{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-09-13_1_StR_415_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-09-13","aktenzeichen":"1 StR 415/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Le\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_ StR 415/77 URTEIL\nA] 77\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Werkzeugmacher Kurt A EB aus Hein,\ngeboren am WB. EEE 1942 in HEB/S@EB, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 13. September 1977, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EB in der Verhandlung,\nErster Staatsanwalt Dr. EEEEEEEP bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EEEB aus CEEEEEED\nals Verteidiger,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Hof vom 10. März 1977 wird\nverworfen.\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechts-\n\nmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zur Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.\nGegen dieses Urteil richtet sich die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten mit der Rüge\nder Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat\nkeinen Erfolg.\n\nDie Strafzumessungserwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen.\n\n1. Das Schwurgericht verneint die Voraussetzungen des\nminder schweren Falles nach § 213 StGB 1. Alternative,\nweil der Angeklagte durch schwere Beleidigungen der später\nGetöteten nicht auf der Stelle zur Tat hingerissen worden\nsei. Diese Annahme wird durch die getroffenen Feststellungen getragen.\n\na) § 213 StGB 1. Alternative privilegiert den Totschläger, der unter dem unmittelbaren Eindruck einer\nschweren Kränkung durch das spätere Opfer in gerechter\nZornesaufwallung getötet hat. Ein zeitlicher Abstand\nvon einigen Stunden zwischen Tatentschluß und -ausführung\nsteht der Annahme des Merkmals \"auf der Stelle\" nicht\nentgegen, sofern die Tötung noch unter dem beherrschenden\nEinfluß der anhaltenden Erregung über die dem Täter angetane schwere Kränkung gestanden hat (BGH, Urteil vom\n20. April 1956 - 1 StR 116/56; vom 13. Februar 1975\n- 1 StR 629/74). Bei einer Vielzahl von Tatmotiven ist\n\nmaßgebend, ob der Zornaffekt seine tatauslösende Bedeutung beibehalten hat. Der Täter muß beim Entschluß\nzur Tat und bei deren Verwirklichung noch entscheidend\nund bestimmend unter dem Einfluß der schweren Kränkung\ngestanden haben (BGH, Urteil vom 14. Juli 1977 - 4 StR\n291/77). |\n\nb) Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.\n\nDie Tötung geschah nicht unter dem dominierenden\nEinfluß eines Affekts, der durch die Untreuehandlungen\nund andere schwere Kränkungen des späteren Opfers hervorgerufen war, sondern als unmittelbare Folge einer Erregung, die das Dazwischentreten der Schwiegereltern des\nAngeklagten sowie leichte Trunkenheit und Übermüdung bewirkten. Insbesondere die energische Intervention der\nSchwiegermutter, die ihre Tochter mit der bestimmenden\nErklärung \"Du gehst mit uns\" dem Angeklagten entziehen\nwollte, löste die Tat aus, Die \"Explosivhandlung\" des\nAngeklagten kam durch das Verhalten Dritter zum Ausbruch\n(UA S. 28). Zu diesem Zeitpunkt waren die durch die Untreue der Frau ausgelösten Gefühlsregungen des Angeklagten\nbereits in sachliche Bahnen geleitet. Eine Reihe von Ereignissen hatte zu einer \"Beruhigung der Atmosphäre\nzwischen den Eheleuten\" (UA S, 13) geführt. Die Gefühle\ndes Angeklagten gegenüber seiner Frau bestanden noch als\nVerärgerung und Enttäuschung, nicht aber in der Form des\nAffekts fort. Sie bildeten eine der \"seelischen Grundlagen für die spätere Tat\" (UA S. 15, 22), ohne tatauslösende Bedeutung zu erlangen.