{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-09-13_1_StR_369_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-09-13","aktenzeichen":"1 StR 369/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"00%\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 369/77 URTEIL\nBR}?\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Freinmechaniker Peter ° ED aus\nPe, Kehren nı GB. U 1949 in DE A.\n\nwegen versuchten Mordes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 13. September 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt WB in der Verhandlung,\nErster Staatsanwalt Dr. WB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt We» :u: ED\nals Verteidiger,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Traunstein von\n\n15. März 1977 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine als Schwurgericht zuständige Strafkammer\n\ndes Landgerichts München II zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen eines\nVerbrechens des versuchten Totschlags in einem minder\nschweren Fall zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision\nder Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\nDie Auffassung des Tatrichters, daß der Angeklagte\nbei dem Versuch, seine frühere Freundin Brigitte Ka\nzu töten, nicht aus niedrigen Beweggründen gehandelt habe\nund deshalb nicht wegen versuchten Mordes zu verurteilen\nsei, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nDer Angeklagte beabsichtigte, Fräulein Ka im Wege\neines \"erweiterten Selbstmords\" (UA S. 16, 23) gegen ihren\nWillen umzubringen, weil sie sich von ihm abgewandt hatte\n(UA S. 16). Er hatte ihr die Tötung bereits vorher wiederholt\nangedroht (UA S. 8, 10), ihre Angst bemerkt (UA S. 9)\nund bei der ersichtlich unter dem Druck der letzten\nDrohung zustandegekommenen \"Versöhnung\" noch letzte\nZweifel gehabt, ob sie wirklich zu ihm zurückkehren und\ndie Beziehungen mit ihm fortsetzen werde (UA S. 10). Mit\ndiesen Feststellungen ist es nicht zu vereinbaren, daß\ndas Schwurgericht die Verneinung der niedrigen Beweggründe im wesentlichen mit der Erwägung stützt, der\nAngeklagte habe den Entschluß zur Tat im Ergebnis der\ndem Tatgeschehen unmittelbar vorausgegangenen Unterredung\n\naus tiefer Enttäuschung über die ihm \"völlig unverständliche strikt ablehnende Haltung von Fräulein Ka\"\nspontan, wenn auch im Einklang mit früheren Tötungsplänen gefaßt (UA S. 23/24). Von der Täuschung eines\n\"liebenden Vertrauens\" zu Fräulein KB (UA S. 24)\nkonnte nach den massiven und zuletzt noch durch Mitführen eines Revolvers unterstrichenen Drohungen, mit\ndenen der Angeklagte seine Freundin eingeschüchtert\nhatte und über deren Wirkungen er selbst im Zweifel war,\nkeine Rede mehr sein. Die Annahme des Schwurgerichts,\nder Angeklagte habe fest an die Versöhnung mit Frl. Ken\ngeglaubt (UA S. 14), steht zu den übrigen Feststellungen\nin einem unauflösbaren Widerspruch.\n\nIm übrigen lassen die Urteilsgründe nicht erkennen,\nob das Schwurgericht von zutreffenden Vorstellungen über\nden Rechtsbegriff der niedrigen Beweggründe ausgegangen\nist und ob es die hiernach erforderliche Gesamtabwägung\nerschöpfend vorgenommen hat. Da als niedrige Beweggründe\neiner Tötung alle Motive in Betracht kommen, die nach\nallgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert sind\nund auf tiefster Stufe stehen, sind insbesondere auch\nalle Tötungsbeweggründe als niedrig anzusehen, die durch\nhemmungslose Eigensucht bestimmt und deshalb besonders\nverwerflich sind (BGHSt 3, 132; BGH NJW 1967, 1140).