{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-08-23_1_StR_124_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-08-23","aktenzeichen":"1 StR 124/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 str 124/77 _ URTEIL\n\nwu\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Wirtschaftsberater Dr. Karl A ii\ngeboren am &. EP 1930 in Fmiiiiiiis/ Main\n\nwegen Betruges\n\nDu\n\nA\n\naus We,\n\nING\n\n- 2-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 23. August 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nPikart,\nDr. Woesner,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt W in der Verhandlung,\nBundesanwalt > bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretärin es»\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft\ngegen das Urteil des Landgerichts\nTübingen vom 21. Oktober 1976 wird\nverworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels einschließlich der dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3-\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zur Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und\ndie Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den\nStrafausspruch beschränkte vom Generalbundesanwalt\nnicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit\nder Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDie Erwägungen der Strafkammer zur Strafzumessung\nund. zur Strafaussetzung zur Bewährung lassen keinen\nRechtsfehler erkennen.\n\nI. 1. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Angelegenheit des Tatrichters. Er allein ist auf Grund der\nHauptverhandlung in der Lage, sich von der Tat und der\nTäterpersönlichkeit einen umfassenden Eindruck zu verschaffen. Ein Eingreifen des Revisionsgerichts ist in\nder Regel nur möglich, wenn Strafzumessungserwägungen\nin sich rechtsfehlerhaft sind oder wenn der Tatrichter\ndie ihm nach § 46 StGB obliegende Pflicht zur Abwägung\nder für und gegen den Täter sprechenden Umstände verletzt, insbesondere rechtlich anerkannte Strafzwecke\nüberhaupt nicht in den Kreis seiner Erwägungen einbezieht (BGHSt 17, 35, 36, 27, 2). Extrem hohe oder niedrige Strafen bedürfen einer Rechtfertigung in den Urteilsgründen, die die Abweichung vom Üblichen an den\nBesonderheiten des Falles verständlich macht (BGH, Urteil vom 26. Mai 1954 - 4 StR 86/54 - MDR 1954, 495,\n496; Beschluß vom 11. Juli 1967 - 1 StR 290/67 - bei\nDallinger MDR 1967, 898).\n\n- L-2. Keine dieser Voraussetzungen ist hier erfüllt.\n\nIn sich rechtsfehlerhafte Strafzumessungsgründe\nsind nicht verwertet. Auch die Revision benennt derartige Mängel nicht. Ihrer Verpflichtung zur Ermessensbetätigung im Rahmen des § 46 StGB ist die Strafkamnmer\nersichtlich nachgekommen. Das angefochtene Urteil enthält eine ausführliche und sorgfältige Abwägung der\nStrafmilderungs- und -schärfungsgründe (UA S. 22 bis\n24). Strafmildernd sind insbesondere die bisherige Unbestraftheit des Angeklagten, die vorherige Prüfung\nder verkauften Papiere und die Überzeugung des Angeklagten von den \"guten Aussichten der Anlage\" berücksichtigt. Strafschärfend fielen im wesentlichen die\nkriminelle Energie des Angeklagten, der Mißbrauch des\nVertrauens der Frau We, deren wirtschaftliche Lage\ner kannte, die Höhe des Schadens und das Fehlen jeden\nernsthaften Wiedergutmachungsversuchs ins Gewicht.\nAuch die \"Abschreckung Dritter vor Begehung ähnlicher\nStraftaten\" ist in die Erwägungen des Landgerichts\neinbezogen (UA S. 24).\n\nAngesichts dieser vom Tatrichter festgestellten\nund gegeneinander abgewogenen Umstände ist kein Raum\nfür die Annahme, die verhängte Freiheitsstrafe von\neinem Jahr. sei nicht mehr schuldbezogen. Ein offenkundig grobes Mißverhältnis zwischen Schuld und Strafe besteht nicht. Die Verteilung der Gewichte zwischen den\nfür den Angeklagten günstigen und den nachteiligen Umständen ist dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters\nanheim gegeben. Die Grenzen dieses Ermessens sind nicht\nüberschritten. Daß die Strafkammer die Frage der zusätzlichen Verhängung einer Geldstrafe nach § 41 StGB nicht\nausdrücklich erörtert, stellt schon im Hinblick auf die\nwirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten keinen\nRechtsfehler dar.\n\n25\n\n-5-_- De\n\nII. Da das Landgericht die günstige Sozialprognose\nfür den Angeklagten gemäß § 56 Abs. 1 StGB bejaht und\neine Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr verhängt hat, war die Aussetzung der Vollstreckung dieser\nStrafe zwingend vorgeschrieben, es sei denn, daß die\nVerteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung gebot.\nDiese Ausnahme hat die Strafkammer rechtsirrtunmsfrei\nverneint (UA S. 24). Unzutreffend ist die Beanstandung\nder Revision, das Gericht habe sich in diesem Zusammenhang lediglich formelhafter Wendungen bedient. Die\nStrafkamner verweist vielmehr auf den persönlichen Eindruck, den sie von dem bisher nicht vorbestraften Angeklagten in der Hauptverhandlung gewonnen hat, und bietet\nfür die Verneinung der Ausnahme des § 56 Abs. 3 StGB\neine, wenn auch kurze, Begründung.\n\nPfeiffer Loesdau Pikart\n\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-08-23/1-str-124-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-08-23/1-str-124-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:36.319740+00:00"}}