\n\nZu Recht wertet das Schwurgericht die Situation, in\nder der Angeklagte seine Frau in Erwartung ihres Lieb-\n\nao\n\nhabers in der ehelichen Wohnung vorfand, als Provokationslage im Sinne des § 213 StGB 1. Alternative. Zu dieser\nschweren Kränkung kam noch hinzu, daß Frau AB ihr\nFehlverhalten beharrlich leugnete. Aber zwischen dem\nZeitpunkt, an dem der Angeklagte Kenntnis von ihrer Untreue erlangte, und der Tatausführung lagen 17 Stunden.\n\nIn dieser Zeit nahm der Angeklagte eine Reihe von \"Unterbrechungshandlungen\" (UA S. 25) vor. Er beruhigte sich,\nbesuchte Gaststätten und hielt sich in der Wohnung eines\nBekannten auf. Er spielte bis in die Nacht hinein Karten,\nging nach Hause und verkehrte mit seiner Frau geschlechtlich. Danach schlief er kurze Zeit, brachte seine Frau\n\nzur Arbeitsstelle und besprach den Fall mit einer Vertrauensperson. Er nützte diese Ereignisse, um \"seine Verärgerung\nüber das Verhalten seiner Frau abzureagieren\" (UA S. 26).\nSeine Drohungen am Arbeitsplatz der Frau hatten zum ziel,\nein Geständnis und den Verzicht auf Scheidungsabsichten\n\nzu erlangen. Auch nach dem Schuß in den Schreibtischstuhl\ntrat Beruhigung ein. Die Eheleute einigten sich dahingehend,\ndaß sie am Nachmittag gemeinsam zu einen Rechtsanwalt gehen\nwollten. Der Angeklagte suchte nach sachlichen Lösungen\n\nfür seinen Konflikt (UA S. 26).\n\nErst das Verhalten der Schwiegereltern, die über die\nmassiven Drohungen des Angeklagten empört waren, brachte\ndie Wende. Der Vater forderte alsbald vom Angeklagten ein\nDarlehen von 12.000,- DM zurück und erklärte, er habe die\nPolizei verständigt. Die Schwiegermutter wies ihre Tochter\nan, mit ihr zu gehen, Unter dem Eindruck dieser Szene sowie\ninfolge leichter Trunkenheit und Übermüdung geriet der\nAngeklagte in einen \"Affektstrudel\" (UA S. 22, 29), der\nzu den Tötungshandlungen führte.\n\nDie Tötung beruhte auf einem Bündel von Motiven. Dazu\ngehörten die Erkenntnis des Angeklagten, daß seine Frau\nnach der Initiative der Schwiegermutter für ihn verloren\nwar, die Enttäuschung über die Untreue seiner Frau, die\nVerweigerung eines Geständnisses, der Ärger darüber, daß\nseine Frau sich ein zweites Mal von ihm scheiden lassen\nwollte, und die Angst vor einer Blamage in der Öffentlichkeit (UA S. 15). Der Angeklagte sah seine Lösungsversuche\nals gescheitert an und versuchte jetzt eine Lösung durch\neine Gewalttat (UA S. 26). Sein Affekt war durch eine\nneue selbständige Entwicklung der Ereignisse bedingt.\n\nc) Die gegen die Annahme des Landgerichts gerichteten\nAngriffe der Revision gehen fehl.\n\nEs trifft zu, daß das Schwurgericht den genauen Zeitpunkt des Tatentschlusses nicht hat feststellen können.\nDer Urteilszusammenhang ergibt aber, daß dieser Entschluß\nJedenfalls solange nicht zustande kam, wie der Angeklagte\nnoch unter der bestimmenden Wirkung der Kränkungen durch\ndie Ehefrau stand. Auch wenn die Äußerung der Frau am\n26. März 1976 gegen g,°° Uhr, sie wolle den Angeklagten\nwegen seiner Einbildungen in die Irrenanstalt bringen\nlassen, als schwere Beleidigung im Sinne des § 213 StGB\n1. Alternative anzusehen ist, bleibt doch festzuhalten,\ndaß der Angeklagte sich danach erneut beruhigte, nach Hof\nfuhr und sich einer Verschwägerten anvertraute. Die tödlichen Schüsse fielen erst gegen 13.00 Uhr, nachdem die\nEheleute sich über die nächsten Maßnahmen geeinigt hatten.\nEntgegen der Ansicht der Revision ist das weitere Verhalter\nder Frau AB in der Zeit zwischen 9.°° und 13.009 Uhr\nnicht als schwere Kränkung zu werten. Sie setzte keine\nzusätzliche Ursache, die gleichsam als letzter Tropfen\ndas Faß zum Überlaufen brachte, Für die Maßnahmen ihrer\nEltern war sie nicht verantwortlich.