{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-08-30_1_StR_393_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-08-30","aktenzeichen":"1 StR 393/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_ 393/77 URTEIL\n\nDE we\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Matthias U EB aus MER,\ngeboren am @: GEEB 1941 in Mo, Krs. Lei,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Betruges\n\nO9\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\n‚Sitzung vom 30. August 1977, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Mösl,\nDr. Woesner,\nHerdegen,\nKuhn\n\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED aus GENE\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretärin =\nals Urkundsbeanmtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts München I vom 1. Oktober 1976\n\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges in einem besonders schweren Fall und\nwegen eines weiteren Betruges zur Gesamtfreiheitsstrafe\nvon fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und hat\nihm für die Dauer von fünf Jahren verboten, in selb-\n\nständiger oder unselbständiger Stellung als Vermögens-\n_ verwalter, Vermögensberater oder Anlageberater tätig\nzu sein (§ 263 Abs. 1, 3, §§ 53, 70 StGB).\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts.\n\nI. Die Verfahrensrügen.\n\n1. Die Revision beanstandet, daß ein Beweisamtrag\nnicht verbeschieden worden sei.\n\na) Der Beschwerdeführer trägt vor, die Staatsanwaltschaft habe, \"wie durch Zeitungsmeldungen verbreitet wurde\", ihre Wertungen zur äußeren und inneren Tatseite\nerstmalig auf die Ergebnisse einer elektronischen Datenverarbeitung beim Bayerischen Landeskriminalamt gegründet. Die Verteidigung habe daher beantragt, ein systenanalytisches Gutachten darüber einzuholen, daß das vom\nLandeskriminalamt verwendete Computerprogramm lückenhaft und weitgehend unzulässig vereinfachend gewesen sei,\nso daß seine der Anklage und dem Eröffnungsbeschluß zugrunde gelegten Ergebnisse \"zu Beweiszwecken nicht taugten\",\n\nb) Es trifft zu, daß dieser Antrag ausweislich der\nSitzungsniederschrift nicht verbeschieden worden ist.\nDessen bedurfte es auch nicht, da es sich bei dem Antrag nicht um einen ordnungsmäßigen Beweisamtrag mit\neiner bestimmten Beweisbehauptung handelte, über den das\nGericht nach § 244 Abs. 6 StPO hätte entscheiden müssen.\nDie Behauptung, das Computerprogramm sei \"lückenhaft\nund weitgehend unzulässig vereinfachend\", enthält keine konkreten Angaben darüber, aus welchen Umständen und\nin welcher Richtung sich eine lückenhafte und ungenaue\nProgrammierung ergebe; auch die Revision führt keine bestimmten Tatsachen an, aus denen sich die Unzuverlässigkeit und Vereinfachung des Computerprogramms ergeben\nkönnte, Die bloße unsubstantiierte Behauptung der Unzuverlässigkeit und Unvollständigkeit genügt den an einen\nBeweisamtrag zu stellenden Anforderungen nicht.\n\n©) Selbst wenn man aber in dem von der Revision wiedergegebenen Antrag einen formrichtigen Beweisamtrag zu\nerblicken vermöchte, könnte das Urteil nicht darauf beruhen, daß dieser Antrag nicht verbeschieden worden ist.\n\nIm angefochtenen Urteil finden sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß die Ergebnisse einer - angeblich\nunbrauchbaren - Computerauswertung Eingang in die Entscheidungsgründe gefunden hätten. Das Landgericht hebt\nhervor, daß die festgestellten Zahlen für die Geschäftstätigkeit des Angeklagten auf den vom Angeklagten selbst\ngemachten Angaben über die Ein- und Auszahlungen beruhen, ferner auf den lückenlos vorliegenden Monatsbelegen der beiden vom Angeklagten beauftragten amerikanischen Brokerfirmen und den daraus zu entnehmenden