{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-08-23_1_StR_159_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-08-23","aktenzeichen":"1 StR 159/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 159/77 URTEIL\n\nEm\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Studenten Michael L EB aus FeamumEEEB,\ngeboren am. EB 1948 in Sc iiuEnumn ,\n\nwegen Unterschlagung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 23. August 1977, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nLoesdau,\nPikart,\n\nDr. Woesner,\nHerdegen\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EEE»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Ep WEED aus REED\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretärin 2\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom 27. Oktober 1976 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht in Tübingen hatte den Angeklagten\nmit Urteil vom 18. März 1974 wegen Unterschlagung zur\nGeldstrafe von 3000 DM verurteilt. Auf die Revision der\nStaatsanwaltschaft hob der Senat das Urteil mit den\nFeststellungen auf, weil die Strafkammer das Vorliegen\neines Gewaltdelikts (Raub oder räuberischen Diebstahl)\nnicht rechtsfehlerfrei verneint hatte. Die Sache wurde\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Stuttgart zurückverwiesen. Dieses Gericht hat den\nAngeklagten mit Urteil vom 27. Oktober 1976 freigesprochen und hat angeordnet, daß der Angeklagte für die erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen sei. Die\nStaatsanwaltschaft hat erneut Revision eingelegt. Ihr\nRechtsmittel hat Erfolg. Eine Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Anklagebehörde gegen die Entschädigungsanordnung erübrigt sich.\n\n1. Die Strafkammer ist der Ansicht, der Angeklagte\nhabe nach \"nicht zu widerlegender Einlassung\" eine Notwehrlage angenommen. Nach seiner Vorstellung habe es sich\nbei dem von ihm und seinen Tatgenossen angegriffenen Polizeibeamten um einen Angehörigen des Staats- oder Verfassungsschutzes gehandelt, \"der ausschließlich oder zumindest auch deshalb Demonstrationsteilnehmer fotografierte, um Lichtbilder politisch unliebsamer Personen für\n'Demonstranten-Karteien' zu erhalten\". Da der Polizeibeamte tatsächlich im Dezernat \"Staatsschutz\" der Landespolizeidirektion eingesetzt gewesen sei und \"letztlich\"\nauch die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden könne,\n\ndaß die von ihm im Rahmen laufender Ermittlungen gefertigten Fotografien der Demonstrationsteilnehmer später\nin \"Demonstranten-Karteien\" kommen sollten, habe sich\nder Angeklagte \"insoweit nicht über die tatsächlichen\nGegebenheiten\", sondern über \"die Rechtmäßigkeit des\nFotografierens\" geirrt. Infolgedessen liege ein Verbotsirrtum vor, der für den Angeklagten nicht vermeidbar gewesen sei. Denn in seiner auf politischer Überzeugung beruhenden Auffassung, daß das Fotografieren\nder Demonstrationsteilnehmer \"ausschließlich oder zumindest auch\" zum Zwecke ihrer Erfassung in \"Demonstranten-Karteien\" nicht rechtmäßig sei, habe sich der\nAngeklagte durch das Verhalten des Angegriffenen \"bestätigt fühlen\" können, weil dieser sich trotz entsprechender Fragen nicht als Polizeibeamter zu erkennen gegeben und deshalb sein Tun den Anschein des Heimlichen und Verbotenen gehabt hätte (UA S. 22).\n\n2. Die Annahme, der Angeklagte habe sich \"über die\nRechtmäßigkeit des Fotografierens\" geirrt, findet in\nder Erwägung, seine Einlassung sei nicht zu widerlegen,\nkeine ausreichende Begründung. Entlastende Angaben eines Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine Beweise gibt, darf der Tatrichter\nnicht ohne weiteres als unwiderlegbar seinem Urteil zugrunde legen. Er hat sich vielmehr auf der Grundlage\ndes gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme mit der\nFrage zu befassen, ob die Angaben geeignet sind, seine\nÜberzeugungsbildung begründetermaßen zu beeinflussen\n(vgl. BGH, Urt. vom 2. Dezember 1976 - 4 StR 460/76).