\n\n2. Auch die Nichtanwendung des § 213 StGB 2. Alternative hält rechtlicher Nachprüfung stand.\n\na) Bei der Beurteilung der Frage, ob \"sonst ein\nminder schwerer Fall\" gegeben ist, hat der Tatrichter\nalle Gesichtspunkte heranzuziehen, die für die Wertung\nvon Tat und Täter in Betracht kommen, gleichgültig ob\nsie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen\noder folgen. Dabei ist maßgebend, ob die ordentliche Strafe\nbei Berücksichtigung aller gewichtigen Gesichtspunkte zu\nhart erscheint (BGH, Urteil vom 13. Februar 1975 - 1 StR\n629/74). Auch erheblich verminderte Schuldfähigkeit kann\nnach ständiger Rechtsprechung die Annahme eines minder\nschweren Falles begründen, soweit nicht das Verbot der\nDoppelverwertung in § 50 StGB dem entgegensteht (BGHSt 16,\n360; BGH, Urteil vom 21. Dezember 1976 - 1 StR 416/76).\nWenn sowohl ein minder schwerer Fall als auch ein besonderer\ngesetzlicher Milderungsgrund gegeben sind, kann grundsätzlich die Strafe doppelt gemindert werden, sofern jeder der\nden Strafrahmen bildenden Milderungsgründe eine selbständige\nsachliche Grundlage hat (BGH, Urteil vom 24. August 1976\n- 1 StR 482/76).\n\nb) Die Urteilsgründe lassen erkennen, daß das Schwurgericht sich dieser Möglichkeiten bewußt gewesen ist und\nsein Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise\nbetätigt hat,\n\nDas Landgericht verneint unter Abwägung der wesentlichen Gesichtspunkte das Vorhandensein anderer mildernder\nUmstände, die die Tat in einem derart milden Licht erscheinen lassen, daß die Anwendung des ordentlichen Strafrahmens nicht angemessen wäre (UA S. 28). Es bezieht dabei\n\ndie Möglichkeit, auch im Hinblick auf die Zubilligung\n\ndes § 21 StGB einen minder schweren Fall anzunehnen,\nausdrücklich in seine Wertung ein. Die Wendung \"selbst\nunter Berücksichtigung der seelischen Verfassung des\nAngeklagten\" bedeutet in diesem Zusammenhang, daß das\nSchwurgericht einen minder schweren Fall auch dann nicht\nbejahen kann, wenn es sich vor Augen hält, daß eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten\nwegen des Affekts nicht auszuschließen ist. Die Gründe\ndafür sind aufgezählt: Die kriminelle Intensität, die\n\nin der Abgabe von vier Schüssen zum Ausdruck kommt, und\n\ndie Tötung der jungen Ehefrau, der Mutter des minderjährigen\nKindes des Angeklagten, das Zeit seines Lebens im Schatten\ndieses Ereignisses stehen wird. Dagegen ist rechtlich nichts\neinzuwenden,\n\nc) Vergeblich greift die Revision auch diese Wertung\ndes Landgerichts an.\n\nNichts spricht dafür, daß die Schwurgerichtskammer\nbei der Abwägung zu § 213 StGB 2. Alternative alles übersehen habe, was sie zur 1. Alternative festgestellt hat.\nDer Begriff \"andere mildernde Umstände\" geht auf die frühere\nFassung des § 213 StGB zurück, die sachlich nichts anderes\nbesagt als der jetzt geltende Gesetzestext. Der Tatrichter\nbezieht sich auch bei § 213 StGB 2. Alternative auf die\ndem Angeklagten \"zugefügte Kränkung\" (UA S, 28). Einer ausdrücklichen Erwähnung des § 21 StGB bedurfte es nicht.\n\n3. Auch im übrigen sind Rechtsfehler nicht zu Tage\ngetreten. Das Schwurgericht hat die Strafe nach §§ 21, 49\nAbs. 1 Nr. 2 StGB gemildert und die für die Strafzumessung\n\nnn\n\nPr\n\nDe\n\nbestimmenden Umstände entsprechend den Erfordernissen\ndes § 46 StGB und § 267 Abs. 3 StPO angeführt.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-09-13/1-str-415-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-09-13/1-str-415-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:36.828864+00:00"}}