{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-09-07_1_StR_443_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-09-07","aktenzeichen":"1 StR 443/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"er 002\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 443/77 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kapitän Ferdinand M EEE vor Ti\n\naus BEP, dort geboren am @. EB 1948, zur\nZeit in Haft,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\n- 2.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 7. September 1977, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\n\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Mösl,\nPikart,\nHerdegen,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt Dr. m,\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ww,\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nauf Grund der Hauptverhandlung vom 6. September 1977\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Bamberg vom\n\n25. März 1977 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten\ndes Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 _-\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit fortgesetzter gewerbsmäßiger Steuerhehlerei zur Freiheitsstrafe von vier\nJahren verurteilt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, Abs. 4\nNr. 1, 3, § 11 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 4, 5 BetmG; §§ 398,\n397 AbgO aF; § 25 Abs. 2, § 52 StcB).\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts.\n\nI. Die Verfahrensrügen.\n\n1. Die Revision beanstandet, daß die Zeugin Mary\nCE nicht vernommen worden ist.\n\na) Der Angeklagte hatte beantragt, Mary Co,\nwohnhaft in Lege (Nie), zum Beweis dafür zu vernehmen, daß in seiner Wohnung weder in Anwesenheit des\nZeugen FEB, noch anderer Personen, noch tiberhaupt\nHeroin verkauft oder vermittelt wurde.\n\nDas Landgericht hatte die Ladung der Zeugin angeordnet. In der Hauptverhandlung vom 24. März 1977 wurde festgestellt, daß die Zeugin nicht erschienen war; es erging\nsodann ein Gerichtsbeschluß, daß die angeordnete Vernehmung\nder Zeugin nicht durchzuführen sei. In dem Beschluß wird\nausgeführt, daß zwar der Aufenthalt der Zeugin und ihre\nladungsfähige Anschrift bekannt seien, daß sich auch aus\nTelegrammen der Zeugin ergebe, sie habe von der Terminsladung Kenntnis erhalten, daß aber aus ihrem Verhalten und\n\n-u-\n\naus weiteren im Beschluß dargelegten Umständen geschlossen\nwerden müsse, die Zeugin sei nicht gewillt, in absehbarer\nZeit vor Gericht zu erscheinen. Eine Vernehmung im Wege\nder Rechtshilfe genüge nicht, da der persönliche Eindruck\nauf das Gericht unerläßlich sei; das Beweismittel sei daher unerreichbar im Sinne des § 243 Abs. 3 Satz 2 StPO.\n\nb) Dieses Verfahren ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Frage, ob ein ausländischer Zeuge, der es ablehnt sich von einem deutschen Gericht vernehmen zu lassen,\nals \"unerreichbar\" im Sinne des Gesetzes anzusehen ist,\nhat der Tatrichter unter besonderer Berücksichtigung seiner Aufklärungspflicht nach eigenem, pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden; dabei ist er nicht gehindert, auch\nauf die Bedeutung der erwarteten Aussage an sich und auf\ndie mögliche Herabminderung ihres Wertes durch die besonderen Umstände einer kommissarischen Vernehmung Bedacht\nzu nehmen (BGH, Urteil vom 22. September 1970 - 1 StR\n299/70; vgl. BGHSt 13, 300; 22, 118).\n\nEin Ermessensfehler ist hier nicht dargetan. Die\nbeiden Telegramme, die nicht an das Landgericht, sondern\nan die Mutter des Angeklagten (Bl. 287 d. A.) und an\neinen Freund des Angeklagten (Bl. 288 d. A.) gerichtet\nwaren, lassen es völlig offen, ob und wann die Zeugin\nnach BB kommen werde; der Angeklagte hat, wie die\nBeschlußgründe ergeben, selbst erklärt, die Zeugin habe\ndie Bundesrepublik nach seiner Verhaftung verlassen, nachdem ein Ausweisungsverfahren gegen sie anhängig gewesen und\nihr die Ausweisung bereits angedroht worden sei; sie habe\nAngst vor einer (wenn auch nur vorübergehenden) Rückkehr\nin die Bundesrepublik. Wenn unter diesen Umständen die\nStrafkammer geschlossen hat, daß die Zeugin nicht bereit\n\n-5.