{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-09-13_1_StR_389_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-09-13","aktenzeichen":"1 StR 389/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":"HeilpraktikerG § 5\n\nZur Strafbarkeit des „Wunderheilers\", der angeblich\nübernatürliche Kräfte zur Heilbehandlung einsetzt.","text_plain":"00%\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\nHeilpraktikerG § 5\n\nZur Strafbarkeit des „Wunderheilers\", der angeblich\nübernatürliche Kräfte zur Heilbehandlung einsetzt.\n\nBGH, Urt. v. 13. September 1977 - 1 StR 389/77 - LG Offenburg\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 389/77 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJosef W EEE zus VOR (BEE), geboren am\n@. GE 19.5 in DEE, Kreis Bein,\n\nwegen Vergehens gegen das Heilpraktikergesetz\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 13. September 1977, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter am.Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt MW in der Verhandlung,\nErster Staatsanwalt Dr. EB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt m aus Offenburg\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter 2\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Offenburg vom 22. März 1977\n\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen eines fortgesetzten Vergehens gegen das Heilpraktikergesetz zur Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung\nes zur Bewährung ausgesetzt hat; den aus der Tat erlangten\nVermögensvorteil hat es in Höhe von 75.000 DM für verfallen\nerklärt (§ 1 Abs. 2, § 5 Heilprt; § 56 Abs. 1, § 73 StGB).\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nI. Die Verfahrensvoraussetzungen.\n\n1. Die Strafkammer hat den Angeklagten nur wegen der\nTeilakte der ihm zur Last gelegten fortgesetzten Tat verurteilt, die nach Mitte Januar 1976 begangen worden sind.\nErst zu diesem Zeitpunkt sei dem Angeklagten der Eröffnungsbeschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. Dezenber 1975 (Bl. 705 ff d.A.) bekannt geworden, der seine Behandlungsweise als verbotene Ausübung der Heilkunde angesehen habe; bis dahin habe er sich in einem unvermeidbaren\nVerbotsirrtum befunden, wobei ihm zugute gehalten werden\nmüsse, daß auch die erkennende Strafkammer seine Auffassung geteilt habe, seine Tätigkeit falle nicht unter\ndas Heilpraktikergesetz.\n\nGleichwohl hat sich der Tatrichter für befugt gehalten,\nden Angeklagten allein wegen der nach dem Eröffnungsbeschluß liegenden Teilakte der fortgesetzten Handlung zu\nverurteilen, weil auch die vor diesem Beschluß liegenden\nTeilakte tatbestandsmäßig nach der objektiven wie nach\nder subjektiven Tatseite gewesen seien und insoweit lediglich wegen unvermeidbaren Verbotsirrtums kein Schuldvorwurf erhoben werde.\n\nDiese Auffassung ist rechtlich nicht haltbar. Wohl\nist richtig, daß Einzelakte einer fortgesetzten Handlung,\ndie erst nach dem Eröffnungsbeschluß, aber vor der Urteilsverkündung begangen wurden, im Wege der Umgestaltung\nder Strafklage in den Schuldspruch einbezogen werden\nkönnen und müssen; das setzt jedoch voraus, daß die Fortsetzungstat vor dem Eröffnungsbeschluß begonnen wurde,\ndaß also mindestens ein strafbarer Teilakt der Tat vor diesem\n‚Beschluß lag; denn nur strafbare Einzelakte können durch\nFortsetzungszusammenhang zur einheitlichen Tat verbunden\nwerden (BGHSt 27, 115, 116; 17, 185, 186).\n\n2. Die Strafkammer hat sich jedoch aus einem anderen\nGrund ohne Rechtsfehler zur Aburteilung der verfahrensgegenständlichen Fortsetzungstat für berechtigt gehalten.\n\nDie am 6. Mai 1976 begangene Einzeltat im Falle Dim\n(UA S. 8/9) war gesondert angeklagt worden (Bl. 35 d.A. I\nKLs 11/76); das Landgericht hat das Verfahren insoweit\ngesondert eröffnet und zugleich mit dieser Sache verbunden (Beschluß vom 9. Dezember 1976 - Bl. 993 d.A.).