Ein-\n\nY\n\n„s\n\nzahlungen und Abhebungen; auf den vom Angeklagten im\nwesentlichen selbst angegebenen Werten bauten - so legt\ndas Urteil dar - alle weiteren Feststellungen auf; die\nAngaben der Zeugen KB und Lw@ - denen nach der Behauptung der Revision das beanstandete Computerprogramm\nzugrunde liegen soll - beruhen nach den Feststellungen\ndes Urteils auf den Monatsauszügen der Broker, deren\nVollständigkeit der Angeklagte nicht bestritten hat (UA\nS. 126/127). Bei der im Urteil mehrfach erwähnten EDV-Anlage (z.B. UA S. 130) handelt es sich um die Anlage\nder Firma HB, über die die Abrechnung der Depotverwaltung des Angeklagten ab Januar/Februar 1972 durchgeführt wurde (UA S. 53, 92) und deren Programm die Revision nicht beanstandet. Von der EDV-Anlage des Landeskriminalamts, auf die sich die Angriffe der Revision\nbeziehen, ist im Urteil nicht die Rede; insbesondere\nist nicht ersichtlich, daß die vom Zeugen KB überreichten \"Abschriften der von ihm erstellten Vermögensübersicht, vom Kontostand und von der Berichtigung der\nErfassung der Aktienvorträge\" (Rev.begr. S. 4) auf dem\nbeanstandeten Computerprogramm beruhten.\n\n2. Die Revision bemängelt weiter die Ablehnung des\nfolgenden Antrags:\n\n\"Für die Behauptung, die von dem Angeklagten jetzt\nim Verfahren durchgeführten Berechnungen der Werthaltigkeit und Entwicklung des Sammelkontos der\nFa. UMB sei insbesondere angesichts der Tatsache,\ndaß das Sammelkonto in Dollar und die Kundenkonten in DM geführt wurden, die einzig mögliche und\nzutreffende Methode die Einholung eines Sachverständigengutachtens.\"\n\nDiesen Antrag hat die Strafkammer abgelehnt mit der Begründung, daß sie als Wirtschaftsstrafkammer selbst\ndie erforderliche Sachkunde besitze.\n\nAbgesehen davon, daß der Antrag schon sprachlich aus\nsich heraus nicht verständlich ist und nicht oline weiteres eine bestimmte Beweisbehauptung ersehen läßt, vermag\ndie Revision jedenfalls nicht darzutun, daß die Strafkammer ihre Sachkunde zu Unrecht bejaht hätte (§ 244 Abs.\n4 Satz 1 StPO),\n\nDas Landgericht hat die Berechnungen, inwieweit der\nAngeklagte die von seinen Kunden eingezahlten Beträge\ntatsächlich auf den von ihm unterhaltenen Konten bei\nden amerikanischen Brokerfirmen gutgebracht hat, welche\nAbhebungen er von diesen Konten getätigt hat, welche Aktiengeschäfte über diese Konten durchgeführt worden sind\nund welche Provisionen und Verwaltungsgebühren er damit\n. verdient hat, ausschließlich auf Dollar-Basis vorgenommen (UA S. 4O, 125). Dies geschah deshalb, weil der Angeklagte verpflichtet war, die ihm zur Verfügung gestellten DM-Beträge sofort zum Tageskurs in US-Dollar auf die\nBrokerkonten zu bringen, und weil er andererseits DM-Beträge, die er für Auszahlungen an Kunden benötigte, zum\nTageskurs von den Brokerkonten abziehen konnte. Die Brokerkonten wurden ausschließlich auf Dollar-Basis geführt,\nauch die Kunden des Angeklagten wurden davon unterrichtet, daß der Angeklagte mit ihren Einlagen in Dollar-Werten spekulieren wollte (UA S. 39). Daß sich bei dieser Art der Verrechnung durch Veränderungen des Dollar-Kurses Nachteile für den Angeklagten ergeben könnten, ist\n\nFu\nRN\n\nnicht ersichtlich und wird auch von der Revision nicht\ndargetan. Auch bezüglich der Verwaltungsgebühren konnte\nsich ein Absinken des Dollar-Kurses nicht zum Nachteil\ndes Angeklagten auswirken, da er diese Gebühren (\"Unkostenbeitrag\") jeweils halbjährlich im Voraus in Rechnung stellen konnte (UA S. 25, 127), was bei sinkendem\nKurs nur von Vorteil sein konnte. Bezüglich verdienter\nProvisionen (UA S. 28, 69, 127) stand der Fälligkeitszeitpunkt und damit der Umrechungswert ebenfalls fest,\nso daß Zweifel über den Berechungsmaßstab nicht aufkonmen konnten.