{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-08-16_1_StR_390_77_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-08-16","aktenzeichen":"1 StR 390/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"cv\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n1_StR_390 URTEIL\n\nAlf. Fr\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Jaroslav Alois DB EEE\naus MED, geboren an iD. EEE 1935 in PeEEw/CSSR,\n\nwegen Bestechlichkeit u.a.\n\n>\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 16. August 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nPikart,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt > in der Verhandlung,\nErster Staatsanwalt iEB-bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizhauptsekretärin es»\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts München II vom\n10. Dezember 1976 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten\ndes Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nBas;\n\nGründe:\n\nMit Urteil vom 9. November 1973 hatte das Landgericht\nden Angeklagten wegen schwerer passiver Bestechung je in\nTateinheit mit Diebstahl und Urkundenfälschung in drei Fällen (A 1 bis 3) zu Einzelfreiheitsstrafen von acht Monaten,\neinem Jahr und zwei Jahren, außerdem wegen schwerer passiver\nBestechung in drei Fällen, zum Teil in Tateinheit mit Diebstahl und Urkundenfälschung (B 1 bis 3) zu Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr sechs Monaten, einem Jahr acht Monaten und einem Jahr drei Monaten verurteilt und eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verhängt. Außerdem hatte es\n1.700,- DM für verfallen erklärt und dem Angeklagten die\nFähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter für fünf Jahre\nabgesprochen. Auf die Revision des Angeklagten hob der\nBundesgerichtshof am 22. Oktober 1974 die Verurteilung\nin den Fällen A 1 bis 3 sowie die Gesamtstrafe mit den\nFeststellungen auf; im übrigen verwarf er das Rechtsnittel.\n\nNunmehr hat das Landgericht den Angeklagten in den\nFällen A 1 bis 3 der Bestechlichkeit je in Tateinheit mit\nDiebstahl und Falschbeurkundung im Amt schuldig gesprochen;\nes hat Einzelfreiheitsstrafen von sechs Monaten, neun\nMonaten und einem Jahr zwei Monaten verhängt und unter\nEinbeziehung der rechtskräftigen Einzelstrafen (Fälle B 1\nbis 3) eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren gebildet?\nDie Strafkammer hat ermeut den Verfall von 1.700,- DM ausgesprochen und dem Angeklagten die Fähigkeit, öffentliche\nÄnter zu bekleiden, für drei Jahre aberkannt.\n\nDie Revision erhebt eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde. Sie hat keinen Erfolg.\n\nI. Verfahrensrüge\n\nIn der Hauptverhandlung wurde der Anklagesatz nicht\nverlesen; nach der Beweisaufnahme verzichteten alle Beteiligten auf eine Verlesung. Die Revision hält diesen\nVerzicht für unwirksam und rügt einen Verstoß gegen § 243\nAbs. 3 Satz 1 StPO.\n\nDie Rüge greift nicht durch, weil das Urteil auf dem\nVerfahrensfehler nicht beruht. Ebenso hat der Bundesgerichtshof in ähnlichen Fällen entschieden. Der erkennende\nSenat hat im Urteil vom 10. Oktober 1972 (1 StR 417/72)\nausgesprochen, daß ein Beruhen des Urteils auf der Nichtverlesung des Anklagesatzes ausgeschlossen werden könne,\nwenn entweder die Sach- und Rechtslage einfach sei oder\nwenn die Prozeßbeteiligten in anderer Weise über den Untersuchungsgegenstand zweifelsfrei unterrichtet worden seien.\nEine anderweitige Unterrichtung der Beteiligten liegt zum\nBeispiel dann vor, wenn das in der Berufungsinstanz verlesene Urteil des ersten Rechtszuges alles enthielt, was\ndie Anklage dem Angeklagten zur Last legte (BGH MDR 1970,\n777 Nr. 77). Im Urteil vom 21. April 1970 (5 StR 63/70)\nschließt der Bundesgerichtshof ein Beruhen auf der Nichtverlesung des Anklagesatzes aus, weil - in einem Fall der\nZurückverweisung - der Verfahrensgegenstand für alle Beteiligten durch eine Verlesung des Revisionsurteils und\neines Auszuges aus dem ersten Urteil deutlich abgegrenzt\nworden war.\n\nu de\n\nSo lag es hier. Nach dem Protokoll wurden sowohl das\nlandgerichtliche Urteil vom 9. November 1973 als auch das\nUrteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Oktober 1974 vollständig verlesen. Damit wurden die Beteiligten über den\nVerfahrensgegenstand zweifelsfrei unterrichtet, und es\nwurde insbesondere deutlich gemacht, worüber jetzt noch\nzu entscheiden war. Die Verlesung des Anklagesatzes mit\nseiner abweichenden tatsächlichen und rechtlichen Würdigung hätte gerade im vorliegenden Fall keine weitere Verdeutlichung bringen können, da der Untersuchungsgegenstand\ngegenüber der Anklage durch die Teilaufhebung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eingegrenzt war.