 15, 16). Eine amtliche Erlaubnis zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt an ihr besaßen\nsie nicht.\n\nDie Ausübung der tatsächlichen Gewalt im Sinne des\n§ 53 Abs. 3 Nr, 1 a WaffG ergibt sich aus dem Transport\nim Pkw über eine lange Wegstrecke und aus dem Verkaufsangebot.\n\nII. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen\nbleiben,\n\nLau\nu\n\nDas Schwurgericht hat die Untergrenze des für die\nEinsatzstrafe in Betracht kommenden Strafrahmens unzutreffend mit Freiheitsstrafe von einem Jahr angesetzt.\n\nDas Landgericht bejaht einen minder schweren Fall im Sinne\ndes § 250 Abs. 2 StGB und mildert die Strafe nach §§ 23\nAbs. 2, 49 StGB, weil die Tat im Versuch steckengeblieben\nist. Die Mindeststrafe aus § 250 Abs. 2 StGB beträgt ein\n\nJahr, das Mindestmaß nach § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB demgemäß\ndrei Monate,\n\nDie strafschärfende Berücksichtigung der \"brutalen\nunbarmherzigen Handlungsweise des Angeklagten\" und der\n\"Vielzahl der dem Zeugen Hl zugefügten Verletzungen\"\nist nicht ohne weiteres verständlich, wenn das Schwurgericht zugleich Raum für die Annahme läßt, der Angeklagte\nhabe \"möglicherweise irrig zu stark zugeschlagen (UA S. 22).\n\nEs ist nicht auszuschließen, daß diese Mängel sich\nauf den gesamten Strafausspruch einschließlich der Anordnung der Maßregel ausgewirkt haben.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-09-13/1-str-424-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-09-13/1-str-424-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:36.854839+00:00"}}