{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-08-23_1_StR_324_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-08-23","aktenzeichen":"1 StR 324/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"07\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_324/77 URTEIL\n23.8.77 |\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Studiendirektor Erhard Sch ip aus Rei,\ngeboren am IB. WEB 1931 in Au.\n\nwegen Bestechlichkeit u. a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 23. August 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nPikart,\nDr. Woesner,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt GW in der Verhandlung,\nBundesanwalt EMEEB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretärin 2\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Ansbach vom\n\n11. Februar 1977 mit den zugehörigen Feststellungen insoweit aufgehoben, als die\nVollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Nürnberg-Fürth zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Betruges und versuchten Betruges in jeweils zwei Fällen sowie wegen Verletzung des\nDienstgeheimnisses zu Einzelgeldstrafen, außerdem wegen\nBestechlichkeit in Tateinheit mit Verletzung des Dienstgeheimnisses in drei Fällen zu Einzelfreiheitsstrafen von\n12 Monaten und zweimal acht Monaten verurteilt und hieraus\nunter Einbeziehung der Geldstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten gebildet sowie\nden Verfall von 14.800,-- DM angeordnet. Die Gesamtfreiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt; nur hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit\nder Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel, das von der Bundesanwaltschaft vertreten wird, hat Erfolg.\n\n§ 56 Abs. 2 StGB setzt voraus, daß - außer der\ngünstigen Sozialprognose - in der Tat und in der Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen.\nEs handelt sich um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift;\nsie betrifft außergewöhnliche Fälle, die trotz ihres hohen\nUnrechts- und Schuldgehalts wegen der sie begleitenden und\nder in der Täterpersönlichkeit liegenden außerordentlichen\nUmstände insgesamt betrachtet noch in einem verhältnismäßig\nso milden Licht erscheinen, daß die Strafaussetzung ohne\n. Gefährdung der allgemeinen Interessen verantwortet werden\nkann. Allgemeine Strafmilderungsgründe genügen nicht für\ndie Anwendung des § 56 Abs. 2 StGB.\n\nDiese in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n(vgl. BGHSt 24, 3, 5; BGH NIW 1976, 1413 Nr. 20; NJW 1977,\n639 Nr. 12 mit Nachw,) entwickelten Grundsätze hat das\n\nLandgericht möglicherweise nicht in ausreichendem Maße\nbeachtet,\n\n1. Schon die besonderen Umstände in der Persönlichkeit des Angeklagten sind nicht hinlänglich dargelegt. Die Strafkammer beschränkt sich auf den Hinweis,\ndiese Umstände lägen auf der Hand wegen der besonders\ngünstigen Sozialprognose und des persönlichen Eindrucks\nin der Hauptverhandlung (UA S. 46). Eine den Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB genügende Sozialprognose\nist eine selbstverständliche allgemeine Voraussetzung\nfür die Strafaussetzung; daß diese Prognose besonders\ngünstig ist, braucht noch keinen besonderen Umstand im\nSinne des § 56 Abs. 2 StGB darzustellen. Der - vom Revisionsgericht nicht nachprüfbare - Hinweis auf den Eindruck in der Hauptverhandlung kann allein die Annahme\neines besonderen Umstandes in der Persönlichkeit des Angeklagten nicht rechtfertigen (vgl. OLG Köln MDR 1967,\n416 Nr. 82).\n\n2, Bei der Prüfung der besonderen Tatumstände\nmüssen die einzelnen von der Gesamtstrafe erfaßten Taten\nin Betracht gezogen werden; das hat im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu bestehen. Taten, die mit Geldstrafen\n- oder mit nicht ins Gewicht fallenden Einzelfreiheitsstrafen geahndet worden sind, brauchen allerdings keine\nbesonderen Umstände aufzuweisen (BGHSt 25, 142, 143; vgl.\nauch BGH NJW 1976, 1413 Nr. 20 und Urteil vom 22. Oktober 1975 - 2 StR 432/75).