{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-08-23_1_StR_404_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-08-23","aktenzeichen":"1 StR 404/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 404/77 URTEIL\n\nnn .% a\n2 en\nNa. ron\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schreiner Nikolaus Pf Haus\nAU, geboren am @B. EB 1954 in Rem am Leim,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelg gesetz u.a.\n\n18\n\n2\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 23. August 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nPikart,\nDr. Woesner,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt u\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizhauptsekretärin >»\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Augsburg vom\n\n7. März 1977 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten vom Vorwurf zweier\ntateinheitlich mit Steuerdelikten begangener Vergehen gegen\ndas Betäubungsmittelgesetz freigesprochen.\n\nHiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO). Das\nRechtsmittel hat Erfolg.\n\nDer Zeuge HB, auf dessen belastende Angaben im\nErmittlungsverfahren sich die Anklage stützt, hat bei\nseiner Vernehmung in der Hauptverhandlung eingeräumt, daß\ner am 531. Juli 1976 bei der Einreise von Holland in die\nBundesrepublik Deutschland im Besitz von etwa 14 kg Haschisch\nbetroffen wurde, das er im Auftrag eines Dritten nach Deutschland schmuggeln wollte. Auf die Frage nach dem Namen des\nAuftraggebers verweigerte der Zeuge, der bei den zollamtlichen Ermittlungen den Angeklagten als Auftraggeber benannt hatte, nunmehr „gemäß § 55 StPO\" die Aussage. Auch\ndie Beantwortung der bei seiner früheren Vernehmung bejahten Frage, ob er in der Zeit von Januar bis Juli 1976\nkleinere Mengen Haschisch vom Angeklagten bezogen habe,\nlehnte der Zeuge unter Hinweis auf § 55 StPO ab. Der Zollbeamte KM, der seinerzeit im Auftrag des Zollfahndungsamts DEE den damaligen Beschuldigten Help vernommen hatte, ist zwar als Zeuge zum Gang der gegen Heiib\ngeführten Ermittlungen und darüber gehört worden, wie man\nauf Grund einer Telefonnummer auf den Namen des Angeklag-\n\nten gekommen sei, er ist aber, wie das Urteil ausdrücklich\nfeststellt (UA S. 5), nicht zum Inhalt der Aussagen des\nHEEEB befragt worden. Darin liegt, wie die Revision mit\nRecht rügt, eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht.\n\nDer Angeklagte war nicht nur durch die Aussagen des\nHB im Ermittlungsverfahren belastet, sondern auch deshalb verdächtig, weil die Ehefrau des Angeklagten wegen\nEinfuhr von Heroin im Auftrage eines unbekannten US-Soldaten am 12. August 1976 verhaftet und anschließend rechtskräftig zu 2 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde\n(UA S. 7). Anderseits war eine Hausdurchsuchung beim Angeklagten ohne Erfolg geblieben (UA S. 6). Unter diesen Umständen durfte das Gericht nicht ohne weiteres befinden,\nes habe nicht zweifelsfrei feststellen können, daß der\nZeuge H@EEMP bei seiner zollamtlichen Vernehmung auch in\nBezug auf den Angeklagten die Wahrheit gesagt habe. Zuvor\nbestand vielmehr für die Strafkammer dringende Veranlassung,\nallen gegebenen Beweismöglichkeiten nachzugehen. Dabei\ndrängte es sich vor allem auf, die Befragung des Zeugen\nKEEB nicht, wie im Urteil festgehalten, zu beschränken,\nsondern auf alle Wahrnehmungen zu erstrecken, die der\nZeuge bei seinen damaligen Ermittlungen gemacht hatte;\ndazu gehörte auch, daß der Zeuge KM über den Inhalt\nder Aussagen des HE zu befragen war (BGHSt 17, 351).\n\nZwar kann eine Aufklärungsrüge grundsätzlich nicht\ndarauf gestützt werden, daß der Tatrichter ein Beweismittel nicht ausgeschöpft habe, da die Beweisaufnahme\nsonst im Wege des Freibeweises vom Revisionsgericht\n\nrekonstruiert werden müßte (Kleinknecht, StPO 33. Aufl.\n\n§ 244 Rdn. 74). Hier ergibt sich aber aus dem Urteil\nselbst, daß die Befragung des Zeugen KiiBunvollständig\ngeblieben ist; bei solcher Sachlage bestehen gegen die\nRüge unzureichender Aufklärung keine Bedenken (BGHSt 17,\n351, 353). Zudem hatte die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung beantragt, den Zeugen KW „über den Inhalt\nder Vernehmung des Zeugen HB\" zu vernehmen; dieser\nAntrag war von der Strafkammer mit der ausweichenden Begründung abgelehnt worden, daß „die Tatsache, die behaup\ntet worden ist, so behandelt werden kann, wie wenn sie\nwahr wäre (§ 244 Abs. 3 StPO).\" Auch hieraus geht eine\nder Aufklärungspflicht zuwiderlaufende Einschränkung der\nBeweisaufnahme klar hervor.\n\nAuf dem dargelegten Verstoß kann das Urteil auch\nberuhen. Daran ändert nichts, daß das Landgericht in den\nEntscheidungsgründen davon ausgeht, daß der Zeuge Hai»\nseinerzeit auf Frage des Vernehmungsbeamten Ka, wer\nder Auftraggeber gewesen sei, die Antwort gegeben hat,\ndaß dies der Angeklagte PiEEED gewesen sei, und daß\nauch dessen Telefonnummer genannt wurde (UA S. 5). Abgesehen davon, daß mit der hierin liegenden Wahrunterstellung der zu Ungunsten des Angeklagten gestellte Antrag der Staatsanwaltschaft auf ergänzende Vernehmung\ndes Zeugen K@&P nicht abgelehnt werden durfte (§ 244\nAbs. 3 Satz 2 letzter Halbs. StPO), enthält die Beschränkung auf die unterstellten Tatsachen die unzulässige Vorwegnahme eines negativen Beweisergebnisses\nzu anderen, den Angeklagten möglicherweise entscheidend\nbelastenden Punkten. Es ist insbesondere nicht auszu-\n\nschließen, daß der Zeuge KEEP bei uneingeschränkter Vernehmung über Einzelheiten der Befragung HER berichtet hätte, die für die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen von\nBedeutung gewesen wären.\n\nNach alledem unterliegt das freisprechende Urteil\nder Aufhebung und Zurückverweisung.\n\nPfeiffer Loesdau Pikart\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-08-23/1-str-404-77","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-08-23/1-str-404-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:36.375615+00:00"}}