\n\nDie Annahme solcher Motive lag hier besonders nahe. Das\nUrteil führt zwar aus, dem Angeklagten sei nicht nachzuweisen, daß er Brigitte KB keinem anderen gönnen\nwollte, wenn er sie schon selbst nicht haben könne\n\n(UA S. 23). Es legt aber ein anderes, den Angeklagten\nweniger belastendes Tatmotiv nicht verständlich dar.\n\nOR\n\nDaß der Angeklagte nach der durch massive Drohung\nerpreßten Versöhnungshaltung unter dem Gefühl der\nDemütigung und des Betrogenseins litt, hatte er sich\nselbst zuzuschreiben. Die Feststellung, der Angeklagte\nhabe vor der Aussicht auf ein künftig nicht mehr lebenswertes Leben in den Tod flüchten und dabei Fräulein Kein\n= gegen ihren Willen - \"mitnehmen\" wollen (UA S. 24),\nist nichtssagend. Daran ändert auch die Bezeichnung des\nTatvorhabens als eines \"erweiterten Selbstmords\" nichts;\ndurch diese offensichtlich unrichtige und irreführende\nCharakterisierung hat das Schwurgericht sich nur den\nBlick darauf verstellt, daß den Angeklagten nach Sachlage der schwerwiegende Vorwurf trifft, den Angriff auf\ndas Leben seiner Freundin in Wahrheit allein unternommen\nzu haben, weil er ihr ohne jede Rücksicht auf ihr Widerstreben einfach das Recht auf Weiterleben absprach,\nsolange ihm selbst das Leben ohne sie sinnentleert und\nunwert erschien. Eine derart egozentrische Einstellung,\nwelche die primitivsten Regeln des auf Achtung der persönlichen Selbstbestimmung gegründeten menschlichen\nZusammenlebens gröblich mißachtet, kann bei Motivierung\neines Tötungsdelikts selbst dann das Merkmal des Handelns\naus niedrigen Beweggründen erfüllen, wenn sie, wie der\nTatrichter hier angenommen hat, nicht ohne weiteres mit\nRachsucht oder Eifersucht erklärt werden kann (vgl.\nBGHSt 1, 369; 3, 180; 22, 12, 13; BGH, Urteil vom\n\n13. Juli 1976 - 1 StR 379/76).\n\nEs ist nicht auszuschließen, daß das Schwurgericht\nbei widerspruchsfreien Feststellungen und umfassender\nPrüfung in Verbindung mit den von der Rechtsprechung\n\nzur inneren Tatseite des Mordes aus niedrigen Beweggründen aufgestellten Grundsätzen (s. hierzu LM StGB\n§ 211 Nr. 2; BGHSt 6, 5329; BGH NJW 1967, 1140;\n\nBGH bei Dallinger 1974, 546; BGH, Urteil vom\n\n27. April 1976 - 1 StR 143/76) zur Anwendung des\n\n§ 211 StGB und damit zu einer härteren Bestrafung des\nAngeklagten gelangt wäre.\n\nSchon aus diesen Gründen unterliegt das Urteil\nder Aufhebung und Zurückverweisung.\n\nFür die neue Verhandlung wird bemerkt, daß der Tatrichter nunmehr auch Gelegenheit haben wird, sich eingehender mit der Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten im Tatzeitpunkt zu befassen. Die bisherige Annahme der affektbedingt erheblich\nherabgesetzten Steuerungsfähigkeit (UA S. 24, 25) erscheint\nJedenfalls vor dem Hintergrund des festgestellten Handlungsablaufs als nur unzureichend begründet.\n\nSollte es bei einer Verurteilung des Angeklagten\nnach den 8% 212, 22, 23 StGB verbleiben, würde bei der\nFrage einer abermaligen Heranziehung von § 213 StGB und\nBemessung einer hieraus entnommenen Strafe auch zu bedenken\nsein, daß das Tatopfer nur durch beherztes Eingreifen eines\n\nLe\n\nDritten in letzter Sekunde vor dem sicheren Tode\n\noder zumindest einer sicheren schweren Verletzung\ngerettet werden konnte (UA S, 17, 19). Auch in dieser\nRichtung läßt das vorliegende Urteil naheliegende\nErwägungen vermissen.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-09-13/1-str-369-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-09-13/1-str-369-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:36.782388+00:00"}}