\n\nII. Sachbeschwerde\n\nDer Schuldspruch ist rechtlich unbedenklich. Die\nRevision macht hierzu auch keine Ausführungen. Sie wendet\nsich im einzelnen nur gegen den Strafausspruch und die\nVersagung der Strafaussetzung zur Bewährung.\n\n1. In der Erörterung der in Betracht kommenden Strafrahmen (UA S. 44) sind einige Unstimmigkeiten enthalten,\ndie jedoch den Bestand des Urteils nicht gefährden.\n\na) Es wird nicht erwähnt, daß die jetzt geltende\nFassung der §§ 242, 348 StGB alternativ Geldstrafe androht; dasselbe gilt für den minder schweren Fall des\n§ 332 StGB. Das ist jedoch unschädlich. Für die Frage,\nwelcher Vorschrift die Strafe bei Tateinheit zu entnehmen ist, kommt es auf die schwerste Strafdrohung an\n\n(§ 52 Abs. 2 StGB). Im übrigen ist dem Zusammenhang der\nStrafzumessungserwägungen die Überzeugung der Strafkammer\nzu entnehmen, daß nur Freiheitsstrafen in Betracht kommen.\n\nb) Wenn für die Fälle A 2 und A 3 als maßgebende Strafvorschrift § 332 Abs. 1 StGB alter Fassung angegeben wird,\nso handelt es sich um ein Schreibversehen, wie der Vergleich mit der rechtlichen Würdigung (UA S. 32) und die\naus § 332 StGB neuer Fassung entnommene Strafdrohung\n(sechs Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe) ergibt.\n\nc) Um einen Schreibfehler handelt es sich schließlich\nauch bei der Wiedergabe der Strafdrohung für den minder\nschweren Fall der Bestechlichkeit: Die hier richtig angeführte Vorschrift des § 332 Abs. 1 StGB neuer Fassung\nsieht eine Freiheitsstrafe von einem Monat bis drei Jahre\nvor. Im übrigen hat das Landgericht in diesem Fall die\nStrafe zutreffend dem § 348 Abs. 1 StGB entnommen.\n\n2. In die Gesamtstrafe hat das Landgericht die rechtskräftig gewordenen Einzelstrafen (Fälle B 1 bis 3) einbezogen; es hat hierbei die diesen Strafen zugrunde liegenden Zumessungserwägungen berücksichtigt (UA S. 45). Das\nentspricht dem Gesetz (BGH NJW 1953, 1360 Nr. 28). Mit\nRecht hält sich die Strafkammer für gebunden an diese\nEinzelstrafen, obwohl - nach Eintritt der Rechtskraft\ndurch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Oktober 1974 -\ndie Strafdrohung des § 332 StGB gemildert worden ist\n(UA S. 45).\n\nDie Entscheidung des erkennenden Senats BGHSt 26, 1 ff\nsteht nicht entgegen. Anders als in dem dort entschiedenen\nFall ist die Vorschrift des § 332 StGB nicht aufgehoben,\nsondern nur in der Fassung geändert und in der Strafdrohung\ngemildert worden. Die Ausnahmevorschrift des Artikel 313\nAbs. 1, 3 EGStGB findet deshalb keine Anwendung. Damit entfällt die Grundlage, von der aus die genannte Senatsentscheidung gemäß § 354 a StPO die Möglichkeit gewann, den\nrechtskräftig gewordenen Strafausspruch aufzuheben. Es\nbleibt deshalb bei der Regel, daß Aussprüche über Einzelstrafen als selbständige, der Rechtskraft fähige Entscheidungen ihre Eigenständigkeit behalten und bei Teilaufhebungen im Rechtsmittelzug ihre volle eigene Bedeutung erlangen (BGH NJW 1966, 509 Nr. 13; vgl. auch BGHSt 24, 268,\n269). Hieran ändert nichts der Umstand, daß nach Aufhebung\nder Gesamtstrafe eine solche neu zu bilden war, in der die\nrechtskräftigen Einzelstrafen aufgehen mußten.\n\n3. Die Strafkammer hat eine Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 Abs. 2 StGB versagt, weil keine besonderen\nUmstände in der Tat vorlägen (UA S. 45, 46). Hiergegen\nwendet sich die Revision. Sie meint, das Landgericht habe\nrechtsfehlerhaft allein darauf abgehoben, daß keine Konfliktsituation vorgelegen habe. Indessen führt der Tatrichter zu den Umständen der Tat weiterhin an, der Angeklagte sei ziemlich rasch der Verleitung durch die Mitangeklagten erlegen, unter anderem auch aus Gewinnsucht.\nWenn die Strafkammer auf Grund dieser Erwägungen die\nAusnahmevorschrift des § 56 Abs. 2 StGB nicht für anwendbar hielt, so liegt darin kein Rechtsfehler.\n\nWas die Revision im übrigen zu diesem Punkt anführt,\nsind allgemeine Strafmilderungsgründe, die das Landgericht\nbei Verhängung der neuen Einzelstrafen und bei Bildung der\n\nGesamtstrafe berücksichtigt hat.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\n\nPikart Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-08-16/1-str-390-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-08-16/1-str-390-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:36.158049+00:00"}}