\nDa diese Tat - wie zur Sachrüge darzulegen, ohne Rechtsfehler - als Teilakt der Fortsetzungstat angesehen wurde,\ndeckt der Eröffnungsbeschluß vom 9. Dezember 1976 zusammen\nmit dem Eröffnungsbeschluß vom 30. Dezember 1975 die ganze\nfortgesetzte Handlung als eine Tat im Sinne des § 264 StPO\n(vgl. Löwe-Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 264 Anm. 6 a), so\ndaß unter diesem Gesichtspunkt die Verurteilung auf die\nnach dem Eröffnungsbeschluß vom 30. Dezember 1975 liegenden Teilakte beschränkt werden durfte. Anders als in den\nder Entscheidung BGHSt 27, 115, 117 zugrunde liegenden\nFalle bedarf es daher auch keines gesonderten Freispruchs\n\nfür die vor dem ersten Eröffnungsbeschluß liegenden\nTeilakte der fortgesetzten Handlung.\n\nIl. Die Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler auf.\n\n1. Zur Behandlungsweise des Angeklagten hat der\nTatrichter festgestellt:\n\nDer Angeklagte habe nach seinen Angaben Ende 1973\neine religiöse Erscheinung gehabt, die er als Auftrag\nempfunden habe, seine übernatürlichen Kräfte den Menschen zur Verfügung zu stellen und kranke Menschen zu\nheilen; seitJanuar 1974 konzentriere er sich ganz auf\nseine Tätigkeit als \"Wunderheiler\", die er selbst als\n'Geistesheilung auf astraler Ebene\" bezeichne. Nach der\neigenen Darstellung des Angeklagten bestehe bei jedem\nKranken, der zu ihm komme, die Behandlungs- oder Heiltätigkeit darin, daß er leise ein Gebet spreche, seine\nHände falte und ein Kreuzzeichen über die Stirn des\nKranken mache. Der Angeklagte führe dann seine Hände in\ndie Nähe der kranken oder schmerzenden Körperstelle, wobei keine oder allenfalls eine leichte Berührung geschehe.\nEr erkläre dabei den Kranken, daß sie auf überirdische,\nübernatürliche Kräfte vertrauen müßten. Eine ärztliche\nDiagnose stelle der Angeklagte nicht; er mache auch keinen\nUnterschied in der Behandlung je nach Krankheitsfall. Nach\nseinen eigenen Angaben vertraue er allein auf überirdische,\ngöttliche Kräfte und lehne daher auch eine Prüfung als\nHeilpraktiker ab, Die \"Behandlung\" der einzelnen Kranken\nsei durchweg nach wenigen Minuten beendet.\n\nDabei habe der Angeklagte - so führt das angefochtene\nUrteil weiter aus - den Kranken in zahlreichen Fällen\n\nzumindest subjektive Heilung oder Schmerzlinderung\nverschafft; es handle sich um \"Heilungen\" durch einen\nsuggestiven Vorgang, die fast ausschließlich bloße\nSymptombesserungen subjektiver Art darstellten und\nmeist nur vorübergehend seien.\n\nFür seine Behandlungen nahm der Angeklagte freiwillige Spenden entgegen; seine Einnahmen betrugen\nnach seinen eigenen Angaben 18.000 bis 20.000 DM im\nMonat (UA S. 7).\n\n2. Nach § 1 Abs. 1 des Heilpraktikergesetzes vom\n17. Februar 1939 (RGBLI 2515;BGBl III 2122 - 2) bedarf\nder Erlaubnis, wer die Heilkunde ausüben will, ohne als\nArzt bestellt zu sein; mit Freiheitsstrafe bis zu einem\nJahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer die Heilkunde\nausübt, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt\nzu sein oder eine Erlaubnis nach § 1 zu besitzen (§ 5\nHeilprG). Dabei ist Ausübung der Heilkunde im Sinne des\nGesetzes jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene\nTätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von\nKrankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch\nwenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird (§ 1 Abs. 2\nHeilprG).