\nDie Zurückweisung einer Einlassung erfordert nicht,\ndaß sich ihr Gegenteil positiv feststellen läßt. \"Denn\ndas Gericht ist weder durch die Unschuldsvermutung\n\nnoch durch die auch aus ihr herrührende Verpflichtung,\ndem Angeklagten seine Schuld nachzuweisen, daran gehindert, die Behauptung selbst und als solche im Wege der\nfreien Beweiswürdigung zu würdigen; es kann ihr also\nauch, mit Gründen, anhand anderer Indizien, selbst\nwenn diese nichts über die Schuld des Angeklagten aussagen, die Glaubwürdigkeit absprechen\" (Hanack JR 1974,\n383, 384).\n\nDie Strafkammer hat Tatsachen (\"Indizien\") festgestellt, mit denen sie sich auch unter dem Gesichtspunkt, ob die Berufung des Angeklagten auf einen Verbotsirrtum glaubwürdig sei, hätte auseinandersetzen\nmüssen (vgl. RGSt 77, 75, 79; 77, 157, 161; BGHSt 12,\n311, 315; 14, 162, 164/165; BGH NJW 1967, 1140; BGH, Urt.\nvom 4. November 1975 - 1 StR 552/75 -; BayObLGSt 1954,\n38, 39). Zu diesen Tatsachen sind insbesondere die folgenden zu rechnen: Der Angeklagte gehörte einer linksradikalen Gruppe an. Von ihr und anderen linksradikalen\nGruppierungen wurden zur Tatzeit unter Mißachtung gerichtlicher Anordnungen gewaltsame Aktionen ausgeführt.\nDer Angriff auf den Polizeibeamten wurde durch den Ruf\nausgelöst: \"Da oben fotografiert so ein Schwein!\" Der\nAngeklagte und seine Tatgenossen, insgesamt sechs bis\nacht Personen, wurden nach kurzem Wortwechsel sofort\ngewalttätig (\"der ganze Vorfall spielte sich in wenigen Augenblicken ab\"), obwohl der Angegriffene gegen\nden Willen der Übermacht, die ihm gegenüberstand, den\nRaum nicht hätte verlassen können (vgl. UA S. 3 bis 7;\n\n9 bis 11). Diese Tatsachen sind in hohem Maße geeignet,\ndie Berufung des Angeklagten auf ein Handeln im Verbotsirrtum als unglaubwürdig erscheinen zu lassen. Mit ihnen\n\nhätte sich das Tatgericht insbesondere bei der Prüfung\nder Frage, ob der Angeklagte sich um die Sach- und\nRechtslage überhaupt kümmerte und ob er mit Rechtfertigungstendenz (Verteidigungswillen) agierte, befassen\nmüssen.\n\n3, Auch auf der Grundlage der von der Strafkammer\nfestgestellten und der für nicht widerlegbar erachteten\nSachlage kann die Annahme eines unvermeidbaren Verbotsirrtums des Angeklagten nicht als rechtsfehlerfreie Anwendung des materiellen Rechts angesehen werden. War\nder Angeklagte der Meinung, der Angegriffene fotografiere \"zumindest auch\", um Lichtbilder von Demonstrationsteilnehmern für \"Demonstranten-Karteien\" zu erhalten, stellt sich die Frage, welche Vorstellungen der\nAngeklagte außerdem hatte. Zog er Umstände in Betracht,\nauf Grund welcher das Handeln des Angegriffenen rechtmäßig war (vgl. dazu BGH NJW 1975, 2075; Evers in Festschrift für Rudolf Reinhardt S. 377, 387; von Gamm, Ur-\n_ heberrechtsgesetz Rdn. 127 der Einführung; W. Schmidt\nJZ 1976, 32, 33) und handelte er tatbestandsmäßig auch\nfür den Fall, daß solche Umstände tatsächlich gegeben\nsind, entfällt ein Erlaubnistatbestandsirrtum (vgl.\nLackner, StGB 11. Aufl. § 17 Anm. 5 d). Ein Erlaubnis-\n(Verbots-)irrtum kommt nur in Betracht, wenn der Angeklagte der Ansicht war, er dürfe ohne Rücksicht auf\ndas Fotografieren rechtfertigende Zwecke wegen der Möglichkeit der Verwendung der Lichtbilder auch für \"Demonstranten-Karteien\" sogleich eigenmächtig und mit Gewalt gegen die Person des Polizeibeamten vorgehen, er\nbrauche sich nicht auf den Verwaltungsrechtsweg (vgl.\nBGH aa0) verweisen zu lassen.\n\nIm Falle solcher Vorstellungen bedarf die Frage der\nPrüfung, ob der Angeklagte wenigstens mit der Möglichkeit rechnete, unrecht zu handeln. Rechnete der Angeklagte damit und nahm er unrechtmäßiges Handeln in seinen Willen auf, dann hatte er das Unrechtsbewußtsein\n(vgl. BGHSt 4, 1, 4; BGH JR 1952, 285; Rudolphi in SK\nStGB I 2. Aufl. § 17 Rdn. 12).\n\n4. Für die neue Verhandlung und Entscheidung bemerkt der Senat:\n\nWenn dem Angeklagten die Unrechtseinsicht fehlte,\nweil er seine Rechtsauffassung nach extremen politischen\nAnschauungen bestimmte, die zu den Wertvorstellungen\ndes Grundgesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsord-\n\nnung in krassem Widerspruch stehen, liegt ein unvermeidbarer Verbotsirrtum nicht vor (vgl. BGHSt 4, 1,\n5/6; Rudolphi aaO Rdn. 22).\n\nPfeiffer RiBGH Loesdau ist Pikart\nwegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben\n\nPfeiffer\n\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-08-23/1-str-159-77","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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