{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-09-07_1_StR_423_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-09-07","aktenzeichen":"1 StR 423/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 423/77 URTEIL\n\n1077\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Goldschmied und Fi'ssermeister Adolf E CE\naus FEB zeboren am WW. EEE 1939 ir Acc:\n\n- Sachbezeichnung: Dee u. a. -\n\nwegen Hehlerei\n\nJA\n\n- 2. er\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 7. September 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nHerdegen,\n‚Kuhn\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt Dr. EEE»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt NEED aus EEE»\n\nals Verteidiger in der Hauptverhandlung vom\n6. September 1977,\n\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nauf Grund der Hauptverhandlung vom 6. September 1977\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Karlsruhe - auswärtige Strafkammer Pforzheim - vom 6. Dezember 1976 wird\nverworfen,\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen,\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten EEE wegen\nHehlerei (§ 259 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt,\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte vergeblich\nVerletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts.\n\nI.\n\nVerfahrensrügen\n\n1. Die von der Revision behaupteten Verletzungen\nder richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPo)\nliegen nicht vor,\n\na) Soweit der Beschwerdeführer die Nichtvernehmung\ndes Zeugen I@P bemängelt, vermag er keine Umstände aufzuzeigen, die dem Tatrichter die Einvernahme dieses Zeugen\naufgedrängt hätten. Daran ändert auch nichts, daß der Verteidiger in der Hauptverhandlung hilfsweise \"Vernehmung\ndes Zeugen L@B über die Bedrohung des Angeklagten EIiB-\nhardt durch De\" beantragt hatte. Das Landgericht\nhat sich mit diesem Hilfsbeweisamtrag in den Urteilsgründen befaßt und die Behauptung des Angeklagten, im Dezember 1975 von DB in einem Mannheimer Lokal bedroht\nworden zu sein, als wahr unterstellt (UA S, 15). Es hat\nsich an diese Wahrunterstellung auch gehalten, indem es\nausdrücklich davon ausgeht, daß DEEP den Angeklagten\nam 18. Dezember 1975 in der erwähnten Gaststätte beschul-\n\ndigt hat, ihn bei der Polizei verpfiffen zu haben, und\ndazu meinte, \"einen wie EEE sollte man totschlagen\"\n(UA S. 10). Eine weitere Ausdehnung der Beweisaufnahme zu\ndiesem Punkt konnte der Beschwerdeführer nach Lage der\nSache nicht erwarten. Wenn er jetzt vorträgt, die Strafkammer habe die Bedeutung des Hilfsbeweisamtrages verkannt, es sei nämlich darum gegangen zu beweisen, daß\nDEEEEEB inn, den Angeklagten, nicht nur mit Totschlagen\nbedroht, sondern ihm auch eine Belastung durch unrichtige Aussagen vor der Polizei und bei Gericht angedroht\nhabe, so liegt darin eine unzulässige nachträgliche Erweiterung der nachweisbar in der Verhandlung vorgetragenen Beweisbehauptungen. Das ergänzende Vorbringen, DeEEB\nsei am 18. Dezember 1975 aus Rachsucht bereit gewesen,\n\nzur Erreichung seiner Ziele auch falsche Angaben bei Polizei und Gericht zu machen (Rev.Begr. S. 6), steht im übrigen in Widerspruch dazu, daß DEE die den Angeklagten\nentscheidend belastenden Tatsachen bereits bei seiner\npolizeilichen Vernehmung vom 26. November 1975 in aller\nAusführlichkeit dargelegt hatte; insbesondere hatte Dingler bereits damals angegeben, daß der Angeklagte bei Annahme der gestohlenen Edelsteine von deren Herkunft genaue Kenntnis hatte (AS 271). Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist nach alledem ebensowenig ersichtlich wie\nein Verstoß gegen die Vorschriften über die Behandlung\nvon Beweisamträgen (§ 244 Abs, 3 StPO).\n\nb) Aus den dargelegten Gründen drängte sich dem Tatrichter auch die - nicht beantragte - Vernehmung des Zeugen\nMORD, der DEEEEEEB am 18. Dezember 1975 nach Mannheim begleitet hatte, nicht auf,\n\nc) Für die Einnahme eines Augenscheins in der Wohnung des Angeklagten zur Überprüfung der Glaubwürdigkeit\nder Ehefrau EEE bestand ebenfalls kein Anlaß. Das\n\nGericht hat dieser Zeugin hinsichtlich ihrer negativen\nWahrnehmungen allein deshalb im Ergebnis nicht geglaubt,\nweil sie einräumen mußte, das Gespräch zwischen ihrem\nEhemann und De nur für kurze Zeit und bruchstückhaft\nmitgehört zu haben. Auf die u. U, gegebene Möglichkeit\ndes uneingeschränkten Mithörens kam es deshalb nicht an.\n\nd) Auch die von der Verteidigung hilfsweise beantragte Beiziehung der Strafakten gegen den Zeugen HB\n(LG Frankfurt - 2 KLs 7/76) konnte unterbleiben. Mangels\nAngabe des Beweisthemas oder auch nur eines Zwecks der\nBeiziehung war der Tatrichter nicht gehalten, diesem\nHilfsamtrag näher nachzugehen,\n\ne) Da die Strafkammer auf Grund der eigenen Angaben\ndes Angeklagten davon ausgegangen ist, daß zumindest die\ngestohlenen 64 Karat Brillanten, die über den Mitangeklagten F> abgesetzt wurden, \"verschleudert\" worden\nsind (UA S,. 15), bestand ferner auch keinerlei Veranlassung dazu, von Amts wegen ein Sachverständigengutachten\nüber den Wert der - größtenteils nicht mehr greifbaren -\nSteine einzuholen,\n\n2. Alle weiteren verfahrensrechtlichen Beanstandungen sind offensichtlich unbegründet.\n\nII,\n\nSachrüge\n\nDie Ausführungen des Urteils zur Anwendung des § 259\nStGB auf den festgestellten Sachverhalt sind knapp, aber im\nErgebnis ausreichend. Den getroffenen Feststellungen ist\nsowohl die - durch das Teilgeständnis des Angeklagten gedeckte - Begehungsform des Absetzens gestohlener Ware als\n\nauch der Hehlereivorsatz mit genügender Sicherheit zu\nentnehmen, Insbesondere wußte der Angeklagte nach den\nEntscheidungsgründen, daß die von ihm abzusetzenden Steine\ngestohlen waren (UA S. 9, 10), und es bleibt auch kein\nZweifel, daß er jeweils in Bereicherungsabsicht handelte,\nDas Ausbleiben der erhofften \"Vermittlerprovision\" im\nFalle der Weitergabe der 64 Karat Brillanten an den Mitangeklagten FEB (UA S. 9) ändert daran nichts.\n\nDa die Verurteilung auch sonst keinen Rechtsfehler\n\nzum Nachteil des Angeklagten erkennen läßt, ist seine\nRevision zu verwerfen,\n\nPfeiffer Mösl Pikart\n\nHerdegen Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-09-07/1-str-423-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-09-07/1-str-423-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:36.694058+00:00"}}