\n\na) Zutreffend ist die Strafkammer davon ausgegangen,\ndaß mit Rücksicht auf den Zweck des Gesetzes unter einer\nTätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 HeilprG jedes Tun zu\nverstehen ist, das bei den Behandelten den Eindruck erweckt, es ziele darauf ab, sie zu heilen oder ihnen Erleichterung zu verschaffen; das kann auch dadurch geschehen, daß angebliche übernatürliche Gewalten mit vermeintlichen oder vorgetäuschten übersinnlichen Kräften\n\nbekämpft werden; denn gerade ein solches Treiben kann\nden Zielen des Heilpraktikergesetzes im hohen Maße zuwiderlaufen und daher besonders gefährlich sein (BGHSt 8,\n237, 238/239; ebenso OLG Bremen MDR 1957, 310). Ohne\nRechtsirrtum hat der Tatrichter demnach in der Tätigkeit des Angeklagten, der nach seinen Angaben übernatürliche Kräfte zur Heilung von Kranken einsetzte,\n\neine unerlaubte Ausübung der Heilkunde erblickt. Die\nMeinung des Angeklagten, seine Tätigkeit falle nicht\nunter das Heilpraktikergesetz, da sie keinerlei medizinisch-wissenschaftliche Fachkenntnisse voraussetze\n\nund er auch keine medizinischen Diagnosen stelle, trifft\nnicht zu; auch das bloße Handauflegen und kurze Bestreichen der ihm als krank oder schmerzend bezeichneten\nKörperstellen ist Ausübung der Heilkunde im Sinne des\nGesetzes (OVG Münster MDR 1953, 765; Gillhausen, Das\nBerufsrecht der Heilpraktiker S. 56 f), da sie im Behandelten den Eindruck erweckt, daß seine Heilung oder\nBesserung mit übernatürlichen oder übersinnlichen Kräften\nbewirkt werde. Daran ändert auch nichts - wie das Landgericht zutreffend ausführt -, daß der Angeklagte vor\nJeder \"Behandlung\" ein kurzes Gebet spricht und die\n\nHände faltet; denn er beschränkt sich nicht darauf, die\nHilfe Gottes für den Kranken zu erbitten (vgl. KG JR\n1950, 117), sondemer selbst ist es nach seiner Behauptung,\nvon dem die Heilkräfte ausgehen, mit denen dem Kranken\ngeholfen wird (Gillhausen, aa0 S. 57). Wollte man diese\nArt der \"Behandlung\" deshalb nicht als Ausübung der Heilkunde ansehen, weil der Angeklagte keine medizinischen\nFachkenntnisse hat, dann käme man zu dem mit dem Gesetzeszweck nicht zu vereinbarenden Ergebnis, daß ein Heilbehandler\nsich nur möglichst weit von den Regeln ärztlicher Wissen-\n\nschaft entfernen müsse, um sich gegen die Anwendung\ndes Heilpraktikergesetzes auf sein Verhalten zu sichern\n(Bockelmann, NJW 1966, 1145, 1149).\n\nb) Zu Unrecht meint die Revision, daß diese Auffassung, insbesondere die Entscheidung BGHSt 8, 237,\nim Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stehe und daher nicht aufrecht erhalten werden\nkönne.\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat allerdings mehrfach ausgesprochen, es sei bei der im Hinblick auf die\nFreiheit der Berufswahl (Art. 12 GG) gebotenen verfassungskonformen Auslegung als ein Wesensmerkmal des Begriffs\n\"Ausübung der Heilkunde\" anzusehen, daß die Tätigkeit\nnach allgemeiner Auffassung ärztliche Fachkenntnisse\nvoraussetzt, sei es im Hinblick auf das Ziel, die Art\noder die Methode der Tätigkeit oder für die Feststellung,\nob im Einzelfall mit der Behandlung begonnen werden darf\n_(BVerwGE 35, 308, 310; BVerwG NJW 1973, 579); dabei darf\nbei der \"allgemeinen Auffassung\" die Ansicht der Fachmedizin\nnicht außer Betracht bleiben (BayObLGSt 1960, 176). Voraussetzung für die Versagung der Erlaubnis nach § 1 Abs. 1\nHeilprG sei ferner, daß die in Aussicht genommene Behandlung\ngesundheitliche Schädigungen verursachen kann (BVerwG NJW\n1973, 579, 581).\n\nDie Revision verkennt aber, daß die Entscheidungen\nder Strafgerichte einerseits und der Verwaltungsgerichte\nandererseits von verschiedenen Ansatzpunkten ausgehen\nmüssen. Geht es bei den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen\ndarum, ob der Antragsteller, der die Heilkunde ausüben will,\nunter dem Gesichtspunkt der Freiheit der Berufswahl einen\n\nRechtsanspruch auf die dazu erforderliche Erlaubnis\n\nhat (vgl. vor allem BVerwGE 4, 250, 256), so hat der\nStrafrichter zu beurteilen, ob ein Täter Behandlungsmethoden ausübt, durch die der einzelne Patient eben-\n\nso wie die Allgemeinheit gefährdet wird. Die Auffassung\nder Revision würde den Straftatbestand des § 5 HeilprG\ndahin einengen, daß nur derjenige wegen unerlaubter Ausübung der Heilkunde bestraft werden kann, der zwar die\nVoraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach\n\n§ 1 HeilprG erfüllt, es aber lediglich unterlassen hat,\nsich um die Erteilung dieser Erlaubnis zu bemühen. Das\naber würde zu einer Einengung des Tatbestandes führen,\ndurch die gerade die besonders gefährlichen und strafwürdigen Fälle der Scharlatanerie und der schwindelhaften\nKurpfuscherei nicht mehr erfaßt würden.