\n\nBei den hiernach verbleibenden Taten (II 3 b bis d\nder Urteilsgründe), für die Einzelfreiheitsstrafen von\n12 Monaten und zweimal acht Monaten festgesetzt worden\nsind, hat das Landgericht eine besondere Konfliktslage\nangenommen (UA S. 46, 47). Eine solche ist an sich nicht\nnotwendige Voraussetzung für eine Anwendung des 8 56\nAbs. 2 StGB (BGH NJW 1977, 639 Nr. 12). Es kommt deshalb\nnicht entscheidend darauf an, ob die Annahme der Straf-\n\nkammer nach den Feststellungen zutrifft; von einem unausweichlichen Widerstreit achtenswerter Motive oder von\n‚einer moralischen Zwangslage wird dann kaum die Rede\n\nsein können, wenn die Hilfe für die Schüler mit Bestech-\n\nlichkeit, d. h. auch mit der Erlangung von Vorteilen\neinhergeht.\n\nDas Landgericht hat Jedenfalls bei der Wertung\nunter dem Gesichtspunkt des § 56 Abs. 2 einige festgestellte Tatsachen außer acht gelassen, die der Annahme\nbesonderer Umstände in der Tat entgegenstehen.\n\na) Wenn auch die Anwendung der Vorschrift nicht\nauf einmaliges Versagen beschränkt ist (BCH NJW 1976,\n1413 Nr. 20; Urteil vom 22. Oktober 1975 - 2 StR 432/75),\nso hätte die Strafkammer doch in Betracht ziehen müssen,\ndaß der Angeklagte vom Frühjahr 1973 bis zum Frühjahr 1975\nviermal Prüfungsaufgaben an eine große Anzahl von Schülern\nüberließ, also innerhalb eines langen Zeitraums gesetzwidrig handelte. Im Fall II 3d der Urteilsgründe gab\nder Angeklagte nach Entdeckung seines Tuns und seinem\nVersprechen, empfangene Beträge zurückzuzahlen, gleichwohl an 84 Schüler Prüfungsaufgaben weiter und ließ sich\nhierfür über 14.000,-- DM zahlen (UA S. 27 bis 29). Dieser\nUmstand ist zwar bei der Strafzumessung gewürdigt (UA\nS. 44, 45), er hätte aber auch bei der Frage der Strafaussetzung in Betracht gezogen werden müssen, weil daraus\nauf eine besondere Hartnäckigkeit und Uneinsichtigkeit\n‚geschlossen werden könnte,\n\nb) Als zumindest überwiegende Triebfeder des Handelns sieht das Landgericht das Bestreben des Angeklagten\nan, den Schülern wegen ihrer unverschuldeten schlechten\nVorbereitung zu helfen. Wenn hiernach grundsätzliche Un-\n\neigennützigkeit angenommen wird, so hätte doch berücksichtigt werden müssen, daß der Angeklagte den Überschuß\nder Bestechungsgelder zwar auch zu Anschaffungen für die\nBerufsschule vorgesehen hatte, \"vor allem\" aber für \"ein\nbestimmtes Vervielfältigungsgerät, das ihm künftig gegebenenfalls auch die Vervielfältigung von Prüfungsarbeiten erleichtern und insbesondere verbilligen sollte\"\n(UA S. 30). Mag also insoweit nicht Eigennutz der Hauptbeweggrund gewesen sein, so sollten die nicht unbeträchtlichen Geldbeträge doch auch der Fortsetzung des gesetzwidrigen Treibens und damit der Vergrößerung des Tatunrechts dienstbar gemacht werden,\n\nc) Übrigens darf nicht unbeachtet bleiben, daß der\nAngeklagte in den Fällen des Betruges und versuchten Betruges (II 1 a, 1 b, 2, 4 der Urteilsgründe) eigennützig\nhandelte. Hierfür sind nur Geldstrafen verhängt worden,\ndas Fehlen besonderer Tatumstände steht insoweit also\nder Strafaussetzung nicht entgegen (BGHSt 25, 142, 143).\nDa aber die Strafkammer der Uneigennützigkeit des Angeklagten - als einem tat- und persönlichkeitsbezogenenm\nUmstand - Bedeutung für die Gewährung von Strafaussetzung beigemessen hat, mußte sie in die gebotene Gesamtwürdigung auch sein Verhalten in den Betrugsfällen\neinbeziehen.\n\n3. Der Tatrichter wird deshalb unter Berücksichtigung der angeführten Gesichtspunkte zu prüfen haben, ob\ndie Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Im Fall\nder Bejahung ist erneut darüber zu entscheiden, ob die\n\nVerteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der\nStrafe gebietet (vgl. BGHSt 24, 40, 45; 24, 64, 69).\n\nPfeiffer Loesdau Pikart\n\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-08-23/1-str-324-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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