{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-08-30_1_StR_425_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-08-30","aktenzeichen":"1 StR 425/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 425/77 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Forstoberinspektor Ulrich K EEE aus Sb,\ngeboren am &. EEE» 1945 irn Au,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 30. August 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Mösl,\nDr. Woesner,\nHerdegen,\nKuhn\n\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt ee\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretärin >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas. Urteil des Landgerichts Bayreuth vom\n16. März 1977 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die durch\ndas Rechtsmittel dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf\ndes versuchten Totschlags freigesprochen, weil es nicht\nausschließen konnte, daß der Angeklagte bei Begehung der\nTat wegen einer endogenen Psychose schuldunfähig war.\n\nDie Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des formel-\n\nlen Rechts. Das Schwurgericht habe die Aufklärungspflicht\nverletzt. Es habe\n\na) einen gravierenden Widerspruch zwischen dem\nschriftlichen und dem mündlichen Gutachten\ndes Sachverständigen, dem es sich angeschlossen habe, hingenommen;\n\nb) die \"sich darbietenden und geeignet erscheinenden Möglichkeiten\" zur Behebung der Widersprüche zwischen den Auffassungen der beiden Sach-\n\nverständigen nicht ausgenutzt;\n\nC) es unterlassen, eine Anordnung nach § § 1 StPO\nzu treffen, obwohl es geboten gewesen sei,\n\"weitere sachdienliche Untersuchungen\" zum\npsychischen Zustand des Angeklagten anzustellen; j\n\nd) von der Zuziehung eines weiteren Sachverständigen abgesehen, obwohl sie unumgänglich gewesen sei;\n\ne) sich mit den Darlegungen des Sachverständigen, nach dessen Gutachten nur die Anwendung\ndes § 21 StGB in Frage kam, nicht auseinandergesetzt.\n\nDie Revision der Anklagebehörde hat keinen Erfolg,\n\n1. Selbst wenn der angeführte Widerspruch nicht nur\ndie Terminologie betraf, kann er nicht als \"gravierend\"\nbezeichnet werden. Die ausschlaggebende Folgerung, daß\ndie Vermutung für eine endogene Psychose spreche, hat\nder Sachverständige im schriftlichen und mündlichen\nGutachten gezogen. Auf der Grundlage dieser Vermutung\nrechtfertigte sich die Empfehlung, den Angeklagten für\n(möglicherweise) schuldunfähig anzusehen (vgl. Langelüddeke/Bresser, Gerichtliche Psychiatrie 4. Aufl. S. 255),\nDaß der Sachverständige nicht nach den Gründen der von\nihr angenommenen Diskrepanz gefragt, also das Beweismittel nicht völlig ausgeschöpft worden sei, kann die\nRevision im Rahmen der Aufklärungsrüge nicht geltend\nmachen (vgl. BGHSt 4, 125, 126; 17, 351, 352).\n\n2, Allein die Tatsache, daß zwei Gutachten sich\nwidersprechen, nötigt nicht zur Anhörung eines weiteren\nSachverständigen. Denn auch in einem solchen Falle kann\ndas Tatgericht die Sachkunde gewonnen haben, die es ihm\nermöglicht, das eine der beiden Gutachten für zutreffend\nanzusehen (RG HRR 1939, 603; Alsberg/Nüse, Der Beweisamtrag 4. Aufl. S. 257). Das Tatgericht muß allerdings, soweit es zum Verständnis erforderlich ist, darlegen, von\nwelchen wesentlichen Anknüpfungstatsachen der Sachverständige ausgegangen ist, dessen Beurteilung es sich zu\neigen machte und welche Folgerungen dieser Sachverständige gezogen hat (BGHSt 8, 113, 118; 12, 311, 314/315; BGH\nVRS 31, 107/108) und es muß sich mit den Überlegungen des\nSachverständigen, dessen Ansicht es nicht billigte, so\nauseinandersetzen, daß sich aus dem Urteil die Gründe ergeben, die dem Revisionsgericht die Nachprüfung des Standpunkts des Tatgerichts ermöglichen (BGHSt 12, 18, 20;\n\nBGH bei Dallinger MDR 1970, 732 und bei Holtz MDR 1977,\n637; BGH, Urt. vom 29. Mai 1970 - 3 StR 60/70).\n\nDie Schwurgerichtskammer ist den Anforderungen, die\nan das tatrichterliche Urteil gestellt werden müssen, gerecht geworden. Sie hat deutlich gemacht, welche Anknüpfungstatsachen und welche Folgerungen dafür sprechen,\ndaß bei dem Angeklagten zur Tatzeit eine akute Psychose\naus dem schizophrenen Formenkreis bestand und führt (in\nÜbernahme der von ihr gebilligten Auffassung von Prof.\nDr. WEB) aus, weshalb die Ansicht des Landgerichtsarztes, die Tat des Angeklagten sei als abnorme Erlebnisreaktion anzusehen, größeren Zweifeln ausgesetzt ist.\nDie Darlegungen des Schwurgerichts reichen aus. Sie enthalten keine rechtsfehlerhaften Erwägungen.\n\n3, Auf die Möglichkeit, daß sich in den encephalographischen Befunden Hinweise auf ein organisches Hirnleiden des Angeklagten finden, kam es nicht an, weil dadurch die Möglichkeit eines schizophrenen Krankheitsschubs\nnicht ausgeschlossen worden wäre. Anhaltspunkte dafür, daß\ndie Schwurgerichtskammer es nicht dem pflichtgemäßen Ermessen von Prof. Dr. WEB überlassen durfte, die Frage\nzu beantworten, ob er ohne längere Anstaltsbeobachtung\ndes Angeklagten die ausreichenden Grundlagen für sein Gutachten gewonnen habe (vgl. BGH NJW 1970, 1242, 1243; BGH,\nUrteile vom 24. Januar 1956 - 1 StR 537/55 - und vom\n25, März 1960 - 4 StR 72/60), sind nicht zu ersehen.\n\nDas auf dem Wege des § § 1 StPO gewonnene Gutachten ist\nnicht ohne weiteres höher einzustufen als das ohne stationäre Beobachtung erstellte psychiatrische Gutachten (vgl.\nBGHSt 8, 76, 77; 23, 311, 312). Auch andere, zu weiterer\nAufklärung durch Zuziehung eines dritten Sachverständigen\nAnlaß gebende, in § 244 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO angeführte Gesichtspunkte sind nicht erkennbar.\n\nInfolgedessen ist die Aufklärungsrüge der Staatsanwaltschaft nicht begründet.\n\n4, Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen\nergibt sich aus § 473 Abs. 1 und Abs. 2 StPO.\n\nPfeiffer Mösl Woesner\n\nHerdegen - Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-08-30/1-str-425-77","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-08-30/1-str-425-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:36.483819+00:00"}}