\n\nDiese Frage kann jedoch letztlich offen bleiben.\nDenn die Feststellungen ergeben, daß jedenfalls im vorliegenden Fall das Verhalten des Angeklagten auch die\nin der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gestellten Anforderungen an den Begriff \"Ausübung der\nHeilkunde\" erfüllt. Das Landgericht hat im Anschluß an\nden Eröffnungsbeschluß des Oberlandesgerichts mit Recht\nhervorgehoben, daß die vom Angeklagten vorgenommene\n\"Behandlung\" auf die Heilung von Kranken gerichtet ist\nund daß er damit ein Ziel verfolgt, das nach allgemeiner\nAnschauung ärztliches Fachwissen zur Voraussetzung hat.\nFerner ist die Tätigkeit des Angeklagten geeignet, gesundheitliche Schädigungen hervorzurufen. Denn durch\ndas Gesetz sollen nicht nur Gefahren abgewendet werden,\ndie als unmittelbar durch die Behandlung selbst hervorgerufene Gesundheitsbeschädigungen drohen, sondern\nes sollen auch solche Gefahren erfaßt werden, die durch\n\n- 10 -\n\ndie \"Behandlung\" mittelbar in dem Sinne verursacht werden können, daß die \"Patienten\" die Anwendung gebotener\nmedizinischer Heilmethoden unterlassen oder zumindest\nverzögern, weil der Heilbehandler nicht über das medizinische Fachwissen verfügt, um entscheiden zu können,\nwann medizinische Heilbehandlung notwendig ist, oder\nweil er solchen Heilmaßnahmen von vornherein ablehnend\ngegenübersteht (OLG Karlsruhe, Beschluß vom 30. Dezenber 1975 - 2 Ws 138/75 - S. 15).\n\n3. Ohne Rechtsfehler hat endlich der Tatrichter die\neinzelnen \"Heilbehandlungen\" des Angeklagten zu einer\nfortgesetzten Tat zusammengefaßt. Das Gesetz schützt\nnicht nur die Gesundheit des einzelnen \"Patienten\" als\nein höchstpersönliches Rechtsgut mit der Folge, daß die\ngegen verschiedene Personen gerichteten Taten nicht zu\neiner fortgesetzten Handlung zusammengefaßt werden\nkönnten (vgl. für viele Dreher, StGB 37. Aufl. vor\n§ 52 Rdn. 29); Zweck des Gesetzes war und ist es vielmehr, der Bevölkerung einen ausreichenden Rechtsschutz\ngegenüber Gesundheitsgefährdungen durch Unberufene zu\ngeben (Amtl. Begründung zum Heilpraktikergesetz, Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger\nNr. 50 vom 28. Februar 1939; Pfundtner-Neubert, Das\nneue Deutsche Reichsrecht IV d 24; BVerwGE 23, 140,\n\n143; 35, 308, 310). Damit deckt der Schutzzweck des\nGesetzes ein das Einzelinteresse umgreifendes Allgemeininteresse an einer geordneten Gesundheitspflege; es ist\ndaher rechtlich nichts dagegen einzuwenden, daß eine Abfolge von Verstößen durch die Behandlung verschiedener\nPersonen bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen\n\nals eine fortgesetzte Handlung gewertet wird. Daß der\nHeilbehandler nicht von vornherein weiß, welche Personen\n\nir\n\n- 11 -\n\ner behandeln wird, steht der Annahme einer fortgesetzten\nTat ebensowenig entgegen wie im Falle des Rauschgifthändlers, der an Beginn des Handeltreibens noch nicht\nweiß, von welchen bestimmten Händlern er kaufen und an\nwelche einzelnen Kunden er verkaufen wird (BGH, Urteile\n\nvom 16. August 1973 - 4 StR 345/73 - und vom 24. Juni 1975\n- 1 StR 181/75).\n\nÜber den Gesamtvorsatz, die Dauer der fortgesetzten\nTat und den Schuldumfang hat die Strafkammer hinreichende\nFeststellungen getroffen.\n\n4. Gegen den Strafausspruch bestehen rechtliche Bedenken\nebensowenig wie gegen die Verfallerklärung; die Revision hat\nim einzelnen keine Beanstandungen dagegen erhoben.\n\nIII. Nach allem ist die Revision des Angeklagten als\nunbegründet zu verwerfen.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-09-13/1-str-389-77","cited_norms":[{"jurabk":"HeilprG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"HeilprG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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