\n\nNach allem ist nicht ersichtlich, inwiefern der Angeklagte seinen Kunden, mit denen er in D-Mark abrechnete, Verluste aus der negativen Kursentwicklung des US-Doılars nicht ausgewiesen und daraus einen von ihm zu\ntragenden Schaden erlitten haben sollte. Die Strafkamner\nhat daher ihre Sachkunde nicht überschätzt, wenn sie davon ausgegangen ist, daß die Geschäftstätigkeit des Angeklagten ausschließlich auf Dollar-Basis darzustellen sei\nund Schwankungen des Dollar-Kurses gegenüber der Deutschen\nMark dabei unberücksichtigt bleiben könnten.\n\nDeshalb drängte die Beweislage auch unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nicht\ndazu, einen Sachverständigen zur Beurteilung dieser Frage zuzuziehen.\n\nII. Die Sachrüge dringt ebenfalls nicht durch.\n\n‘1. Ohne Rechtsfehler hat die Strafkammer die Vorschriften des deutschen Depotgesetzes nicht für anwendbar gehal-\n\nten. Der Angeklagte hat die ihm überlassenen Kundengelder ausschließlich bei den amerikanischen Brokerfirmen\nMen Lyae sowie BB und Co. angelegt. Die Konten\nund Depots wurden in New York geführt, da die beiden\nBrokerfirmen nicht berechtigt waren, in der Bundesrepublik Deutschland Bankgeschäfte zu betreiben (UA S.\n15); nach den amerikanischen Börsenbestimmungen war den\nBrokerhäusern aber nicht erlaubt, Sammelkonten mit Unterkonten zu führen oder die verwahrten Wertpapiere innerhalb der - auf die Firma des Angeklagten geführten -\nDepots auf verschiedene Unterdepots aufzuteilen; die\nBrokerfirmen sahen daher keine Möglichkeit, den Kunden\ndes Angeklagten irgendwelche Rechte an den für die Firma des Angeklagten geführten Konten und Depots einzuräumen (UA S. 16).\n\nEs kann daher keine Rede davon sein, daß die Strafkammer \"Eigenschaft und Zweck der Depotordervollmachten\nverkannt\" hätte; ebensowenig konnte nach der festgestellten Rechtslage in den USA der Angeklagte nach deutschem Recht als Kommissionär den Kunden Eigentum an den\nfür sie jeweils gekauften Wertpapieren verschaffen, die\nin dem auf seine Firma geführten Depot in den USA verblieben.\n\n2. Die rechtliche Würdigung als fortgesetzter Betrug\n\n(im Falle II A der Urteilsgründe) und als Betrug (im Fal-\n\nle II B zum Nachteil von Dr. DreEEEEB) cibt zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß. Vor allem ist nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer zur subjektiven Tatseite\ndes fortgesetzten Betruges zunächst bedingten Vorsatz\n\nfür die ersten Teilakte und später, spätestens ab Beginn\n\nem\nFo)\n\ndes zweiten Vierteljahres 1972, direkten Vorsatz angenommen hat; diese Annahme ist nicht, wie die Revision\nmeint, nur formelhaft begründet, sondern findet ihre\nStütze in den eingehenden Feststellungen des Urteils\n(UA S. 54 f, 56, 88, 97, 134, 136 bis 138).\n\n3. Der Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat ist\naus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere begegnet die Annahme eines besonders schweren\nFalles für den fortgesetzten Betrug zum Nachteil der Anlagekunden keinen rechtlichen Bedenken. Die bestimmenden\nStrafzumessungsgründe sind ausreichend dargelegt. Die\nStrafkammer war nicht gedrängt, von sich aus der keinesfalls naheliegenden Frage nachzugehen, ob die Straftaten\ndes Angeklagten im \"Zusammenhang mit psychischen Symptomen seiner im September 1974 entdeckten schweren aoppelseitig cavernösen offenen Lungentuberkulose\" standen.\n\n- 10 -\nIII. Nach allem ist die Revision des Angeklagten\n\nals unbegründet zu verwerfen.\n\nPfeiffer Mösl Woesner\n\nHerdegen Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-08-30/1-str-393-77","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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