\n\nsei, in absehbarer Zeit zur Hauptverhandlung zu erscheinen, dann liegt das innerhalb des ihr vom Gesetz eingeräumten Ermessens. Dies gilt um so mehr, als die Zeugin\nnach der Beweisbehauptung bekunden sollte, in der Wohnung\ndes Angeklagten sei zu keiner Zeit Heroin verkauft oder\nvermittelt worden; selbst wenn sie mit dem Angeklagten in\ndessen Wohnung zusammengelebt hat, könnte sie aber äußerstenfalls bekunden, daß sie von solchen Vorgängen nichts\nbemerkt habe, könnte diese aber nicht objektiv ausschließen.\nDaher läßt sich auch angesichts der Bedeutung der zu erwartenden Aussage nicht der Vorwurf gegen die Strafkammer\nerheben, sie hätte bei dieser Sachlage noch weitere An-\n\nstrengungen unternehmen müssen, die Zeugin herbeizuschaffen.\n\n2. Die Revision beanstandet ferner, daß die Aussagen\ndes Zeugen Leg, die er vor der Kriminalpolizei und vor\ndem Ermittlungsrichter gemacht hatte, im Verfahren verwertet worden seien, obwohl dieser Zeuge unter Entziehungserscheinungen wegen Drogenabhängigkeit gelitten habe.\n\na) Die Strafkammer hat sich eingehend damit befaßt, ob\ndie Angaben Leg, die er vor der Kirminalpolizei, vor\ndem Ermittlungsrichter und in dem gegen ihn gerichteten\nStrafverfahren vor Gericht gemacht hatte, glaubwürdig seien.\nSie hat insbesondere den Ermittlungsrichter dazu gehört,\nob Le bei seiner Vernehmung Entziehungserscheinungen\ngezeigt habe; der Ermittlungsrichter gab an, Leg sei\nbei seiner Vernehmung örtlich und zeitlich voll orientiert\ngewesen und habe der Vernehmung ausreichend folgen können,\nlediglich einige Stunden nach der Vernehmung, als er Leg-GEB zufällig noch einmal getroffen habe, seien ihm Entziehungserscheinungen aufgefallen.\n\n-6 -\n\nb) Demnach liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte\ndafür vor, daß sich der Zeuge bei seinen Vernehmungen im\nZustand verminderter Willens- und Entscheidungsfreiheit\nbefunden habe. Die Revision trägt denn auch nur vor, es\nmüsse \"angenommen werden, daß diese Entzugserscheinungen\nschon vorher vorhanden waren\", ohne für diese Annahme konkrete Hinweise geben zu können.\n\nBei dieser Sachlage mußte die Strafkammer Bedenken\ngegen die Verwertbarkeit der Bekundungen des Zeugen Leg-WEB zemäß 5 69 Abs. 3, § 136 a StPO um so weniger haben,\nals dessen Aussagen durch weitere, im Urteil dargelegte\nUmstände bestätigt worden sind.\n\nII. Die Sachrüge deckt im Ergebnis ebenfalls keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.\n\n1. Das angefochtene Urteil faßt fünf Tatkomplexe als\nTeilakte des fortgesetzten Handeltreibens mit Heroin zusammen. Darunter ist der Fall II 4 der Urteilsgründe\n(Peter BI) allerdings kein Fall des Handeltreibens,\nda der Angeklagte in diesem Falle nicht eigennützig gehandelt, sondern die in Rede stehenden fünf bis zehn Hits\nHeroin unentgeltlich abgegeben hat; sein Verhalten in\ndiesem Falle verwirklicht daher nur den Tatbestand der\nAbgabe eines Betäubungsmittels (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 BetmG).\n\nEiner Änderung des Schuldspruchs bedarf es jedoch insoweit nicht; denn es beschwert den Angeklagten nicht, wenn\ner neben dem fortgesetzten Handeltreiben - das auch nach\nWegfall des Falles II 4 verbliebe - nicht auch noch wegen\neines dazu in Tatmehrheit stehenden Vergehens der unerlaubten Abgabe von Heroin verurteilt worden ist.\n\nu\nPas\n\n- 7-\n\n2. Auch der Strafausspruch kann von der rechtlich\nunzutreffenden Bewertung dieses einen Falles nicht beeinflußt sein. In den Fällen II 1, 2, 3, 5 der Urteilsgründe hat der Angeklagte nach den Feststellungen mit\ninsgesamt 142 Gramm Heroin gehandelt; demgegenüber bedeutet die Abgabe von fünf bis zehn Hits, die - wie gerichtsbekannt ist - zusammen höchstens ein Gramm ausmachen, eine so verschwindend geringe Menge, daß der Senat es ausschließen kann, der Tatrichter hätte bei sachlich einwandfreier Verurteilung wegen fortgesetzten Handeltreibens in Tatmehrheit mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln eine niedrigere Gesamtstrafe verhängt als\ndie im Urteil für das fortgesetzte Handeltreiben ausgesprochene Freiheitsstrafe von vier Jahren. Dies gilt um\nso mehr, als die unerlaubte Abgabe unter derselben Strafdrohung steht wie das unerlaubte Handeltreiben.\n\n3. Die tateinheitliche Verurteilung wegen Steuerhehlerei\nbegegnet keinen rechtlichen Bedenken.\n\nIII. Nach allem ist die Revision des Angeklagten als\nim Ergebnis unbegründet zu verwerfen.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\nHerdegen Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-09-07/1-str-443-77","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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